verjähren Zinsen die nach drei Jahren bei Titulierte Forderungen??
Beispiel füge ich bei, welche Zinsen sind bei den beiden beiden Forderungsaufstellungen schon verjährt...kann er sich darauf berufen, das die Zinsen seid 2008 und 2013 schon verjährt sind....
oder besteht die Verjährung erst nach 30 Jahren wie die titulierte Hauptforderung
vielen Dank!
(also das Bild 1 ist eine forderungsaufstellung zusammen)
Das erste ist eine Forderung
Das ist das zweite
4 Antworten
Bei Zinsen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist. Allgemein betrachtet sind also nur Zinsen für die letzten drei Jahre berechtigt, alle davor waren verjährt. Wenn aber der Gläubiger zwischendurch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt hat oder der Schuldner Zahlungen geleistet hat, dann beginnt die Verjährung neu.
Ein beispiel:
Titel von 2000, heute 2021, Zinsen vor 01.01.2019 alle verjährt.
Wenn aber in 2002 eine ZV-Maßnahme durchgeführt, in 2004 - 2018 Raten gezahlt, und in 2020 nochmal die ZV durchgeführt wurde, sind alle Zinsen berechtigt und nicht verjährt.
Wenn aber der Gläubiger zwischendurch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt hat oder der Schuldner Zahlungen geleistet hat, dann beginnt die Verjährung neu.
Das ist für sich gesehen korrekt. Man sollte allerdings im Auge behalten, dass die Hemmung WIMRE nur dann eintritt, wenn sich die Vollstreckungsmaßnahme auch gegen die Gesamtforderung inklusive der aufgelaufenen Zinsen richtet. Wenn hingegen nur aus dem VB in die Hauptforderung vollstreckt wird, dann hemmt das alleine die Verjährung der Zinsen nicht. Die müssten dazu selbst tituliert werden.
also, es wurde nur die Vollstreckung beauftragt bisher
Nein, die Zinsen verjähren nicht.
Die Forderung verjährt auch nicht nach 30 Jahren. Der Gläubiger kann sich dann ganz einfach einen neuen Titel für weitere 30 Jahre holen.
Zinsen, welche im Titel (= titulierte Zinsen) neben der Hauptforderung festgestellt werden, verjähren genauso wie die Hauptforderung erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs.1 BGB). Hinzu kommt, daß nach jeder Vollstreckungshandlung die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt. Dein Freund kann sich nicht darauf berufen, daß die Zinsen bereits nach 3 Jahren + "Rumpfjahr" ( = regelmäßige Verjährungsfrist) nicht mehr vollstreckbar wären.
Es gilt der Anspruch aus dem vollstreckbaren Titel. Dazu kommen die Zinsen AB DIESEM Datum.
Beitreibungsversuche hemmen die weitere Verjährung.