Mündlicher Vertrag mit Anzahlung Verkäufer tritt zurück?
Hallo folgendes ist passiert. Meine Schwester hat sich ein Pferd angeschaut und es auch Probegeritten. Im Anschluss wurde ein mündlicher Kaufvertrag gemacht und eine Anzahlung geleistet. Das Pferd sollte am Wochenende darauf abgeholt werden und dann sollte die restzahlung und der schriftliche Kaufvertrag folgen. Sie hat alles in die Wege geleitet um das Pferd zu holen (Box bezahlt, Transport mit zugfahrzeug und Hänger organisiert und und und) Zwei Tage bevor das Pferd abgeholt werden sollte hat der Verkäufer angerufen und angegeben, dass er das Pferd doch nicht verkauft wird. ( Grund: die Tochter kommt damit nicht klar)
Was können wir jetzt dagegen machen?
Ich mein iwo kann ich den Verkäufer verstehen, aber sowas klärt man doch ab bevor man ein Pferd zum Verkauf inseriert? Oder? Danke für eure antworten Lg
10 Antworten
Ich habe etwas zu einem ähnlichen Fall gefunden.
Zitat:
"Vorab: ein Kaufvertrag ist ein Kaufvertrag, es kommt nicht drauf an, ob er mündlich oder schriftlich geschlossen wurde. solange es zwei (Verkäufer und Käufer) übereinstimmend Willenserklärungen gibt, gibt es einen gültigen Kaufvertrag.
Die Schriftform ist sicherer, da sie letztlich besser beweisbar ist, sollte es Unstimmigkeiten geben. Dennoch ist ein mündlicher Vertrag ebenso wirksam wie ein schriftlicher.
Von einem einmal geschlossenen Vertrag kann nicht eine Partei mal eben so zurücktreten. Verträge sind unter (fast) allen Umständen bindend. dh. wenn der Verkäufer plötzlich in Geldschwierigkeiten ist, ist das lange kein Grund einfach vom Vertrag zurückzutreten. Das wäre so nicht möglich.
Auch der Käufer kann nicht einfach so von einem Vertrag zurücktreten.
Aber:
Bei der ganzen Sache ist unklar, ob es sich überhaupt um einen Kaufvertrag handelt. In einem Vertrag müssen alle Basics vereinbart sein. Eine Aussage wie "erst mal anzahlen und dann sehen wir weiter..." reicht für einen Kaufvertrag nicht aus.
Es fehlt Absprache darüber, bis wann das Pferd spätestens bezahlt sein soll. das ist eine wesentliche Vertragseigenschaft. Stell Dir vor, der Käufer zahlt erst in 10 Jahren und das Pferd ist mittlerweile verstorben.... - dann könnte er Ersatz fordern. Oder eben in unserem Fall, fordert der Verkäufer Unterhalt....
Da kein Kaufvertrag im eigentlichen Sinne zustande gekommen ist, muss der Verkäufer die "Anzahlung" natürlich auch zurückgeben."
Meines Erachtens nach hast Du auch Anspruch auf Ausgleich für Deine bisher erbrachten Mühen. Auch hierfür gibt es gesetzliche Regelungen. Falls ich sie finde, hänge ich sie an.
Quelle: http://www.juraforum.de/forum/t/ruecktritt-vom-muendlichen-kaufvertrag-anzahlung.356830/
LG
Noeru
bei tierverkäufen und beim autoverkauf gilt auch handschlag rechtsbindend.
übrigens gilt da kein "mantel der nichtigkeit", solange der verkäufer des pferdes auch dessen eigentümer oder gesetzlicher vormund des eigentümers ist.
hat der vater das pferd seiner tochter gekauft, müsste diese als eigentümerin in die papiere eingetragen werden. sollte sie jedoch noch nicht 18 sein, kann der vater oder die mutter als gesetzlicher vormund das tier verkaufen.
die vereinbarung ist ja sogar zusätzlich mit der annahme des betrages zur anzahlung des pferdes zusätzlich bekundet worden. - womit sich übrigens das zustandekommen des vertrages zusätzlich beweisen lässt.
Soweit ich weiß gelten Tiere im Sinne des Gesetzes als Sache. Dass es da extra Regelungen gibt, wäre mir neu (was es aber nicht ausschließt).
In unseren Fall war ja ganz klar geklärt. Bei Abholung des Pferdes (am darauf folgenden Wochenende) wird der Restbetrag gezahlt und die schriftliche Form gemacht. Da sind nicht einmal die Worte "Schaun wir mal oder sehen dann weiter" gefallen.
Es war ein Beispiel. Das obige gilt auch für eine Abmachung des Aufsetzens eines schriftlichen Kaufvertrags in der Zukunft, welches wegen Rückzug des Verkäufers nicht stattfindet. Das Gesetz unterscheidet meines Wissens nach nicht zwischen einem 'Hinauszögern' und eines in der Zukunft datierten Datums. Wichtig ist, dass kein schriftlicher Vertrag bei gegenseitiger Willenserkläung geschlossen wurde und nachträglich nicht zustande kommt.
die Kosten, die du jetzt "unnütz" getätigt hast plus Anzahlung für das Pferd würde ich mir von dem Verkäufer zurückholen. Der hätte sich wirklich den Verkauf vorher reiflich überlegen sollen.
es existiert hoffentlich eine quittung über die anzahlung.
dann kann sie beweisen, dass der vertrag abgeschlossen wurde.
ausserdem muss der verkäufer für die vergeblichen auslagen aufkommen.
ich würde an stelle der freundin zum gericht gehen, einen vollstreckbaren titel besorgen und mittels gerichtsvollzieher das pferd holen. das wäre der schnellste weg.
Das ist ja wirklich blöd gelaufen. Unschön für Deine Schwester.
Rechtlich ist das Ganze so, dass er eigentlich nicht zurücktreten kann - außer das war vorher ausdrücklich vereinbart worden. Ich empfehle hier an dieser Stelle einen freundlichen Brief schreiben zu lassen - am besten von einem Anwalt mit zwei Optionen:
Entweder der Verkäufer händigt Deiner Schwester das Pferd wie vereinbart aus und erhält den noch offenen Zahlungsbetrag. Oder er kommt für die seitens Deiner Schwester bereits geleisteten Zahlungen auf und kann das Pferd behalten. Anhängig an dieser Stelle sämtliche Kosten, inklusive des Anwalts, die entstanden sind.
Mit beidem kann Deine Schwester vermutlich leben. Etwas anderes wäre keine Option.
Rein rechtlich seid ihr im Recht, denn ein Kaufvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden.
Ich würde von dem Verkäufer zumindest die Erstattung aller Aufwendungen fordern und mir notfalls rechtlichen Beistand holen.
Je nachdem, ob der Kaufvertrag unter den Mantel der Nichtigkeit (bin mir nicht ganz sicher, da das ein Sonderfall zu sein scheint) fällt oder für nichtig erklärt wird, könntest Du mit §122 des BGB argumentieren:
§122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).