Wann verjährt das?

9 Antworten

Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Form des Kunsturhebergesetzes. Schwierig hier ist, dass bei einem Verstoß nachgewiesen werden muss, dass das Videomaterial weiter verbreitet wurde bzw. öffentlich zur Schau gestellt wurde (dazu zählt auch das gewerbsmäßige vertreiben des Videos, wo dann aber natürlich noch andere Taten obendrauf kommen wie Steuerhinterziehung etc.).

Ob sich eine Anzeige lohnt wenn die Person es nur auf ihrem eigenen Handy hat und außer dir niemandem gezeigt hat, ist schwer zu sagen. Vielleicht kommt auch eine sexuelle Belästigung in Frage.

Am besten mal einen Fachanwalt konsultieren wenn du es ganz genau wissen willst.

Das Filmchen geistert nun schon vier Jahre durchs Netz und ist mittlerweile von den ersten Seiten verschwunden. Willst Du es jetzt mit der Anzeige wieder hervorholen? Was soll das noch bringen, aus dem Netz heraus bekommst Du es ohnhin nicht mehr.

§ 201a StGB - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.

Sowas ist strafbar - und zwar alleine die Aufnahme bereits, die muss gar nicht verbreitet oder irgendwie verwendet werden.

Jedoch beträgt die Verjährungsfrist die Verjährungsfrist für § 201a Abs. 1, 2 und 3 StGB beträgt jeweils drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB).

Aber die beginnt erst, wenn es Dir bekannt wird, § 78a - Beginn

1 Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. 2 Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Wenn der Dich vor 4 Jahren gefilmt hat, um zu gegebener Zeit ein Druckmittel zu haben und es Dir erst jetzt als Druckmittel unter die Nase reibt, Du es vorher nicht wusstest, ist es noch nicht verjährt.

Wusstest Du es bereits vorher mehr als 3 Jahre zuvor, dass Du heimlich gefilmt wurdest, ist es verjährt.

Im ersteren Fall ist eine Strafanzeige möglich, im letzteren nicht.

Im Falle einer Strafanzeige kann auch zudem zusätzlich der zivilrechtliche Rechtsweg beschritten werden, bedeutet Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Im Falle keiner Strafanzeige kann auch der zivilrechtliche Weg beschritten werden, eine Unterlassenserklärung gefordert oder das Unterlassen eingeklagt werden, sowie auch die Löschung.

Ja, denn er hat es mir geschickt. Und auch dazu geschrieben das er es teilen wird

Ist der blöd. Damit hat er dir den Beweis geschickt, dass er das gemacht hat und zudem der Zeitpunkt der Zusendung ist damit als Beginn der Verjährung anzusehen, weil Du damit bewiesener Maßen erst bei der Zusendung konfrontiert wurdest.

Er hat damit sein eigenen Grab geschaufelt.

Ab zur Polizei und danach zum Rechtsanwalt.

derfrager1996 
Beitragsersteller
 10.11.2020, 12:02

Hallo. Dann ist es verjährt. Denn es ist mir direkt danach geschickt worden

feinerle  10.11.2020, 12:04
@derfrager1996

Ah ok, dann ist es verjährt.

Dennoch kannst Du zivilrechtlich eine Unterlassungerklärung fordern oder auf Unterlassung klagen - zumal das Material dennoch widerrechtlich hergestellt wurde.

furbo  10.11.2020, 17:30
@feinerle

Nicht so schnell mit dem Verjähren. Unterstellt, dass es sich um eine vom § 201a Abs. 1 StGB erfasste Aufnahme handelt, wäre die Tat der Aufnahme verjährt. Aber nur die Aufnahme. Werden die unbefugt hergestellten Fotos aber anderen zugänglich gemacht, sind wir im 201a Abs. 2 StGB - die unbefugte Weitergabe. Und das passiert doch jetzt = diese neue Tat ist noch nicht verjährt. Sollte der Typ also androhen, die Fotos zu teilen, müsste er mit einem Strafverfahren rechnen. Sollte aber die Weiterleitung vor 4 Jahren stattgefunden haben...pech gehabt.

feinerle  10.11.2020, 17:34
@furbo

Hab ich übersehen - sehr gut! Klar, Du hast recht.

Zudem kommt mir gerade je nach Art und Ziel der Androhung der Veröffentlichung die Möglichkeit einer Nötigung oder Erpressung.

Na ja, akzeptieren, dass man das mal gemacht hat. Du kannst gar nix machen. Aber, wenn es keine verbotene Tat war, dann ist sie bereits verjährt. (Da git normalerweise die doppelte Zeit, die auf die Tat steht, als Verjährungsfrist). Wenn das Mädchen oder der Junge, der auch beteiligt war, mindestens 14 Jahre alt war, kein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt worden ist und keine Gewalt im Spiel war, dann ist die Tat ja von vorne herein nicht strafbar gewesen. Deshalb macht es auch keinen Sinn, sich über Verjährungsdauern auszutauschen. Was anderes ist, wenn das Foto hinterher im Internet oder so veröffentlicht worden ist. Dann kommt es auf den Tag des Hochladens ins Internet an. Wenn der Tag lange genug zurückliegt, dann gilt das Gleiche, was ich oben schon mal gesagt hab, wobei es dann um die Verletzung höchstpersönlicher Fotos oder Videos geht, und sich nicht um ein Delikt des sexualstrafrechts handelt.

VeraLife  10.11.2020, 09:53

über das recht auf foto zur bestrafung der sexuellen tat

Still  10.11.2020, 09:39

Ich würde ja auch § 201a StGB erfüllt sehen.

Hast du denn das Video als Beweismittel?

Denn sonst würde deine Aussage gegen die des Täters stehen und ich kann mir nicht vorstellen, dass die Polizei eine Hausdurchsuchung macht, um nach so langer Zeit noch ein Video zu finden.

derfrager1996 
Beitragsersteller
 10.11.2020, 11:38

Ja, denn er hat es mir geschickt. Und auch dazu geschrieben das er es teilen wird