Darf Provider Wohnort zur IP Adresse ohne richterlichen Beschluss an Polizei raus geben?
Hallo liebe Gutefrage.net User,
ich benötige dringend Rat zu der oben genannten Frage.
Darf die Polizei, ohne sich vorher einen richterlichen Beschluss bzw. eine richterliche Anordnung einholen zu müssen, den Wohnort, welcher zu einem bestimmten Zeitpunkt einer IP Adresse zugewiesen wurde, vom Provider erhalten.
Dabei ist zu bedenken, dass die IP Adresse ein persönliches Datum ist und unter das BDSG fällt. Was hat es desweiteren mit § 100 g, h StPO, sowie Art. 10 Abs.1 GG und dem Urteil des BGH vom 12.05.2010 (Aktenzeichen I ZR 121/08) auf sich?
Über guten Rat würde ich mich sehr freuen, da ich bei dieser Frage einfach nicht mehr weiterkomme.
Vielen Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
AnonJura
3 Antworten
Darf die Polizei, ohne sich vorher einen richterlichen Beschluss bzw. eine richterliche Anordnung einholen zu müssen, den Wohnort, welcher zu einem bestimmten Zeitpunkt einer IP Adresse zugewiesen wurde, vom Provider erhalten.
Ja, das ist möglich und zulässig. Allerdings ergibt sich aus dem Verlangen der Polizei keine Rechtspflicht, diese Daten auch herauszugeben. I.d.R. wird der Telekommunikationsanbieter durch die StA angeschrieben, diese Daten herauszugeben - was für den Anbieter verpflichtend ist.
Was hat es desweiteren mit § 100 g, h StPO, sowie Art. 10 Abs.1 GG und dem Urteil des BGH vom 12.05.2010 (Aktenzeichen I ZR 121/08) auf sich?
der 100 g regelt, wann die Verbindungsdaten eines TK-Anschlusses erhoben werden dürfen. Das war lange Zeit juristische Grauzone, anfangs wurde es durch das FAG (Vorgänger des TKG) geregelt, was von der Gesetzessystematik völlig daneben war.
100 h StPO regelt einige Maßnahmen die bei einer Observation erfolgen.
Art. 10 Abs. 1 GG stellt klar, dass das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis unverletzlich sind.
Das Urteil des BGH ist interessant. Sie haben die Erhebung von dynamischen IP-Adressen aufgrund des § 113 Abs. 1 TKG als verfassungswidrig eingestuft. Um eine dynamische IP zu ermitteln, müssen die Verkehrsdaten erhoben werden - und dazu reicht das TKG nicht aus. U.A. fehlt im TKG das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 GG.
Allerdings ist die Erhebung von Verkehrsdaten, wie es die dynamische IP ist, aber aufgrund des § 100 h StPO durch die Strafverfolgungsbehörden immer noch erlaubt.
Sollten die Daten aufgrund des 100 g StPO erhoben werden, so ist ein richterlicher Beschluss erforderlich, der nur bei Gefahr im Verzuge entbehrlich ist. Siehe dazu den Hinweis im Abs. 2 auf den § 100 b StPO.
Hallo Irubis,
vielen vielen Dank für diese Antwort. Sie hat mir wirklich sehr weitergeholfen.
Wünsche noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
AnonJura
Es ist den Providern nur nicht erlaubt, im Rahmen des (nicht mehr vorhandenen) Geesetzes zur Vorratsdatenspeicherung Daten zu erheben. Tatsächlich speichern aber fast alle Provider die Verbindungsdaten noch 3-30 Tage lang (sehr schöne Übersicht dazu gibts bei Wikipedia).
WENN diese Daten noch existieren, so ist die Herausgabe an die Ermittlungsbehörden völlig unkritisch und bedarf keines richterlichen Beschlusses. Das Bundesdatenschutzgesetz spielt bei der Strafverfolgung sowieso keine Rolle. Der Provider tritt hier in der Rolle eines Zeugen auf. Spannender wäre die Frage, ob der Provider zur Herausgabe der Daten gezwungen werden kann bzw. ein ensptrechender Beschluß eines Gerichts rechtmäßig wäre.
Hallo skyfly71,
vielen Dank für die Antwort.
Das heißt, wie im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BvR 1299/05) entschieden am 24.01.2012, bleibt es bei der Übergangsfrist bis Mitte 2013, ab wann dann endgültig das zurückverfolgen einer dynamischen IP Adresse, da Verkehrsdaten für die Zurückverfolgung notwendig sind, verboten ist?
Mit freundlichen Grüßen
AnonJura
Hi. Das ist alles garnicht nötig, weil in der IP Adresse bereits die Info des Wohnortes steckt. Der Provider braucht da nicht eingeschaltet zu werden.
Guckst Du eifnach mal unter www.utrace.de
Gruß!
Hallo Rtlisrotz,
das ist nicht richtig was du da schreibst.
Auch Ortsgebundene Vermittlungsstellen geben nicht immer wieder, welchen Standort das IP Netz hat.
Des weiteren ist es in Deutschland handelsüblich eine dynamische IP aus einem Adress-Pool zu beziehen.
Auf den BNG's sind dann die entsprechenden Subnetze konfiguriert, bzw. bei größeren TelKo Providern an aggregierten Stellen.
Wenn ein Pool mal voll ist, kann es aber auch einfach passieren, dass du auf den nächsten BNG gerouted wirst, da der eine für dich keine IP-Adresse mehr bereit stellen kann.
Die Aussage "deinen Wohnort haben die auch so" ist somit falsch.
Vor allem geht es in §100 StPO ja nicht nur um den ungefähren Ort, sondern um die Herausgabe von dem kompletten Namen, der Anschrift und etwaige Bankdaten.
Hallo Rtlisrotz,
die IP Adresse ist dynamisch vom Provider Unitymedia vergeben worden.
Eine dynamische Adresse kann anhand einer Rückverfolgung nicht zugeordnet werden.
Dennoch vielen Dank für deine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
AnonJura
Die IP's sind Vermittlungsgebunden vergeben. Was dazu führt dass man den Wohnort meistens sehr genau herausbekommt (Ortschaft) dein Name oder deine Adresse steht jedoch in keinem Fall in Verbindung mit der IP.
Hallo Nueffli,
danke für deine Antwort.
Nun meine Frage dazu. Was soll die Polizei denn mit dem bloßen Wohnort, ohne vollständige Adresse und meinen vollständigen Namen, anfangen? Selbstverständlich ist hier mit Wohnort die komplette Adresse zu verstehen.
Mit freundlichen Grüßen
AnonJura
Hallo Irubis,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Genau so eine Antwort hatte ich mir gewünscht. Das heißt, es ist schlichtweg falsch, wie so oft behauptet wird, dass ein richterlicher Beschluss erforderlich wäre?
Mit freundlichen Grüßen
AnonJura