Erworbener Urlaub wurde im alten Betrieb ( Maler ) nicht ausgezahlt, was nun?

5 Antworten

Schreib Deinen alten Chef an. Setz ihm eine Frist für die Auszahlung des Urlaubs und schreib dazu, dass Du bei Nichtzahlung umgehend Klage beim Arbeitsgericht einreichst.

Beim Arbeitsgericht gibt es eine Rechtsantragstelle. Dort können Klagen kostenlos zu Protokoll gegeben werden.

Dein neuer Arbeitgeber hat mit Deinen Ansprüchen vom alten Betrieb rein garnichts zu tun.

ralosaviv  10.05.2012, 19:57

Maler sind Baunebengewerbe. Die haben ihre eigenen Regeln zum Thema Urlaub und Abgeltung. Da kommt man mit dem BUrlG leider nicht sehr weit.

hobiodin 
Beitragsersteller
 10.05.2012, 19:09

Mir wurde aber gesagt, das es genau aus diesem Grund die Urlaubskasse gibt und das die bei meinem früheren Arbeitgeber erworbenen Ansprüche "mitgenommen" werden. Ich blick überhaupt nicht durch und weiss nicht was ich jetzt machen soll. Ich bin jetzt seit 7 Wochen bei meinen neuen Arbeitgeber.

Der vorherige Arbeitgeber muss den Urlaub in bar abgelten, wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden konnte. Wenn er das nicht tut, bleibt die nur der Weg zum Arbeitsgericht. Das ist kostenlos und du brauchst auch keinen Anwalt.

ralosaviv  10.05.2012, 19:59

Leider falsch. Für Angestellte mit Zugehörigkeit zur Soka-Bau (für Malerbetriebe verpflichtend) hat das BUrlG in diesem Punkt keine Gültigkeit.

wenn noch keine 4 (?) wochen um sind, kannst du den urlaub vor dem arbeitsgericht einklagen.

Es wäre ja ein Wunder, wenn Dein neuer Betrieb den Urlaub des alten Betriebes übernehmen würde. Warum sollte er? Dazu hat der doch keine Veranlassung. Da mußt Du Dich schon an Deinen alten Arbeitgeber wenden. Denn ausschließlich er ist für Deinen alten Urlaub zuständig.

Die Urlaubskasse wird in deinem Fall als Zugehöriger des Baunebengewerbes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkein von der Soka-Bau verwaltet. Set z dich am Besten mal mit denen in Verbindung und lass dich über die Urlaubskassenführung - auch im Bezug auf die Übernahme durch den neuen ArbG - mal ausführlich beraten. Im Bauhauptgewerbe geht das idR automatisch auf den neuen ArbG über.

In diesem Fall kann man mit dem Bundesurlaubsgesetz leider nicht argumentieren.

TETTET  11.05.2012, 12:11

Da kann ich hier ja doch nochmal was lernen. Danke und DH.