Erbrecht, Niesbrauch oder Vorerbe/Nacherbe? Was ist in diesem Fall besser
Vater möchte Häuser an den Sohn vererben und sicherstellen, dass diese an die Enkel weitervererbt werden.Die Häuser sind zum jetzigen Zeitpunkt modernisierungsbedürftig, der Sohn wird dazu die Häuser belasten müssen.
Entweder Vater vererbt an Enkel mit Nießbrauch für den Sohn ( geringerer Freibetrag für die Enkel ) oder
Vater setzt den Sohn als befreiten Vorerben und die Enkel als Nacherben ein.
Was empfiehlt der Fachmann ? welches Prinzip hat welche Vor- und Nachteile für welche Partei?
Ich bin der Sohn.
3 Antworten
Die Variante 2 (befreite Vorerbschaft des Sohnes) sichert den Enkel nicht; denn die "Befreiung" ließe den Verkauf zu, verbietet nur die unentgeltliche Weiterübertragung. Variante 2 wäre nur in der Form des "nicht befreiten" Vorerben sinnvoll, weil dabei auch eine entgeltliche Weiterübertragung nur mit Zustimmung des Nacherben möglich wäre.
Variante 1 sichert dem Vater lebenslängliches Nutzen des Hauses, praktisch wie ein Eigentümer. Rechtlich und grundbuchlich wird aber der Enkel Eigentümer. Er braucht nach Ihrem Tod nur die Sterbeurkunde dem Grundbuchamt vorzulegen und schon wird der Nießbrauchsvermerk gelöscht. Also auf jeden Fall ist Variante 1 vorzuziehen, wenn es für Opa entscheidend ist, das Haus an den Enkel kommen zu lassen. Da der Sohn als Nießbraucher alle Nutzungen aus dem Haus ziehen kann, ist es auch vertretbar, wenn er die Reparaturen finanziert. Allerdings wird die finanzierende Bank den Vorrang vor dem Nießbrauchsrecht verlangen und eine Mitverpflichtung des Enkels als Eigentümer. Bei einer Zwangsversteigerung durch die Bank könnte das Nießbrauchs-recht daher ausfallen. Aber auch wenn Sie als Sohn Eigentümer würden und die Finanzierung nicht bedienen könnten, würden Sie das Haus eben als Eigentümer (und nicht als bloßer Nießbrauc her) verlieren können. Insofern ist es also mehr oder weniger gleichgültig, ob Sie Variante 1 oder 2 wählen.
Nur Variante 1 sichert den Enkel lebzeitig überhaupt gewünschtes Eigentum. Eine Eigentumsübergang der Immobilien über zwei Generationen ist juristisch schlicht unmöglich, ein vorzeitiger Fremdverkauf nie auszuschließen.
Die Vor- und Nachteile von Eigentum und Nießbrauch würden die hier zulässige Textemenge sprengen - eine notarielle Beratung - zumal bei Minderjährigkeit der Enkel - wäre da unerlässlich.
G imager761
diese frage stellst du am besten ein notar >Was empfiehlt der Fachmann ?< hier gibt es keine "fachmänner" denn der nennt sich "notar"