Urlaubsanspruch bei Nachtschicht?
Ich habe normal 30 Urlaubstage, arbeite aber seit 2 Jahre permanent Nachts. Steht mir da nicht mehr Urlaub zu ?
3 Antworten
Grundsätzlich: Nein
Urlaubsanspruch ist nicht von einer Arbeitszeit (Früh-,Spät,-Nachtschicht) abhängig.
Ausgenommen es gibt eine (tarif-)vertragliche Regelung die einen Zusatzurlaub regelt.
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Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 4 Wochen / Kalenderjahr
.. das heißt dann nicht Urlaub (ArbZG ist nicht BUrlG)
ArbZG ist nicht BUrlG
Ach! Was Du nicht sagst!
Im Übrigen ist das völlig belanglos! Nenne es "Urlaub" oder "zusätzliche bezahlte Freizeit"!
Außerdem kann der Arbeitgeber selbstverstänmdlich ganz unabhängig vom Bundesurlaubsgesetz zusätzlichen Urlaub gewähren, wenn die besondere Arbeitsbelastung einen solchen zusätzlich gewährten Urlaub anderen, weniger belasteten Arbeitnehmern gegenüber rechtfertigt!
Ich nenne es wie es ist (.. mit Rechtsbegriffen sollte konkret umgehen)
Ich arbeite gegen Lohn, selbst dann wenn andere Knete, Kohle, Zaster usw. dazu sagen.
Was ein Arbeitgeber zusätzlich gewähren kann ist das Eine, ob ein rechtlicher Anspruch darauf besteht, etwas anderes.
Es besteht wohl ein Unterschied zwischen "Lohn und Knete, Kohle, Zaster" einerseits und "bezahlte Freizeit und zusätzlicher Urlaub" andererseits!
Außerdem: Der Arbeitnehmer hat unter den genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ausgleich - sei es in Geld oder in zusätzlicher bezahlter Freizeit (die auch in zusätzlichem Urlaub bestehen kann).
Damit ist für mich diese Diskussion um Deine albernenSpitzfindigkeiten jetzt beendet!
Steht mir da nicht mehr Urlaub zu ?
Das kommt (wie fast immer), darauf an:
Bekommst Du Nachtschichtzulage? Dann gibt es keinen zusätzlichen Urlaub. Bezahlt der AG keinen Zuschlag, muss er Dir zusätzliche (bezahlte) Urlaubstage geben.
Nachlesen kann man das im § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz:
"Soweit keine tarifvertragliche Ausgleichsregelungen bestehen, hat der AG dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren."
Wieso? Wenn nichts anderes in deinem Arbeitsvertrag steht, dann nicht.
Bei Nachtschicht im Sinne des Gesetzes (Arbeitszeitgesetz ArbZG § 2 "Begriffsbestimmungen") besteht Anspruch auf einen "angemessenen" Ausgleich in Zeit oder Geld, wenn keine tarifvertragliche Regelung anzuwenden ist (ArbZG § 6 "Nacht- und Schichtarbeit" Abs. 5).
Dieser Ausgleich kann dann auch in zusätzlichen Urlaubstagen bestehen!
"Dieser Ausgleich kann dann auch in zusätzlichen Urlaubstagen bestehen!"
Dieser Text steht in keinem Gesetz
Habe ich das behauptet, dass dieser Satz so in einem Gesetz stehen würde?
Im erwähnten Arbeitszeitgesetz ArbZG § 6 "Nacht- und Schichtarbeit" Abs. 5 heißt es:
Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder [Anmerk.: Hervorhebung durch mich] einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
Ob Du das nun "Urlaub" oder "bezahlter freier Tag" nennst (und haarspalterisch auf einer Differenzierung bestehst), spielt für den Anspruch selbst überhaupt keine Rolle!
:o)
Er hat 30 Tage Urlaub, 6 Tage mehr als es der Gesetzgeber verlangt. Und dann bekommt er ja noch die ganzen Nachtarbeitszuschläge dazu (gehe einfach mal davon aus, das er/sie die bekommt). Dabei müsste der Arbeitgeber ja nur Eines davon geben.
Ergo hat er es doch sau gut, Alle Zuschläge(ergo höherer Lohn) und 6 Tage mehr Urlaub als der Arbeitgeber von Rechtswegen her gewähren muss.
Dass der Fragesteller hier mehr Urlaub erhält, als nach dem Gesetz vorgeschrieben, spielt überhaupt keine Rolle; diesen Mehrurlaub haben andere Arbeitnehmer des Betriebs, die keine dauerhafte Nachtarbeit leisten, schließlich auch!
Und dann bekommt er ja noch die ganzen Nachtarbeitszuschläge dazu (gehe einfach mal davon aus, das er/sie die bekommt).
Eben, Du gehst einfach nur davon aus. Nur steht das hier nirgends.
Wenn der Fragesteller allerdings tatsächlich Zuschläge erhält, steht ihm selbstverständlich kein weiterer Ausgleich zu.
Bei Nachtschicht im Sinne des Gesetzes (Arbeitszeitgesetz ArbZG § 2 "Begriffsbestimmungen") besteht Anspruch auf einen "angemessenen" Ausgleich in Zeit oder Geld, wenn keine tarifvertragliche Regelung anzuwenden ist (ArbZG § 6 "Nacht- und Schichtarbeit" Abs. 5).
Dieser Ausgleich kann dann auch in zusätzlichen Urlaubstagen bestehen!