Vollstreckungstitel von 1999 Zinsen Höher als Forderung! Bitte um Hilfe?
Hallo!
Ich brauche bitte dringend einen guten Rat. Vor 6 Monaten haben wir Besuch von einem Gerichtsvollzieher bekommen mit einer Forderung in Höhe von 740€ von einem Vollstreckungsbescheid aus 1999. Diesen haben wir auch brav abbezahlt. Durch Zufall weil ich ein Schreiben haben wollte das die Sache bezahlt ist kam heraus das es sich nur um eine Teilforderung handelt. Die haben also für die 740€ den Gerichtsvollzieher aktiviert um zu schauen was passiert, angeblich aus Kostenspargründen.
Nun habe ich bei diesem Inkasso angefragt und da sind jetzt noch 4200€ offen. Meine Frage nun: Die Hauptforderung war 1649€, ich habe nun von denen eine Forderungsaufstellung bekommen. Die sieht wie folgt aus:
Hauptforderung 1649€ unverzinsl Kosten 570,99€ = 2219,99€ Vollstreckungsbescheid 6.10.1999
Dann gehts los:Im Jahr 2000 Gebühren 235€, ab 2003 wurden dann für jeden Monat 1,50€ Kontoführungsgebühren berechnet bis zum 01.08.2010 Dann erst 2015 wurde der Gerichtsvollzieher aktiviert hinzu die Kosten. Von 2010 bis 2015 ist also nichts passiert. Ende 2015 habe ich dann die 740€ bezahlt die der Gerichtsvollzieher haben wollte.
Als letztes steht 04.08.2016 7.50 Prozentpunkte aus 1649€ vom 07.06.1999 bis 04.08.2016 in Höhe von 2122,40€
Ergibt alles zusammen noch einen Restbetrag von 4110,01€
Kann ich gegen die Zinsen etwas tun? Ich will die Hauptforderung ja bezahlen.Zweite Frage, in all den Jahren hat sich niemand diesbezüglich gemeldet, laut Kostenaufstellung haben die erst 2015 eine Adressermittlung gemacht. Leider habe ich den Vollstreckungsbescheid von 1999 auch nicht. Ist es richtig das die Zinsen verjähren? Kann mir bitte jemand einen Rat geben was ich tun kann? Die Forderung war mal ein Dispo bei der Bank.
Danke für die Hilfe
LG
4 Antworten
Da ich nicht viel Zeit habe nur kurz zwei Dinge:
- Zwar verlängert ein Titel die Verjährung auf 30 Jahre, aber nicht für Zinsen, wenn sie nicht mittituliert sind, wie hier der Fall. Zudem wurde in der Zwischenzeit auch nicht vollstreckt, aber um keine Verjährung nichttitulierter Zinsen eintreten zu lassen, müßte alle 3 Jahre aus dem Titel vollstreckt werden. Nichttituliuerte Zinsen ohne Vollstreckung verjähren nach 3 Jahren.
- Es ist eine weitere Frist von 8 Jahren zu beachten, siehe
u.a. LG Trier, vom 29.05.1992, AZ 2 O 174/91 sowie AG Worms, vom 30.5.2000, Az. 3 C 9/00. Sollte innerhalb von 8 Jahren keine Vollstreckung aus dem Titel erfolgt sein, könnte darauf befunden werden, daß die Forderungen verwirkt seien.
aufgrund den Zinsen wäre zu erkennen das du für Dritte im Rechtsverkehr eine juristische Person darstellst. Keine Antwort oder sich überhaupt nicht zu melden wird als konkludentes "ja" verstanden. Ohne weiteres preiszugeben womit ohnehin die aller wenigsten etwas anfangen könnten, wäre die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, ein kurzes Schreiben auf zusetzen, fragst ob sie bereit wären, dir (großzügig entgegen zu kommen) ein Abgebot zu machen, mehr nicht. Einschreiben Einwurf genügt. So bestünde die Möglichkeit so einiges an Geld für Dritte zu sparen...mehr als 15min. an Zeit sollte es nicht kosten.
Keine Antwort oder sich überhaupt nicht zu melden wird als konkludentes "ja" verstanden
Das ist schlichtweg falsch, wenn du es so pauschal ausdrückst.
