Was ändert sich für mich, wenn der Freund meiner Tochter einzieht?
Ich 49, Hartz 4 Empfänger lebe mit meiner Tochter 20, in Ausbildung zur Altenpflegerin zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft. Jetzt hat es sich ergeben, dass ihr Freund berufstätig als Disponent mich gefragt hat ob er bei uns einziehen darf. Sie kennen sich jetzt 6 Monate Wie würde es bei Hartz 4 angerechnet? Oder auch nicht Ich Danke für die Antwoten
3 Antworten
Ehe-ähnliches Verhältnis mit deiner Tochter, machen die Ämter da raus, wenn er kein eigenes Zimmer hat. Also bekommst Du noch dein Lebensunterhalt und 33% zur Miete.
Bekommst du jetzt noch etwas für deine Tochter oder hat sie so viel Einkommen,dass sie nach dem Abzug ihrer Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll,ihren Bedarf selber decken kann ?
Aber ganz abgesehen davon,würde dir ab dem Einzug des Freundes nur noch 1 / 3 der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) zustehen + dein Regelsatz von 399 €.
Der Freund müsste dir dann 1 / 3 dieser KDU - zahlen.
Wenn deine Tochter nicht so viel anrechenbares Einkommen hat,du also jetzt noch etwas für die KDU - für ihren Kopfanteil bekommst und der Freund und deine Tochter sich nicht freiwillig wirtschaftlich wie finanziell unterstützen möchten,dann würdest du ggf.auch noch etwas für deine Tochter bekommen.
Eine Anrechnung des Einkommens vom Freund auf den Bedarf der Tochter,darf im ersten Jahr nach dem Zusammenzug nur erfolgen,wenn die Unterstützung freiwillig erfolgt. Nach diesem Jahr wird dann das Jobcenter eine Unterhaltsvermutung anstellen,dann müssten die beiden das Gegenteil nachweisen.
Aber wenn deine Tochter dann so viel Einkommen hat,dass sie ihren Bedarf nach Abzug der Freibeträge selber decken kann,dann würde sie aus deiner BG - sowieso raus sein und mit dem Freund dann ihre eigene BG - begründen.
Es dürfte dann max.das volle Kindergeld auf deinen Bedarf angerechnet werden,wenn sie es dann zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würde,du bekämst dann also weniger Leistungen vom Jobcenter,aber dafür hast du ja dann das Kindergeld.
Auf deinen Bedarf darf sein Einkommen erst recht nicht angerechnet werden,dass könnte dann auch nur freiwillig passieren.
Vorausgesetzt der Freund will deine Tochter nicht freiwillig unterstützen !
Dann musst du die Warmmiete durch 3 Personen teilen und dann werden diese ca.30 € wegfallen,weil sich dann der Kopfanteil der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) pro Person verringert.
Das bedeutet dann,dass du noch deinen Regelsatz von 399 € bekommst und wenn du noch Anspruch auf einen Mehrbedarf hast dann den auch noch und 1 / 3 der KDU.
Deine Tochter kann dann ihren Bedarf aus eigenem Einkommen decken und gehört nicht mehr zur BG - und der Freund hätte nie zu deiner BG - gezählt.
Sollte deine Tochter dann mehr Azubi Einkommen erhalten,dann kann ihr überschüssiges Kindergeld,welches sie zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würde,bei dir angerechnet werden,auch wenn sie nicht mehr zu deiner BG - gehört.
Denn das Kindergeld stellt hier eine Ausnahme bei der Anrechnung von Einkommen des Kindes beim Bedarf der Eltern dar.
Wenn du mir deine Warmmiete mitteilst und das Brutto / Nettoeinkommen der Tochter,dann kann ich es dir ausrechnen.
Solltest du Nebeneinkommen haben,dann musst du das auch angeben und wenn die Tochter auch eines hätte,dass dann auch.
Ich 49, Hartz 4 Empfänger lebe mit meiner Tochter 20, in Ausbildung zur Altenpflegerin zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft. Jetzt hat es sich ergeben, dass ihr Freund berufstätig als Disponent mich gefragt hat ob er bei uns einziehen darf. Sie kennen sich jetzt 6 Monate Wie würde es bei Hartz 4 angerechnet?
Meine Tochter verdient über dem hartz IV Satz so dass sie vom Amt nichts mehr bekommt die Mutter bekommt nur noch die Hälfte der Miete vom Amt bezahlt.
Wenn Du für Deine Tochter nichts mehr bekommst dann dürfte das egal sein ob der Freund einzieht bei Deiner Tochter.
Wenn Du untervermieten würdest müsstest Du das angeben.
Der Vermieter muss auch informiert werden!
Ich erhalte noch knapp 30 Euro für sie