Ab wann führt die polizei eine hausdurchsuchung durch?
ein kollege und ich haben vor kurzem über den job des polizisten gesprochen und sind dabei auf das thema einer hausdurchsuchung gekommen. dabei tat sich die frage auf ab welchem delikt bzw ab welcher straftat (oder verdacht) eine hausdurchsuchung von der polizei durchgeführt werden darf.
wie ist das genau ab wann führt die polizei denn eine hausdurchsuchung durch? muss man was verbochen haben z.b. kleinere delikte oder reicht schon ein verdacht?
8 Antworten
Die Straftat spielt keine Rolle. Eine Hausdurchsuchung ist immer dann zulässig, wenn sie geeignet ist, zur Auffindung weiterer Beweise oder eines Verdächtigen zu führen. Es gibt keine Straftaten, bei denen eine Hausdurchsuchung ausgeschlossen ist. Sie muß aber verhältnismäßig sein und durch einen Richter angeordnet werden. Oder es muß Gefahr im Verzug bestehen, was bedeutet, daß die Gefahr besteht, daß Beweismittel vernichtet oder versteckt werden oder der Verdächtige bzw. Gesuchte flüchtet. Ein Anfangsverdacht reicht dafür aus, es müssen keine konkreten Beweise für eine Straftat vorliegen.
Hallo, alleine der Verdacht reicht aus, und vor einem Richter genau geschildert werden muss, der Durchsungsbeschluss durch den Richter angeordnet wird und der Person von der Polizei ausgehändigt wird. Der Beschluss enthält genauere Details, die einen Verdacht rechtfertigen und somit eine Durchsuchung erfordern!
Hallo,
Hausdurchsuchungen werden grundsätzlich vom Richter angeordnet. Nur bei Gefahr im Verzuge können Staatsanwaltschaft und Ermittlungbeamte bzw. bei Durchsuchungen nach Polizeirecht die Polizei selbst entscheiden. Die Schwere des Delikts sollte im Verhältnis zur Durchsuchung stehen.
Eine Besonderheit der Durchsuchung ist die nach § 45 Abs. 3 BPolG, die keiner richterlichen Anordnung bedarf (im Gesetzestext: Betreten von Wohnungen).
mfG Dabbel
Das entscheidet die Staatsanwaltschaft
Das ist falsch. Das entscheidet entweder ein Richter oder die Polizei vor Ort.