Verkäufer will Rückkauf seines Pferdes gerichtlich einklagen

4 Antworten

WOW, gomplischiert....

Also Anton verkauft Berta das Pferd mit der Option im Falle eines Verkaufsangebotes zuvor die Möglichkeit zum Rückkauf zu bekommen.

Berta, nun Eignerin des Pferdes, bietet dies Cäsar - zum Kauf an. Bereits mit diesem Angebot hat sich m.E. die Klausel erfüllt:

Anton sieht, dass Berta kein Interesse mehr an seinem früheren Pferd hat (da zum Verkauf angeboten). Er möchte daher das Pferd über diese Klausel zurückerwerben. Gerade für diesen Fall ist diese Klausel im Kaufvertrag enthalten.

Lässt sich das Verkaufsangebot von Berta an Cäsar nachweisen, so hat Anton m.E. alle Rechte die aus dieser Klausel entstehen. (Rückkauf / Strafzahlung).

Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine rechtsverbindliche Auskunft, insbesondere nicht für falsche Angaben.

Pascal29  23.08.2013, 12:25

Schade, dort steht:

Sollte der Käufer das Pferd veräußern, ohne vorher dem Verkäufer das Pferd anzubieten, wird ein Strafgeld in Höhe von 1.100,00 € fällig.

ich hätte geschrieben:

Sollte der Käufer das Pferd veräußern wollen , ohne vorher dem Verkäufer das Pferd anzubieten, wird ein Strafgeld in Höhe von 1.100,00 € fällig.

... so würde bereits der Versuch eines Verkaufes wirken, in jetziger Form nur der tatsächliche Verkauf.

Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine rechtsverbindliche Auskunft, keine Haftung - insbesondere nicht für falsche Angaben.

Kommt drauf an was im Vertrag steht. Wenn nur das steht was du schreibst kann der verkäufer das nicht

cs100472 
Beitragsersteller
 18.06.2013, 18:23

Genauer Wortlaut: Der Kaufpreis beträgt: 1.100,00 Euro Weiteres : Mit Übergabe des Pferdes übernimmt der Käufer alle Rechte und Pflichten.

Durch Zahlung des Kaufpreises geht das Pferd in das Eigentum des Käufers über.

Die Zahlung erfolgte bar bei Abholung.

Dem Verkäufer wird ein Rückkaufsrecht gewährt. Dem Verkäufer geht per Einschreiben mit Rückschein ein Kaufangebot in Höhe von 1.100,00 € zu, sobald das Pferd verkauft werden soll. Sollte der Verkäufer nicht innerhalb 14 Tagen das Kaufangebot annehmen – Datum des Einlieferschein vom Einschreiben ist ausschlaggebend – so ist der Käufer von seiner Pflicht befreit und kann das Pferd veräußern. Sollte der Käufer das Pferd veräußern, ohne vorher dem Verkäufer das Pferd anzubieten, wird ein Strafgeld in Höhe von 1.100,00 € fällig.

cs100472 
Beitragsersteller
 18.06.2013, 18:32
@cs100472

ABER: Der Käufer A hat dem Verkäufer B ein Rückkaufsangeot geschickt, da er das Pferd verkaufen wollte und bereits einen Käufer C hatte. Käufer C ist vom Vertrag zurück getreten. Käufer A hat das dem Verkäufer B schriftlich mitgeteilt und gleichzeitig mitgeteilt, das er sein Rückkaufsangebot zurück zieht und das Pferd nun doch behält. Jetzt will Verkäufer B aber das Pferd auf gerichtlichem wege einklagen.

Nein, das geht nicht. Nur im Falle eines Weiterverkaufs kann er von seinem Rückkaufsrecht Gebrauch machen.

nein, das ist nicht möglich