Bekomme ich eine WBK(Waffenbesitzkarte)?
Servus Leute, vielleicht hat ja jemand mehr Erfahrung mit der Waffenbehörde als ich:)
Folgender Fall : Person A schließt in Kürze die Jägerausbildung ab und möchte dementsprechend eine WBK beantragen.
Person A hat in der Vergangenheit folgende Vergehen begangen:
Mit 0,8 Promille im stehenden/geparktem Auto (Feldweg)(Motor lief als Heizung) erwischt.
1: Monat Fahrverbot/ 500€ Bußgeld (Ordnungswidrigkeit) ( vor 4 Jahren)
2: Anreizge wegen fahrlässiger Körperverletzung ( Verkehrsunfall - Vorfahrt missachtet/Unfallgegner leicht verletzt)Erster Strafbefehl: 30 Tagesätze. Danach Einigung mit Richter zur Zahlung von 1200 an eine gemeinnützige Einrichtung danach Einstellen des Verfahrens. (2 Jahre her)
All das dürfte nicht im Führungszeugnis stehen. Aber eventuell im Bundeszentralregister.
Weiß jemand ob diese Vergehen relevant für die Beantragung einer WBK sind?
Gruß
3 Antworten
Das Lamentieren hat keinen Sinn, das Spekulieren auch nicht. Mehrere Eintragungen im BZR werden im Führungszeugnis sichtbar. Ob diese Eintragungen, die nicht einschlägig sind, zu der Feststellung "keine Zuverlässigkeit im Sinne des WaffG" führen, kann hier niemand mit Gewissheit sagen. Das entscheidet der zuständige Bearbeiter der Behörde, die für deinen Bereich für waffenrechtliche Angelegenheiten zuständig ist.
Aus meiner Erfahrung haben Sachbearbeiter schon aus geringeren Tatsachen eine Zuverlässigkeit verneint, oder auf der anderen Seite bei schwerwiegenderen Verurteilungen auf Zuverlässig erkannt.
Wie auch immer, wird die Zuverlässigkeit nicht zugesagt, und aus diesen Gründen der Antrag auf Erteilung einer WBK abgelehnt, hat man einen rechtsfähigen Bescheid, gegen den man klagen kann. Wie das ausgeht, weiß wiederum niemand.
Wir dir aber die Zuverlässigkeit versagt, wirst du auch keinen Jagdschein bekommen.
Eine Erteilung der WBK ist sehr unwahrscheinlich. Im BZR ist es auf jeden Fall ersichtlich und da es auch erst 2 Jahre her ist, sehe ich hier kaum eine Chance.
Nein, die Sache mit der KV ist auf jeden Fall im BZR, auch wenn sie eingestellt wurde.
Eine Erteilung der WBK ist sehr unwahrscheinlich.
Diese deine persönliche Einschätzung ist mit nichts begründbar. Völlig wurscht, ob du eine Chance siehst oder nicht.
Aber liegt es nicht im Ermessen der Behörde eine Eignung zu erteilen.
Da hätte ich mir um die OWI eher Gedanken gemacht( wegen dem Alkohol)
Aber ein leichter Verkehrsunfall ist ja kein Anzeichen für eine charakterliche Nichteignung zum Waffenbesitz
Aber liegt es nicht im Ermessen der Behörde eine Eignung zu erteilen.
Das ist korrekt, deshalb schrieb ich, dass das lamentieren einiger User hier nichts bringt.
Du brauchst sicher ein "Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde" - und da stehen solche Sachen drin (die Owi natürlich nicht)
Ne andere Sache als die OWI gab es aber nicht. Da wurde ja eingestellt.
Nein im Führungszeugnis stehen auch keine "Straftaten" die mit unter 90 Tagessätzen bestraft werden. Erst recht nicht nach Einstellung des Verfahrens.
Aber im BZR eventuell
Habe erst gelesen, dass das Veefahren eingestellt wurde. Sorry.
