Wann muss ich kündigen (TV-L)?
Hallo,
ich habe folgendes "Problem": und zwar arbeite ich seit dem 15.07.2016 bei einem Gericht und habe einen Vertrag, der halb befristet und halb unbefristet ist. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen muss ich 6 Wochen zum Quartalsende kündigen, bei befristeten 6 Wochen zum Monatsende. Wenn ich zum 30. Juni 2018 meinen Vertrag kündigen will, dann kann ich ja "beide" im Mai kündigen. Sehe ich das richtig? Ich bin etwas verwirrt, weil mir eine Bekannte gesagt hat ich müsste schon jetzt im März kündigen um Ende Juni gehen zu können.
Vielen Dank schonmal für die Antworten! :)
4 Antworten
unbefristet: 6 Wochen zum Quartalsende. Wenn Quartalsende am Gericht gleich dem kalendarischen Quartal ist, dann musst Du den Vertrag 6 Wochen VOR dem 30. Juni 2018 kündigen (also vor Mitte Mai).
befristet: 6 Wochen zum Monatsende. Auch hier kannst Du den Vertrag vor Mitte Mai kündigen, um zum 30. Juni rauszukommen.
Wenn ich Deine Formulierung richtig deute, dann hast Du keine weitere vertraglich formulierte Kündigungsfrist in Deinen Verträgen stehen, oder?
Wenn Du absolut sicher sein willst hier noch 2 Tipps:
1) Frag' bei Deiner Personalstelle nach - die sind zu Vertraulichkeit verpflichtet und sollten Dir eine verbindliche Aussage geben können.
2) Im Zweifel kannst Du jetzt schon Deine Kündigung zum 30.06.2018 einreichen, dann wärst Du auf jeden Fall auf der sicheren Seite ... allerdings hast Du dann eine längere schwebende Zeit vor Dir.
Ich würde zu 1) tendieren.
Viel Erfolg!
Das Arbeitsverhältnis besteht also länger als 1 Jahr, aber weniger als 2 Jahre.
Demnach beträgt die Kündigungsfrist
> für das unbefristete Verhältnis 6 Wochen zum Quartalsende (TV-L § 34 "Kündigung des Arbeitsverhältnisses" Abs. 1 Satz 2), wenn es länger als 1 Jahr, aber weniger als 5 Jahre besteht,
> für das befristete Verhältnis 6 Wochen zum Monatsende (TV-L § 30 "Befristete Arbeitsverträge" Abs. 5 Satz 2), wenn es länger als 1 Jahr, aber weniger als 2 Jahre besteht.
Wenn Du beide Verhältnisse zum 30.06.2018 (das ist gleichzeitig auch das Quartalsende) kündigen willst, muss der Arbeitgeber die Kündigung für beide Verhältnisse also spätestens am 19.05.2018 erhalten - da das aber ein Samstag ist (an dem wohl nicht "regulär" gearbeitet wird), muss dem Arbeitgeber die Kündigung spätestens (!) am Freitag, den 18.06.2018 zugehen!
Selbstverständlich kann die Kündigung auch schon früher dem Arbeitgeber zugehen, es handelt sich um Mindestfristen, die einzuhalten sind.
Beide Kündigungen spätestens am 19.5.2018 in die Post.
Dann hoffe ich mal ihr Kommentar wird gelesen. :)
Ist nicht notwendig, ich habe eine eigene Antwort geschrieben.
Du hast bei einem Arbeitgeber 2 verschiedene Verträge? Und das bei der öffentlichen Hand?
Was sagt denn deine Gewerkschaft dazu?
So etwas darf es eigentlich gar nicht geben.
Was soll denn daran so ungewöhnlich sein??
So etwas darf es eigentlich gar nicht geben.
Und warum nicht??
Sie wollen nicht wissen was da noch so abgeht, deswegen will ich ja unter anderem gehen.
Das ist falsch!
Erstens ist der 19.05.2018 das letztmögliche Datum, an dem die Kündigung dem Arbeitgeber zugehen muss; da das aber ein Samstag ist - dann wahrscheinlich nicht "regulär" gearbeitet wird, muss der Arbeitgeber die Kündigung spätestens am Freitag, den 18.05.2018 erhalten.
Zweitens zählt nicht das Datum des Poststempels! Wenn die Kündigung also erst am 19.05.2018 "in die Post" geht, ist sie frühestens am Dienstag, den 22.05.2018 (denn der Montag ist ein gesetzlicher Feiertag) beim Arbeitgeber - und damit deutlich zu spät!