Welches Rechnungsdatum nimmt man?
Hatte gestern ein kleines Streitgespräch mit meiner Kollegin. Es ging darum, dass zum Monatsabschluß die Rechnungen mit dem Datum des letzten Tages (z. B. 31.07.2010) für die Leistungen aus Juli erstellt werden. Sie meinte nun, dass das nicht wirklich richtig sei. Es würde ja auch der Leistungszeitraum auf der Rechnung stehen, und man könnte dann auch das Datum 3.08.2010 einsetzen. Ich war mir nicht ganz sicher, wie das dann mit der Umsatzsteuer aussieht. Wird die dann nicht auch erst im August fällig? Habe auch schon versucht die Antwort zu googlen. Habe leider nicht dementsprechend gefunden.
6 Antworten
Ohne jetzt wirklich Ahnung von Buchhaltung zu haben...
Auf die Rechnung gehört, wie auf jedes andere Dokument natürlich das aktuelle Datum. Als Fälligkeit könnt Ihr natürlich nehmen, was Ihr wollt (solange das Zahlungsziel realistisch ist).
Wenn Ihr die Rechnung heute losschickt, kann nur der 4.8. drauf stehen. Andernfalls würde ich als Kunde ziemlich irritiert sein, wenn ich am 31.7. eine Rechnung vom 3.8. bekommen würde. :o)
Ist-Versteuerer sind u.a. kleine Unternehmen und Selbständige, die Ihren Gewinn nach § 4(3) EStG versteuern (Einnahme-Überschussrechnung). Sie verbuchen keine Forderungen, daher wird bei Zahlung verbucht.
Es gibt auch Soll-Versteuerer mit EÜR.
Jupp, z.B. wenn man vergisst, das entsprechende Häkchen bei dem Anmeldeformular zu machen. Wenn mich eine Freundin (ehemalige FA-Beamtin) nicht darauf aufmerksam gemacht hätte, hätte ich ordentlich Vorsteuern zahlen müssen...
Laut Gesetz wird die Umsatzsteuer fällig, wenn die Leistung erbracht wurde. Eine Rechnungsstellung ist theoretisch nicht nötig, bringt aber Probleme beim Buchen mit sich.
Wenn jetzt also die Leistung im Juli erbracht wurde, muß (zumindest laut Gesetz) auch die Rechnung auf spätestens 31.7. datiert werden, da man ansonsten schon eine leichtfertige Steuerverkürzung begeht, da man die Steuern mit Rechnungsdatum August ja erst einen Monat zu spät anmelden und auch bezahlen würde.
Bei Ist-Versteuerern wird die Umsatzsteuer erst fällig, wenn die Zahlung eingegangen ist - da ist es vollkommen egal, welches Datum auf der Rechnung steht.
... ansonsten gilt: Vorsicht vor gefährlichem Halbwissen!
Auf einer Rechnung muss der Leistungszeitraum vermerkt sein. Wenn die Leistung z. B. im Juli erbracht wurde, kann man auch später eine Rechnung stellen und das Datum des Ausstellungstages eintragen. Wann ich nach erbrachter Leistung eine Rechnung ausstelle, ist alleine meine Sache. Was weniger günstig ist wäre das Rückdatieren, da auf der Rechnung auch das Zahlungsziel angegeben wird. Die Rechnung wird mit dem Ausstellungsdatum gebucht. Die Mwst. wird fällig, wenn Zahlungseingang erfolgte.
Nur bei Ist-Versteuerern, die eher selten sind.
Was ist ein Ist-Versteuerer?
Bei einem Ist-Versteuerer wird die Umsatzsteuer erst fällig, wenn das Geld auch tatsächlich bezahlt ist. (Geht aber nur auf Antrag und ist die Ausnahme.) Bei einem Soll-Versteuerer wird die Umsatzsteuer fällig, wenn der Kunde bezahlen soll, wenn die Leistung also ausgeführt und (im Normalfall) eine Rechnung geschrieben wurde.
Grundsätzlich wird das Rechnungsdatum gebucht. Der Leistungszeitraum wird über Rechnungsabgrenzungsposten gebucht.
Zumindest hab ich das mal so gelernt gehabt.
Rechnungsabgrenzungsposten ??? Hä? Wo kann man das denn nachlesen.
Die Fälligkeit ergibt sich aus dem Rechnungsdatum, klar...
Wenn Du also den 4.8. auf der Rechnung hast, kann die Fälligkeit auch nicht vorher eintreten, da der Kunde ja quasi keine Chance hat, die Rechnung zu begleichen. Er hat sie ja noch gar nicht in den Händen. ^^
Folglich kann die Fälligkeit schon aus logischen Gründen nicht vorher eintreten.