Vollstreckungsbescheid nach Vergleichszahlung erledigt?
Hallo,
im November 2009 erhielt ich einen Vollstreckungsbescheid über 240 Euro.
Nach kurzem Schriftwechsel mit dem prozessbevollmächtigtem Rechtsanwalt habe ich die ausgehandelte Vergleichszahlung von 160 Euro fristgerecht überwiesen.
Laut Schreiben ist dies eine "Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung".
Frage nun dazu:
Bedeutet dies, dass mir die RA-Kanzlei den Vollstreckungsbescheid im Original aushändigen muss, oder kann der Restbetrag weiter (später irgendwann nochmal) vollstreckt werden? Ich verstehe den Brief so, dass sich durch Zahlung des Vergleichsbetrages der VB erledigt hat und keine Forderungen mehr offen sind.
Danke
4 Antworten
Ein erzielter Vergleich ist die Befreiung von der Schuld. So wie Du es schon in Deiner Frage selbst geschrieben hast.
Es kann für diesen Vollstreckungsbescheid keine weitere Forderung eintreffen.
Kann....darf....
Das sind zwei paar Schuhe. Natürlich kann nochmal Post kommen. Das sie nicht berichtigt ist, das ist was anderes.
Wir können hier auch jedes Wort auf die Goldwaage legen ;)
Wenn der Vergleich erfüllt worden ist (hier also die Zahlung vollständig geleistet wurde) und damit die Erledigung der Forderung vereinbart war, ist der Fall eigentlich erledigt.
Wenn aber der Vollstreckungsbescheid (VB) irgendwann jemandem in die Hände fällt, der die Vergleichsvereinbarung nicht kennt, könnte derjenige nochmals vollstrecken. Ein VB ist ein so genannter abstrakter Schuldtitel, aus dem jederzeit vollstreckt werden kann (nicht zu verwechseln mit "darf").
Deshalb ganz wichtig:
Entweder den entwerteten Vollstreckungsbescheid aushändigen lassen (dazu ist der Gläubiger auch verpflichtet) oder unbedingt langfristig die eigenen Nachweise zum Abschluss und zur Erfüllung des Vergleichs (alternativ eine entsprechende Bestätigung des Anwalts) aufbewahren, um sich gegen eine - leider eben nicht definitiv für alle Zeiten auszuschließende - unzulässige neue Vollstreckung wehren zu können.
wenn du den geforderten betrag bezahlt hast, lass dir eine bestätigung zuschicken, das die gesamtschuld aufgrund der vereinbarung beglichen ist.
Wenn Du fristgerecht bezahlt hast,ist die Sache erledigt.
... leider nicht, wenn diese Erledigung irgendwann vom (evtl. neuen) Besitzer des Vollstreckungsbescheids ignoriert wird (weil er den Vergleich nicht kennt oder weil er böswillig ist).
Achtung: Das Wort "kann" ist hier leider falsch. Es müsste heißen "darf" (siehe meine Extra-Antwort).