Verkehrsunfall und fahrlässige Körperverletzung

8 Antworten

Wenn bei einem Verkehrsunfall eine(r) der Geschädigten verletzt wird, besteht grds. der Verdacht der fahrlässigen Körperverletzung gem. §229 StGB und die Polizei ist verpflichtet in dieser Richtung zu ermitteln. Diese Straftrat wird jedoch nur auf Antrag verfolgt. Einzig und allein aus diesem Grund (=Strafverfolgung) wird dem Geschädigten die Frage gestellt, ob er Strafantrag stellen möchte. Es geht also nur um eine Bestrafung des Verursachers.

Mit dem zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld hat dies nichts zu tun! Der Schadensausgleich läuft zunächst über die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, im Streitfall vor Gericht. Man kann auch Schadenersatz u. Schmerzensgeld erhalten, wenn kein Strafantrag gestellt wurde oder das strafrechtliche Verfahren gg. den Unfallverursacher eingestellt wird.

ja, nur so kann er zivilrechtlich gegen den anderen Fahrer Schmerzensgeld geltend machen.

Für den anderen Fahrer bedeutet das, neben der Zahlung des Schmerzensgeldes, gleichzeitig auch noch ein paar Extrapunkte und ggf. ein Fahrverbot.

PepsiMaster  14.05.2012, 11:04
" nur so kann er zivilrechtlich gegen den anderen Fahrer Schmerzensgeld geltend machen"

der zivilrechtliche Anspruch auf Schadenersatz/Schmerzensgeld hat nichts mit der strafrechtlichen Verfolgung eines Beschuldigten zu tun!

Man hat in einem solchen Fall auch ohne Strafantrag wg. fahrlässiger Körperverletzung einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld und kann diesen vor Gericht durchsetzen.

TimeShift  14.05.2012, 11:28
@PepsiMaster

doch, hat er. Er dient mindestens als wichtigster Beweis im Falle eines zivilrechtlichen Verfahrens (wenn es so weit kommen sollte). Ohne könnte sich der Gegenüber noch mit einem geschickten Anwalt herausreden.

PepsiMaster  14.05.2012, 11:39
@TimeShift

wichtigster Beweis? Sicherlich nicht!

Wichtige Beweise in einem solchen Verfahren können ärztliche Atteste, Unfallrekonstruktionen durch einen Gutachter und natürlich Zeugenaussagen von Unfallbeteiligten oder sonstigen Personen sein.

Die Verurteilung des Unfallverursachers wg. fahrlässiger KV ist nicht notwendig, um den zivilrechtlichen Anspruch vor Gericht durchsetzen zu können und in diesem Verfahren sicherlich nicht der wichtigste Beweis.

Franz577 
Beitragsersteller
 14.05.2012, 10:57

Ok, dann wird er das wohl tun. Danke für den Hinweis.

Falsch! Er soll im KH eine Untersuchung durchführen lassen und sich die Schmerzen bestätigen lassen. Und wenn er halt noch etwas Kopfweh vom Schleudertrauma hat. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers wird die Schmerzensgeldansprüche bei entsprechender Begründung annehmen und auszahlen. Desweiteren kann er durch den Ausfall des PKW einen Nutzenausfall geltend machen, den er sich von seinem Versicherer bestätigen lassen kann.

Wenn alle Stricke reißen, kann er sich einen Rechtsanwalt dazunehmen, das Schmerzengeld soll er sich nicht durch die Lappen gehen lassen! Klar kann er auch eine Anzeige machen, dieses würde ich mir aber überlegen, will ich denn einen Rechtsstreit oder will ich mein Geld und Ruhe nach dem Unfall? Man muss ja nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. Das kann er machen, wenn er versucht das Schmerzensgeld abzulehnen oder uneinsichtig ist.

Ein Strafantrag ist NICHT notwendig um Schmerzensgeldansprüche in Unfallsachen durchzusetzen. Der Schuldige, bzw. dessen Haftpflichtversicherung muss dafür aufkommen.

Ehrlich gesagt würde ich auch davon abraten. Es bedeutet nur Lauferei und Stress, ohne die geringste Aussicht auf einen persönlichen Vorteil. Dazu wird das Verfahren, wenn nicht wirklich grobe Fahrlässigkeit festgestellt werden kann, vermutlich eingestellt.

Wenn die Polizei den Schaden aufgenommen hat, ist ohnehin entweder ein Bußgeld ergangen oder Owi-Anzeige erstattet worden. Zudem wurde vermutlich die Angabe der Verletzungen soweit dokumentiert. Im Krankenhaus existieren nach der Behandlung ebenfalls Protokolle und Diagnosen.

Diese sollte sich dein Bekannter aushändigen lassen um sie der gegnerischen Versicherung vorzulegen. Er hat das Recht auf einen Anwalt, der in diesbezüglich vertritt um seine Forderungen durchzusetzen. Die Anwaltskosten muss normalerweise die gegnerische Versicherung ebenfalls tragen.

Das sollte er alles möglichst sofort angehen. Der Anwalt hilft auch (auf Kosten des Beklagten) bei der Durchsetzung aller anderen Kosten (Schaden, Leihwagen etc.)

Die fahrlässige Körperverletzung zählt zu den Antragsdelikten. Allerdings kann der Unfallversursacher auch ohne Strafantrag eine Strafe bekommen, die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens obliegt allein der zuständigen Staatsanwaltschaft. Der Verzicht des Verletzten auf einen Strafantrag ist ist für diese aber immer bei der Entscheidung hilfreich das Verfahren einzustellen und wegen einer eventuellen Ordnungswiedrigkeit an die entsprechende Stelle abzugeben.

Um ein Schmerzensgeld zu bekommen muss kein Strafantrag gestellt werden, das regelt ohnehin die Versichreung des Unfallverursachers. Wenn die Versicherung anfängt rumzuzicken wende Dich umgehend an einen Anwalt.