Verhalten polizei bei Hausbesuch
Hallo,
darf die Polizei bei einem nächtlichen Besuch in die Wohnung eindringen ohne dass das Vorgehen begründet oder angesagt wird und ohne dass ein akuter Anlass vorliegt?
18 Antworten
Ohne anlass kommen die nicht in die Wohnung, und wenn Gefahr in Verzug ist oder Verdunklungsgefahr besteht dürfen sie auch sofort rein. Besser ist, Du machst keinen Aufstand.
Ich kann mir nicht vorstellen,dass die Polizei ohne einen trifftigen Grund in eine Wohnung -zumal noch nachts! - eindringt!Da muss es einen dringlichen Grund geben,wie z.B. eine Schlägerei,das belästigen von Mietern oder es riecht bis in den Hausflur nach Drogen.Ein Grund wäre auch,dass der W.-Inhaber einer Straftat verdächtigt wird und z.B.Diebesgut in der Wohnung sein kann.Also:oOhne Grund kommt die Polizei nicht rein!
Die Polizei braucht für ihr Handeln immer eine Ermächtigungsgrundlage. Das sind die Polizeigesetze der Länder bzw. des Bundes sowie die Strafprozeßordnung.
Die Polizei kann aus einer ganzen Reihe von Gründen eine Wohnung, auch gegen den Willen des darin Wohnenden, betreten. Während der Nacht gelten bestimmte Einschränkungen. Als Beispiel zitiere ich mal aus dem hessischen Polizeigesetz, dem HSOG,:
§ 38 HSOG - Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
(1) Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen in Verbindung steht.
(2) Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 40 Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
(3) Die Polizeibehörden können eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person aufhält, die nach § 30 Abs. 4 vorgeführt oder nach § 32 in Gewahrsam genommen werden darf.
(4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass sich in einem Gebäude eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist und für die dadurch Gefahr für Leib oder Leben besteht, so kann die Polizeibehörde die in diesem Gebäude befindlichen Wohnungen ohne Einwilligung der Inhaberinnen oder der Inhaber betreten und durchsuchen, wenn die Gefahr auf andere Weise nicht beseitigt werden kann.
(5) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 und des Abs. 4 zulässig.
(6) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren von den in Abs. 2 genannten Behörden jederzeit betreten werden, wenn
aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort
a)Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
b)sich Personen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel treffen oder
c)sich Straftäterinnen oder Straftäter verbergen, oder
sie der Prostitution dienen.
(7) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.
Nach Polizeirecht ist es ggf. möglich. Die Bundespolizei darf das, auch ohne Beschluss und Gefahr im Verzuge, das auch zu jeder Tages- und Nachtzeit (§ 45 Abs. 3 BPolG).
Strafprozessual oder allgemeinpolizeilich sieht es anders aus, da bedarf es eines Beschlusses bzw. Gefahr im Verzuge.
Naja für die Nachtstunden gibt es da ja schon Einschränkungen bzw. andere Erfordernisse. ;o)
Ohne einen Grund wird die Polizei deine Wohnung nicht betreten wollen. Wenn keine triftigen Gründe oder ein Durchsuchungsbeschluss vorliegen kannst du den Zutritt verwehren.Alle Gründe aufzuführen würde den Rahmen sprengen.