Ansonsten gilt das:
Für den Inhalt eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde gelten gemäß § 32 Abs. 3 und 4 BZRG Besonderheiten. Danach sind in ein solches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, z. B. der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis, aufzunehmen. Weiter können Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufzuführen sein. Schließlich können in einem Behördenführungszeugnis auch Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten enthalten sein, wenn die durch die Verurteilung geahndete Tat in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurde und das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.
Nein im Führungszeugnis stehen auch keine "Straftaten" die mit unter 90 Tagessätzen bestraft werden.
Das ist falsch. Sobald ins BZR eine 2. Eintragung kommt, kommen auch Verurteilungen, die unterhalb der Grenze, die du angesprochen hast, ins Führungszeugnis.
Ok das habe ich auch gelesen.
Da Person A aber nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, dürfe es dennoch nur im BZR stehen.
Trotzdallem hat die Waffenbehörde auch Einblick ins BZR.
Die Frage ist, ob ein solches Vegehen Waffenbesitz ausschließt
Die Frage ist, ob ein solches Vegehen Waffenbesitz ausschließt
Genau das ist die Frage, die niemand beantworten kann. Und ich habe nur deine falsche Behauptung berichtigt. Mir ging es dabei nicht um die Frage.
Doch. Jemand der tatsächlich über tiefergehendes Wissen bezüglich Waffenrecht verfügt, oder jemand der eine Gleiche oder Ähnliche Situation erlebt hat.
Aber ich hab vetstanden, was dein Anliegen war
Also dieses Wissen habe ich. Ich habe selbst 5 WBKs, und habe als Sportleiter einer Untergruppe (SLG) beim BdmP Bedürfnisbescheinigungen ausgestellt. Es gab Zeiten, da war ich jeden Tag bei irgend einem Sachbearbeiter. Daher kenne ich verschiedene Sachbearbeiter. Und daher weiß ich, dass es unterschiedliche Bewertungen gibt, die deine Zuverlässigkeit betreffen. Niemand kann hier etwas dazu sagen, wie entschieden wird.
Ok. Ich wollte auch nicht explizit deine Kompetenz in Frage stellen.
Aber genau auf solche Antworten habe ich gehofft. Wenn du (in dem Fall) ähnliche Situationen erlebt hast und sagst, es ist eine 50/50 Sache dann hilft mir das weiter. Es ist nicht hoffnungslos und ich muss auf die Güte der Behörde hoffen.
Gibt es Möglichkeiten einen negativen Entschluss mit Rechtshilfe anzufechten oder die Überprüfung zu einem spätern Zeitpunkt zu wiederholen?
Du musst den Antrag stellen, damit er abgelehnt werden kann. Wird deinem Antrag entsprochen, ist ja alles ok. Wenn dein Antrag auf Ausstellung einer WBK abgelehnt wird, hast du mit der Ablehnung einen sogenannten "Rechtsfähigen Bescheid". Dagegen kannst du dann Rechtsmittel einlegen. Die Begründung wäre dann, dass die beiden nicht einschlägigen, geringfügigen Strafen kein Nachweis für deine waffenrechtliche Zuverlässigkeit darstellen (am besten über einen Anwalt, die Zusatzkosten wären es mir wert).
Meiner persönlichen Meinung nach bekommst du eh die WBK. Beide Vorfälle betreffen das Verkehsrecht. Daraus kann man nur mit Böswilligkeit eine Unzuverlässigkeit ableiten.
Danke, du scheinst dich wirklich auskennen. Deshalb noch eine Frage:
Angenommen, ein Antragssteller arbeitet für eine Behörde, war oder ist zum Zeitpunkt des Antrags in Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Wird das pauschal überprüft, oder hat es überhaupt Auswirkung auf den Bescheid?
Es findet keinerlei Gesundheitsprüfung statt. Also nein, das hat keine Auswirkungen.
Ein Bussgeld wird im BZR eingetragen? Das wär mir neu. Das andere Verfahren wurde ja eingestellt.