Was bedeutet "Aussetzung der Vollziehung"? (Finanzamt, Einspruch, Einkommensteuer)
Hallo Community,
es geht um die Einkommensteuerbescheid 2009 (Finanzamt) in Höhe von ca. 500,-€ (+31,-€ Zinsen). Da ich mit der Einkommensteuerbescheid nicht zufrieden war habe ich eine Einpruch erhebt + Begründungen geschrieben, was bei der Einkommensteuerberechnung nicht berücksichtigt wurde.
Außerdem habe ich die Aussetzung der Vollziehung geschrieben, weil ich das Geld (ca. 500,-€) zur Zeit nicht zahlen kann.
Heute habe ich von der Finanzamt der Stadt XY eine Mitteilung erhalten, wie folgt:
**Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 361 AO Ihr Antrag vom XX.XX.2013*****
Sehr geehrte Frau XY,
ich setze gemäß § 361 AO die Vollziehung des nachstehenden Verwaltungsakts wie folgt aus:
Steuer....................................500€
Zinsen....................................31€
Die Vollsetzung wird ausgesetzt ab fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entschiedung. gleiches gilt bei anderweitiger Beendigung des Verfahrens.
Ich behalte mir vor, die Aussetzung der Vollziehung nach pflichtgemäßem Ermessen zu widerrufen. Soweit der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren endgültig keinen Erfolg hat, sind die Beiträge, für die Vollziehungsaussetzung bewilligt worden ist, zu verzinden (§ 237 AO).*
Meine Frage an Euch bitte:
Was bedeutet das Schreiben für mich? (Weil ich es nciht so ganz richtig verstanden habe)
Muss das Geld nun sofort an das Finanzamt überweisen? Was muss machen?
Vielen dank im voraus.
LG
Monika
5 Antworten
Du musst zunächst nicht zahlen. Wenn deinem Einspruch dann später entsprochen wird und du eine entsprechend niedrigere Steuerfestsetzung bekommst, ist alles schön und du kannst dich freuen. Bleibt das Finanzamt bei seiner Auffassung, musst du später den Betrag natürlich zahlen. Außerdem werden dann wahrscheinlich auch Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5% pro Monat festgesetzt, die du zusätzlich zahlen musst, denn das Finanzamt vergibt in der Regel keine "zinslosen Kredite", was ja auch völlig richtig ist, denn hier wird das Geld der Allgemeinheit verwaltet.
Der Bescheid sagt, dass Deinem Antrag auf AdV insoweit entsprochen wurde, als die Zahlung der € 500.-- zzgl. Zinsen ab dem im Bescheid genannten Fälligkeitstermin (also Zahltermin lt. vorangegangenem Bescheid) bis 4 Wochen nach der noch ausstehenden Entscheidung über Deinen Einspruch in der Sache selbst. Es fallen also keine weiteren Kosten an, bis über Deinen Einspruch entschieden wurde. Wird Dein Einspruch abgelehnt, dann wird die Zahlung 4 Wochen nach der Ablehnung erneut fällig.
Ich bin der Fragesteller.
Muss ich das Geld jetzt nicht bezahlen bis es mir eine Entscheidung (Einspruchsbescheid) kommt?
Ja, korrekt. Schlecht formuliert von mir (und einen Teil hat der Browser zudem verschluckt). Steht aber ja auch im Bescheidtext selbst:
"Soweit der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren endgültig keinen Erfolg hat, sind die Beiträge, für die Vollziehungsaussetzung bewilligt worden ist, zu verzinden (§ 237 AO)."
Ich meinte nur, dass die geschuldeten Beträge zwischenzeitlich ruhen. Wird der Einspruch abgewiesen, sind die Beträge zu verzinsen.
??
Wozu stellst Du denn sonst einen Antrag auf AdV? Nein, der Betrag ist - wie im Schreiben explizit genannt - vorläufig nicht zu bezahlen.
Das bedeutet, dass die erstmal nicht pfänden oder auch keinen Gerichtsvollzieher schicken, bis die zu einer Entscheidung deines Widerspruches gekommen sind.
Übrigens: Wenn Du wenig Einkommen hast, kannst Du denen später auch eine (humane) Ratenzahlung vorschlagen.
Auf Grund Deines Aussetzungsantrages verzichtet das Finanzamt vorläufig auf die Erhebung von 500 Euro Steuer und 31 Euro Zinsen.
Falls im Bescheid mehr festgesetzt wurde, ist das zu bezahlen, innerhalb der alten Fälligkeiten.
Wenn Dein Einspruchsverfahren negativ für Dich ausgeht, dann bekommst Du eine neue, relativ kurze Frist um die 531 Euro zu zahlen und ggf. kommen noch Aussetzungszinsen hinzu.
Die deutsche Sprache scheint ja sehr schwieig zu sein.
Das bedeutet, dass der Steuerbescheid nicht vollzogen wird, die Steuerforderung also nicht durchgesetzt wird, bis über das Rechtsmittel entschieden wird.
§ 237 AO wäre zu beachten.