Wann verjährt der untenstehende Delikt?

3 Antworten

Bei Straftaten, bei denen die Höchststrafe ein Jahr beträgt (also z.B. bei Verletzung des Briefgeheimnis)tritt die Verfolgungsverjährung nach 3 Jahren ein, § 78 Absatz 3 Nr. 5 StGB

https://dejure.org/gesetze/StGB/78.html


Man unterscheidet grundsätzlich zwischen der Verfolgungs- und der Vollstreckungsverjährung. Die Verfolgungsverjährung verhindert die Strafverfolgung einer Tat. Sie ist in § 78 StGB geregelt und hängt von dem Strafmaß des jeweiligen Delikts ab.

Die Verletzung des Briefgeheimnisses nach § 202 StGB wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Das heißt, die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre.

Die Vollstreckungsverjährung regelt dagegen die Situation, dass es bereits ein Urteil gegen den Täter gibt, dieses aber bisher nicht vollstreckt wurde. Diese Frist beträgt gem. § 79 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Diese dürfte hier allerdings nicht einschlägig sein.

furbo  12.08.2016, 11:34

Wobei, sollte es sich um einen realen Fall handeln, wohl weniger die Verjährungsfrist, sondern die Strafantragsfrist eine Rolle spielen dürfte.

uni1234  12.08.2016, 12:04
@furbo

wohl wahr, wobei es ja dann immer noch das kleine Hintertürchen des öffentlichen Interesses gäbe

JaquelineSte420  20.05.2020, 21:31
@uni1234

Nicht beim absoluten Antragsdelikt