Wann verjährt der untenstehende Delikt?
§ 202 StGB Verletzung des Briefgeheimnisses
3 Antworten
Bei Straftaten, bei denen die Höchststrafe ein Jahr beträgt (also z.B. bei Verletzung des Briefgeheimnis)tritt die Verfolgungsverjährung nach 3 Jahren ein, § 78 Absatz 3 Nr. 5 StGB
https://dejure.org/gesetze/StGB/78.html
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen der Verfolgungs- und der Vollstreckungsverjährung. Die Verfolgungsverjährung verhindert die Strafverfolgung einer Tat. Sie ist in § 78 StGB geregelt und hängt von dem Strafmaß des jeweiligen Delikts ab.
Die Verletzung des Briefgeheimnisses nach § 202 StGB wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Das heißt, die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt gem. § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre.
Die Vollstreckungsverjährung regelt dagegen die Situation, dass es bereits ein Urteil gegen den Täter gibt, dieses aber bisher nicht vollstreckt wurde. Diese Frist beträgt gem. § 79 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Diese dürfte hier allerdings nicht einschlägig sein.
Die Verfolgungsverjährung, also diejenige Verjährung binnen derer die Straftat verfolgt werden kann, beträgt drei Jahre
http://www.frag-einen-anwalt.de/ueble-Nachrede-Verletzung-Briefgeheimniss--f41543.html
Wobei, sollte es sich um einen realen Fall handeln, wohl weniger die Verjährungsfrist, sondern die Strafantragsfrist eine Rolle spielen dürfte.