Wäre es bzgl. der Neustarthilfe und Endabrechnung erlaubt, Rechnungen für einen Leistungszeitraum im Jan - Jun erst im Juli auszahlen zu lassen?
Hallo,
wenn man im April z.B. einen Auftrag hat und ich eine dieser beiden Varianten anwende:
1. In der Rechnung gibt man den Leistungszeitraum April an, legt in der Rechnung aber fest, dass diese im Juli bezahlt wird.
2. In der Rechnung gibt man den Leistungszeitraum Juni an und der Betrag wird im Juli fällig.
Wäre beides bzgl. der Neustarthilfe und Endabrechnung erlaubt oder würde man damit ein großes Risiko eingehen, dass man die Neustarthilfe zurückzahlen muss und sogar rechtliche Konsequenzen fürchten muss?
Eine Antwort werte ich nicht als rechtliche/verbindliche Beratung, sondern mich würde interessieren, wie ihr das einschätzt.
LG Anja
1 Antwort
Grundsätzlich ist der Umsatz für die Neustarthilfe nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, siehe https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Neustarthilfe/neustarthilfe.html .
Sollte aber ein Ausnahmefall gegeben sein, dann ist das theoretisch so möglich wie Du meinst. Dazu zählen dann auch die Einnahmen aus dem Januar für Leistungen im Dezember etc.
Zahlt ein Kunde zu früh dann ist sicher keine Mahnung möglich.