Vermieter wartet böswillig mit der Entscheidung für einen Nachmieter
Hallo zusammen!
Wir haben schon sehr viel gegoogelt und wahrscheinlich haben wir einfach Pech, aber da nirgends das gleiche Problem aufgetaucht ist, fragen wir nun doch noch selber um Rat.
Es geht um folgenden Fall: Wir haben nach 2 Jahre unsere Wohnung gekündigt und mit den Vermietern (leider nur mündlich) vereinbart, dass wir Nachmieter zum 1.9. suchen und diese dann vorstellen. Wir haben 8 potentielle Nachmieter gefunden, die alle die gesamten Kriterien erfüllen.
Nun warteten wir bereits 2 Wochen darauf, dass die Vermieter sich entscheiden. Also haben wir mal nachgefragt. Sie möchten sich erst Ende September für einen der interessierten Nachmieter entscheiden.
Dadurch, dass sich die Vermieter bei Nachbarn und Wohnungsinteressenten über uns auslassen, dass wir nach so kurzer Zeit kündigen, ist schon ein Interessent vergrault worden. Selbstverständlich möchten die Interessenten auch gerne wissen, ob sie ihre Wohnungssuche fortsetzen müssen. So haben schon drei bei uns angefragt, was mit den Vermietern los sei.
Haben wir irgendeine Möglichkeit, das Mietverhältnis zum 1.9. zu beenden, weil ja noch 7 Nachmieter da wären? Alternativ haben wir nun überlegt, ob wir sagen, dass wir die Wohnung nun unter diesen Umständen doch die ganze Kündigungsfrist behalten möchten (also bis 31.10.) und dann die Wohnung 6 Wochen untervermieten. 6 Wochen ist ja Besuch erlaubt. Wie sähe es da rechtlich aus, wenn unser Besuch uns Geld geben würden?
Für Antworten -sei es auch nur, dass wir machtlos sind- sind wir dankbar.
Herzliche Grüße und Danke.
10 Antworten
Rechtlich könnt ihr da gar nichts machen.
Bei einer dreimonatige Kündigungsfrist, habt ihr kein Recht darauf, dass der Vermieter einen von Euch genannten Nachmieter akzeptieren muss.
Und die Geschichte mit den Untermietern, die Ihr als Besuch tarnen wollt, könnnt Ihr auch vergessen. Dafür braucht Ihr die Zustimmung des Vermieters.
Haben wir irgendeine Möglichkeit, das Mietverhältnis zum 1.9. zu beenden, weil ja noch 7 Nachmieter da wären?
Nein. Nicht mal wenn 70 da wären.
und dann die Wohnung 6 Wochen untervermieten. 6 Wochen ist ja Besuch erlaubt. Wie sähe es da rechtlich aus, wenn unser Besuch uns Geld geben würden?
ist eine Untervermietung Genehmigungspflichtig.
Besuch? Wen oder was will man in einer leeren Wohnung besuchen?
Wer zieht denn für 6 Wochen in eine Wohnung?
Das Stellen eines Nachmieters ist rechtlich nicht untermauert und daher habt ihr schlechte Karten und könnt nix tun. Es ist erstaunlich, dass sich dieses Märchen immer noch hält.
Es geht um folgenden Fall: Wir haben nach 2 Jahre unsere Wohnung gekündigt und mit den Vermietern (leider nur mündlich) vereinbart, dass wir Nachmieter zum 1.9. suchen und diese dann vorstellen. Wir haben 8 potentielle Nachmieter gefunden, die alle die gesamten Kriterien erfüllen.
Egal wieviel Nachmieter Ihr stellt:
Der Vermieter muss keinen nehmen!
Das bedeutet, Ihr seid der Willkür des Vermieters ausgesetzt.
6 Wochen ist ja Besuch erlaubt. Wie sähe es da rechtlich aus, wenn unser Besuch uns Geld geben würden?
Das geht auch nicht.
Von Besuch Geld fordern, das ist kein Besuch.
Besuch setzt vorraus, dass Ihr auch noch dort wohnt, während der "Besuch" in der Wohnung ist.
Also ist es wieder eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung!
Alternativ haben wir nun überlegt, ob wir sagen, dass wir die Wohnung nun unter diesen Umständen doch die ganze Kündigungsfrist behalten möchten (also bis 31.10.) und dann die Wohnung 6 Wochen untervermieten.
Das dürft Ihr nicht ohne Zustimmung des Vermieters!
§ 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
Der Vermieter muß keinen Nachmieter akzeptiern, der ihm persönlkich nicht zusagt. Die Kündigungsfrist ist einzuhalten. Eine Untervermietung bedarf der Zustimmung durch den Vermieter.