Urlaubstage abarbeiten wegen Kündigung

2 Antworten

Wie lange arbeitest Du denn schon im Betrieb? Wenn es schon mehr als 6 Monate sind, brauchst Du die zuviel genommenen Urlaubstage nicht "zurückgeben" oder abarbeiten. Der AG darf diese auch nicht verrechnen (Lohnabzug).

Das Bundesurlaubsgesetz sagt im § 5 Abs. 3: Hat der AN die Wartezeit erfüllt und scheidet in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, kann der AG gezahltes Urlaubsentgelt das der AN bereits über dem ihm zustehenden Umfang erhalten hat nicht zurückfordern.

Das gilt nicht nur wenn der AN gekündigt wurde sondern auch wenn er selbst kündigt. Anders wäre es nur, wenn der AG Dir bereits Urlaub genehmigt hat, Du ihn aber noch nicht angetreten hast. Dann müsste der AG nur das bezahlen, das Dir zusteht.

In Deinem Fall hat der AG Pech gehabt. Wenn Du allerdings einen neuen Job anfängst, hast Du dort weniger Urlaub da der Gesetzgeber mit dem § 6 Bundesurlaubsgesetz Doppelansprüche ausschließt.

Flowreaction 
Beitragsersteller
 28.05.2014, 19:06

Ich arbeite hier seit 11 monaten, allerdings ist es ein 450 Euro job. Gelten dann die gleichen gesetze??

Hexle2  28.05.2014, 23:03
@Flowreaction

Wie Maximilian 112 schon schreibt: Die Arbeitsgesetze gelten für alle. Egal ob Vollzeit-, Teilzeit- oder Minijob.

Flowreaction 
Beitragsersteller
 28.05.2014, 19:06

Ich arbeite hier seit 11 monaten, allerdings ist es ein 450 Euro job. Gelten dann die gleichen gesetze??

Flowreaction 
Beitragsersteller
 28.05.2014, 19:06

Ich arbeite hier seit 11 monaten, allerdings ist es ein 450 Euro job. Gelten dann die gleichen gesetze??

Maximilian112  28.05.2014, 22:43
@Flowreaction

Es wird kein Unterschied zwischen Minijob und Vollzeitjob gemacht. Es gelten die gleichen Gesetze.

Du müsst deinenneuen Arbeitgeber sagen, dass du bereits Urlaubstage genommen hast. Warst du länger als 6 Monate bei deinen alten Arbeitgeber, brauchst du nichts abarbeiten bzw. zurück zu Zahlen. Dann hat der Arbeitgeber eben Pech gehabt. Lass dich nicht auf irgend etwas dort ein.