Beispielsweise müssen Schuldeingeständnisse ausdrücklich schriftlich erfolgen (BGB §781). Der Weg "Du erkennst die Schuld von XX€ an, wenn du dich nicht widersprichst" funktioniert absolut nicht.
Und was soll ich nun deiner Meinung nach am besten tun???
Hinsichtlich Verwirkung hat kevin1905 absolut Recht. Hier bedarf es des Nachweises, daß der Schuldner sich nach den gesamten Umständen darauf habe einrichten dürfen, daß die Gläubigerin ihre Rechte aus dem Titel nicht mehr geltend machen werde [BGH XII ZR59/12] und allemal bedarf es hier eines Anwalts.
Im ersten Fall wäre zunächst der Vollstreckungsbescheid einzusehen (hier bestehen Informationsrechte), denn es ist zwingend erforderlich zu wissen, was alles tituliert wurde. Erst mit dieser Kenntnis kann man die Forderungsaufstellung durchgehen und die Forderungen auf Berechtigung und Höhe hin prüfen. Am Ende stünde ggf. ein teilweiser Widerspruch. Entweder man geht zur Schuldnerberatung oder sucht sich einen Anwalt, der sich mit titulierten Forderungen auskennt.
Was mir gerade einfällt, aber was ich andere zu prüfen bitte: es wurde 2015 eine Teilforderung bezahlt. Wie wirkt sich dies auf eine mögliche Verwirkung der Forderung ad 2. aus?
Das weiss ich auch nicht, das witzige war ja das keiner wusste das es eine Teilforderung ist, das kam erst nach Zahlung heraus.
Zunächst ist der Titel 30 Jahre gültig.
Alles andere ist ChiChi, die Verjährung der Zinsen juristisch klären zu lassen kostet neues Geld.
Die holen Dich immer und wieder Kiel.
Für eine nachhaltige Lösung die Parameter, was Du hast und was Du nicht hast.
Musst Du hier auch nicht öffentlich beantworten.
Wende Dich an eine öffentliche Schuldnerberatung.
Hier steht so viel Geld im Raum, dass ein Anwalt sicher lohnenswert ist. Der kann z.B. auch prüfen, wie sich die Teilzahlung 2015 auf die Forderung auswirkt. Womöglich wurde diese komplett mit Zinsen verrechnet.
- Ein vollstreckbarer Titel ist 30 Jahre gültig
- Auch die Zinsberechnung ist gesetzlich in Paragraf 288 BGB geregelt. Du musst aktuell 5% über dem EZB Basiszins zahlen. Es gibt im Internet Verzugszinsrechner, mit denen du die Forderung nachvollziehen kannst.
Zu Punkt 2 Ergänzungen: Die 5% über Basiszins stammen von der Schuldrechtsreform von 2000 bis 2002. Davon wusste man noch nichts in 1999. Deswegen stehen u.U. in solch alten Titel viel zu hohe Zinsen drin.
Per Gesetz (EGBGB) muss das aber ggf. umgeschrieben werden auf 5% über Basiszins.
- Die Zinsen verjähren, das ist korrekt. Alle Zinsen von vor 2013 dürften daher weg fallen
- Auch die Kontoführungsgebühren sind Schwachsinn.
- Ist der Vollstreckungsbescheid korrekt? Hast du ihn dir in Kopie zustellen lassen.
-Man könnte auch Verwirkung prüfen...
Ich würde dir in diesem Fall aber zu einem Anwalt raten
und diesen direkt mit einer Vollstreckungsabwehrklage beauftragen.
Ja, das kann nicht schaden. Nebenbei soll man dir noch die unverzinslichen Kosten aufschlüsseln (Forderungsaufstellung). Das sieht mir auch arg viel aus.
Hallo! Den Vollstreckungsbescheid habe ich nicht, sollte den dann doch mal anfordern oder?
Ein reiner Zeitfaktor reicht niemals für eine Verwirkung aus. Es muss auch ein Umstandsmoment dazu kommen!
Die Argumentation Verwirkung niemals ohne Anwalt führen.