Urlaubsanspruch Außendienst
Guten Abend,
ich hätte eine Frage bzgl. meines Urlaubs. Seit Januar diesen Jahres arbeite ich im Außendienst und habe für dieses Jahr noch 22 Urlaubstage. Nun wollte ich in den Herbstferien 1 Woche frei nehmen und darf nicht, weil ein Teilgebiet schlechte Zahlen abwirft (nicht mein Verschulden, sondern der meiner Vorgängerin). Darf mein Arbeitnehmer mir auf Grund solcher Gründe den Urlaub verweigern?
Außerdem habe ich ihn gefragt, wann ich den ganzen Urlaub denn nehmen soll und er meinte, er würde ins nächste Jahr weiterlaufen und würde nicht verfallen. Habe ich aber nicht einen Anspruch darauf ihn zu nehmen, wenn ich will?
Freundliche Grüße
3 Antworten
Hallo,
grundsätzlich wird der Urlaub zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart - es müssten theoretisch also beide Parteien einverstanden sein.
Du kannst ja mal bei deiner Interessensvertretung nachfragen - streiten würde ich mich aber nicht, sag ihm halt das das wichtig für dich wäre etc
lg
Das stimmt nicht ganz. Entscheidend sind grundsätzlich die Wünsche des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann nur bei dringenden betrieblichen Erfordernissen diesen Wunsch ablehnen.
Ebenfalls aus solchen Gründen ist auch nur eine Übernahme von Urlaubstagen in das Folgejahr bis zum 31.03. möglich.
der arbeitgeber gewährt urlaub, d.h. der arbeitnehmer darf urlaub eigentlich nicht nehmen, wann er will. meist überlässt der AG aber dem AN die lästige planerei.
dass der urlaub nicht verfällt, würde ich mir schriftlich geben lassen und ggf. recherchieren, ob es dazu nicht ein gesetz gibt.
den urlaub unendlich aufschieben darf der AG aber nicht. schliesslich dient der urlaub dazu, die gesundheit des AN zu schützen.
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
Die Begründung der schlechten Zahlen genügt den Vorschriften des § 7 BUrlG zur Ablehnung von Urlaub garantiert nicht! Das sind keine dringenden betrieblichen Gründe, die gegen einen Urlaub sprechen. Selbst wenn welche vorlägen, hat der ArbG immernoch mind. 14 Tage am Stück (Kalendertage) zu gewähren und diese nach den Wünschen des ArbN zu legen.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. In dieser Zeit ist der Urlaub zu nehmen und zu gewähren. Auch hier sollen nur dringende betriebliche oder in der Person des ArbN liegende Gründe (Krankheit) eine Übertragung erlauben.