Zählen Verträge zwischen zwei privaten Personen ohne notarielle Begläubigung?
Hallo!
Ich wollte fragen ob ein Vertrag rechtskräftig ist wenn ihn beide Vertragspartner unterschreiben und er nicht vom Notar begläubigt wird. Zum Beispiel steht im Vertrag: ich .. leihe dir... 100 Euro und darf diese bis zum .... zurückfordern. Beide unterschreiben den Vertrag, ist er dann gültig? Danke für die Antworten!
7 Antworten
Es gibt bestimmten Arten von Verträgen, die einer notariellen Beglaubigung bedürfen. Alle anderen sind auch ohne eine solche gültig. Wenn man das aber will, kann man auch einen solchen durch einen Notar beglaubigen lassen. Im normalen Leben werden aber laufend Verträge geschlossen, würde man alle beglaubigen lassen - würde man das überhaupt nicht schaffen.
Wenn du etwas kaufst, schließt du eben auch einen Vertrag...
Es kommt auf den Vertrag drauf an. Die meisten Verträge benötigen keine notarielle Beglaubigung und sind auch gültig, wenn sie mündlich abgeschlossen werden.
Zum Darlehensvertrag etwa:
Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist zwar nicht erforderlich. Eine notarielle Beurkundung des Darlehensvertrages würde allerdings für den Darlehensgeber den Vorteil bieten, dass die notarielle Urkunde selbst bereits ein Titel ist, so dass aus dieser heraus ggf. die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Hierdurch ?spart? man sich dann ein zeitaufwändiges gerichtliches Klageverfahren zur Erlangung eines Titels.
Quelle :http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/101327-muss-ein-darlehen-zwischen-privatpersonen-von-einem-notar-beglaubigt-werden
Das nächste mal, wenn jemand von mit 100€ geliehen haben möchte, sag ich ihm, er möge einen Termin beim Notar machen.
Genial, das schreckt jeden von vornherein ab :-)
Ja, das zählt, es gibt sogar mündliche Verträge, also ohne jedes schriftliche Dokument, die auch voll gültig sind.
Beide unterschreiben den Vertrag, ist er dann gültig?
Ist er.
Nur wenige Verträge, z. B. Immoblienkaufverträge, müssen notariell beglaubigt werden.
Er ist gültig, wenn er aber schon schriftlich gefasst wird, sollte er auch unmissverständlich formuliert werden. Statt
darf diese bis zum .... zurückfordern
hieße es besser
(Der Darlehensnehmer) zahlt den Betrag spätestens am ... zurück.