Was gilt als EINKOMMEN bei der Privatinsolvenz?
Hallo,ich bin alleinerziehend und habe monatlich 1 x Kindergeld,Unterhalt vom Vater,Elterngeld für 10 Monate und Hilfe zum Lebensunterhalt.Was gilt als Einkommen und wird gepfändet? Mein Treuhänder behandelt einen wie ein Stück Dreck und zieht einfach vom Konto ein ohne jegliche Information.Dieses Spiel macht er seit Beginn der Wohlverhaltensphase. Danke
3 Antworten
Kindergeld ist nicht pfändbar - alles andere schon, wenn es zusammengenommen ca. 1369 EUR übersteigt. Was darüberhinaus liegt, wird entsprechend der Tabelle nach § 850 c ZPO gepfändet (selbst davon wird bei einem Kind nur die Hälfte gepfändet). Sollte sich der Insolvenzverwalter nicht daran halten, würde ich das Insolvenzgericht über dessen Machenschaften informieren und notfalls Strafanzeige wegen Untreue erstatten.
Diese 1369 EUR finden sich in der Tabelle unter Berücksichtigung des unterhaltsberechtigten Kindes. Ohne Kind wären es nur knapp 1000 EUR.
Kindergeld und Elterngeld bis 300€ gelten nicht als Einkommen und somit NICHT pfändbar. Unterhalt und Sozialleistungen allerdings schon und können gepfändet werden wenn die über die Pfändungsgrenze liegen was allerdings bei Hartz 4 empfängern sowieso nicht der fall ist.
Meine Meinung: Kindergeld + Unterhalt für das Kind sind im Insolvenzverfahren der Eltern keine pfändbaren Bezüge / Vermögen und können auch nicht mit dem sonstigen Einkommen zusammen gerechnet werden.
Anders als das alte Erziehungsgeld, kann Elterngeld der Pfändung unterliegen. Jedoch bleiben 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt (§ 10 BEEG / Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit).
Wird b e i s p i e l s w e i s e 1.200 Euro Elterngeld bezogen, so müssten zunächst 300 Euro in Abzug gebracht werden. Die verbleibenden 900 Euro wären dann wie Arbeitseinkommen pfändbar. In diesem Beispielt also dann gänzlich unpfändbar (Lohnpfändungstabelle Spalte mit der Nummer (= 1 unterhaltspflichtige Person). Allenfalls könnte Versucht werden, ein unterhaltspflichtiges Kind wegen eigenen Einkünften (bspw. Unterhalt) gem. § 805c Abs. 4 ZPO nicht zu berücksichtigen, was leider ganz selten schon mal vorkommt. In diesem unwahrscheinlichen Fall ist rechtlicher Beistand zuempfehlen. Irrtum nicht ausgeschlossen.