Verbindliche Bestellung - Rücktritt?
Hallo, ich habe aus Unwissen eine "verbindliche Bestellung" unterschrieben. Der Verkäufer meinte man könnte das Auto herliefern und sich erst anschauen. Nun, ist das Auto von einem anderen Laden da und es entspricht nicht dem was wir mündlich alles wollten (zB Rückpark Sensoren). Aber die standen auch nicht auf dieser "verbindlichen Bestellung", wobei ich nicht wusste, dass sie dadrauf stehen müssten, wenn man das da mit haben möchte.
Nun ist das Auto eben da und der Verkäufer meint, man könne nicht zurück treten und das wäre ein Kaufvertrag. Ist es so ? Hat er uns reingelegt und wir MÜSSEN dieses Auto kaufen? Dazu gab er uns noch einen Hinweis dass man nur mit zahlung von 15 Prozent und schriftlich und mit Anwalt (etc.pp.) zurück treten kann. Diese 15 Prozent sind für nichts und ein Anwalt ist hier in der Gegend ziemlich teuer. Manche Leute im Internet sagen was von wegen : erste Rechtsberatung umsonst, aber hier ist das nicht so.
Was kann ich machen? Wie sollte ein Zurücktrittvertrag aussehen, dass ich alles beachte und nicht reingelegt werde? Muss ich das Auto kaufen?
Ich bin wirklich verzweifelt und weiß nicht mehr weiter !
6 Antworten
Ein "Rücktritt" ist so NICHT möglich. Die "verbindliche Bestellung" im Kfz-Handel ist ein Kaufvertragsangebot, an das man für einen bestimmten Zeitraum gebunden ist. Damit der Kaufvertrag (KV) zustande kommt, muss der Verkäufer das Angebot innerhalb der vereinbarten Frist durch Erklärung oder Lieferung annehmen. Das ist offensichtlich geschehen, der KV also erstmal zustande gekommen.
Wenn die Ausstattung aber nicht der Vereinbarung entspricht, muss man den Verkäufer zunächst mit Fristsetzung zur Nachbesserung (nachträglicher Einbau der Ausstattung) oder Nachlieferung (neuer Wagen MIT der Ausstattung) schriftlich auffordern. Wenn der Verkäufer dem nicht rechtzeitig nachkommt, kann man wegen verweigerter Necherfüllung vom KV zurücktreten.
Ggf. kann man die Bestellung auch wegen Irrtums anfechten, weil sie auf der Erklärung beruhte, man können sich das Auto "Ein "Rücktritt" ist so NICHT möglich. Die "verbindliche Bestellung" im Kfz-Handel ist ein Kaufvertragsangebot, an das man für einen bestimmten Zeitraum gebunden ist. Damit der Kaufvertrag (KV) zustande kommt, muss der Verkäufer das Angebot innerhalb der vereinbarten Frist durch Erklärung oder Lieferung annehmen. Das ist offensichtlich geschehen, der KV also erstmal zustande gekommen.
Wenn die Ausstattung aber nicht der Vereinbarung entspricht, muss man den Verkäufer zunächst mit Fristsetzung zur Nachbesserung (nachträglicher Einbau der Ausstattung) oder Nachlieferung (neuer Wagen MIT der Ausstattung) schriftlich auffordern. Wenn der Verkäufer dem nicht rechtzeitig nachkommt, kann man wegen verweigerter Nachbesserung vom KV zurücktreten.
Ggf. kann man die Bestellung auch wegen Irrtums anfechten, weil sie auf der Erklärung beruhteEin "Rücktritt" ist so NICHT möglich. Die "verbindliche Bestellung" im Kfz-Handel ist ein Kaufvertragsangebot, an das man für einen bestimmten Zeitraum gebunden ist. Damit der Kaufvertrag (KV) zustande kommt, muss der Verkäufer das Angebot innerhalb der vereinbarten Frist durch Erklärung oder Lieferung annehmen. Das ist offensichtlich geschehen, der KV also erstmal zustande gekommen.
Wenn die Ausstattung aber nicht der Vereinbarung entspricht, also mangelhaft ist (§ 434 BGB) muss man den Verkäufer zunächst mit Fristsetzung zur Nachbesserung (nachträglicher Einbau der Ausstattung) oder Nachlieferung (neuer Wagen MIT der Ausstattung) schriftlich auffordern. Wenn der Verkäufer dem nicht rechtzeitig nachkommt, kann man wegen verweigerter Nachbesserung vom KV zurücktreten. (§§ 437 Nr.2, 323 BGB)
Ggf. kann man die Bestellung auch wegen Irrtums anfechten, weil sie auf der Erklärung beruhte, man könne sich den Wagen "erstmal anschauen", § 119 BGB
Das Problem dürfte die Beweislage sein. Man muss die mündliche Vereinbarung der Ausstattung beweisen. Wenn ein "eigener Zeuge" existiert, sind die Erfolgsaussichten gut, aus der Sache wieder rauszukommen.
Wenn das geliefert wurde, was in der Bestellung steht, musst du das Auto eigentlich so nehmen wie es ist.
Kann der Händler nicht noch die Ausstattungsdetails, die ihr wollt nachträglich einbauen? Bevor man da jetzt die Gerichte bemüht, würd ich erst mal versuchen mit dem Händler einig zu werden. Der hat ja auch interesse daran, dass ihr das Auto nehmt. Die 15% bringen dem Händler nicht viel, weil er dann immer noch totes Kapital auf dem Hof stehen hat.
Rechtlich dürfte der Händler vor Gericht Recht bekommen, also redet einfach nochmal mit ihm. Vieleicht kann er ja die fehlenden extras zum selbstkostenpreis einbauen.
Unterschrieben ist unterschrieben. Wer lesen kann und das Kleingedruckte versteht, ist heute im Vorteil.
Du kannst dem Händler dein Problem zu erklären versuchen. Wenn das Werk den Wagen noch nicht in der Produktionsreihe hat, kann der Händler das Auto noch für einen anderen Kunden - oder für dich - aktuell gestalten.
Wenn es sich um ein gebräuchliches Fahrzeug handelt, wird sich der Händler darauf einlassen. Denn du wirst ja sonst überall erzählen, was für ein komischer Händler/Verkäufer das ist.
Wie kannst du denn unwissentlich eine verbindliche Bestellung unterschreiben ?
Diese 2 Worte stehen doch ganz groß oben drauf.
Der Verkäufer hat sicher jedoch auch nicht richtig gehandelt wenn er es wirklich so gesagt hat wie du schreibst.
Sprich mit dem Firmeninhaber über diese Sachlage bevor du einen Anwalt einschaltest. Du wirst nämlich voraussichtlich verlieren. Die 15 % sind auch rechtens. Es sein denn, du kannst einen geringeren Schaden dem Händler nach weisen.
Die Rückpark Sensoren können ohne Problem jederzeit nach gerüstet werden.
du hast (ohne jegliche abzüge) das recht vom vertrag zurückzutreten, das weil das fahrzeug nicht dem entspricht, was abgesprochen war. auch mündliche vereinbarungen sind verbindlich.
nicht schlecht wäre es, wenn du jemanden hättest (möglichst nicht verwandt oder verschwägert mit dir) der das vertragsgespräch mitverfolgt hat und deinen angaben bestätigt.