Urlaub/Krankheitstage - sind dadurch Minusstunden möglich?

4 Antworten

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Bei Urlaub, Krankheits- und Feiertagen können keine Minusstunden entstehen.

Wenn Du lt. Dienstplan für 8 Stunden eingeteilt bist und Du bist krank oder hast Urlaub, gilt das Entgeltausfallprinzip.

Du musst also so bezahlt werden als hättest Du gearbeitet. Der AG darf Dir hier nicht weniger Stunden bezahlen als die, die geplant waren.

Wenn am Samstag "frei" geplant ist und Du kannst krankheitshalber an anderen Wochentagen nicht arbeiten, darf der AG Dich dann nicht "ersatzweise" am Samstag einplanen. Wenn Du dann am Samstag arbeitest, sind das Überstunden da die Krankheitstage ja wie gearbeitet bezahlt werden müssen.

Sandi92Cas 
Beitragsersteller
 19.01.2016, 11:49

Dann werde ich nochmal ein "Wörtchen" mit der Leitung reden müssen! Danke für die Antwort! Für mich klang das ganze auch etwas merkwürdig als ich das auf meinem Plan gesehen habe, dass nur diese 6,67h angerechnet worden sind ... Leichte abzocke... 😳

Hexle2  19.01.2016, 12:15
@Sandi92Cas

Dann werde ich nochmal ein "Wörtchen" mit der Leitung reden müssen! 

Das halte ich für eine gute Idee. Oft ist das den verantwortlichen Personen auch bekannt (da gibt es in der Ausbildung auch das eine oder andere zum Arbeitsrecht). Man setzt aber auf die Unwissenheit der AN.

Sandi92Cas 
Beitragsersteller
 19.01.2016, 13:03
@Hexle2

Es kann ja nicht sein, dass es auf dem Stundenzettel dann so steht:

Montag: 6,67h (AU), 

Dienstag: 6,67h (AU), 

Mittwoch: 8,0h, 

Donnerstag: 8,0h, 

Freitag: 8,0h, 

Samstag: - 6,67h ... (Wenn ich also doch noch das frei beibehalte) 

Mal sehen was es so ergibt ... 

Hexle2  19.01.2016, 13:51
@Sandi92Cas

Wenn im Dienstplan für die Woche: Mo: 8 Std., Di:8 Std., Mi: 8 Std., Do: 8 Std., Fr: 8 Std. und Samstag: frei steht, muss der AG die Krankheitstage auch so bezahlen wie geplant

Zeig Deinem AG mal den § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz. Da steht im Abs. 1 dass dem AN bei Krankheit das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist.

Wie schon erwähnt, es gilt das "Entgelt- oder Lohnausfallprinzip".

Hexle2  20.01.2016, 15:42
@Hexle2

Danke fürs Sternchen

Rechtens ist das, was im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Wenn da steht, dass du deine 40 Wochenstunden auf sechs Tage verteilst, dann ist ein Standard-Arbeitstag eben 40/6 Stunden lang (6,67 Stunden). So wird dann auch Urlaub und Krankheit gezählt.

Etwas anderes wäre es, wenn du nachweisen kannst, dass du seit mehreren Jahren immer nur an bestimmten Tagen gearbeitet hast. Dann könntest du vielleicht darauf dringen, dass das im System angepasst wird. (Stichwort Betriebliche Übung). Du kannst ja mit deinem Chef zusammen überlegen, ob es nicht ohnehin angebracht ist, den Arbeitsvertrag dahingehend zu ändern.

Zu den freien Tagen: Krankheit darf nicht als Urlaub oder Abfeiern von Gleitzeit. gewertet werden. Es ist, als ob du gearbeitet hättest. "Bestrafen" geht nicht.  Daher kann dir dein freier Samstag auch nur gestrichen werden, wenn ein echter Notfall vorliegt.

 

 

Durch Urlaubs- und Krankheits- und Feiertage können laut Entgeltfortzahlungsgesetz keine Minusstunden entstehen.Die Ausfallzeiten sind so zu zahlen, als wenn der Arbeitnehmer normal gearbeitet hätte.

Die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes sind unabdingbar,davon kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Lediglich durch Tarifvertrag kann die Bemessungsgrundlage abweichend fetsgelegt werden.

Rechtens ist was du mit deinem Arbeitgeber bei einstellung ausgemacht hast bzw. was im Arbeitsvertrag steht, dein Erhohlungstag steht dir zu wenn sie dich Fragen ob du Samstag dann kommst liegt es ganz an dir (was ich mir gut überlegen würde).

AalFred2  19.01.2016, 12:26

Wenn man keine Ahnung hat, muss man hier nicht antworten.

Familiengerd  27.12.2016, 00:52

Rechtens ist was du mit deinem Arbeitgeber bei einstellung ausgemacht hast bzw. was im Arbeitsvertrag steht

Für den gesetzlichen Anspruch als Mindestanspruch spielt es überhaupt keine Rolle, was arbeitsvertraglich "ausgemacht" war!

Der gesetzliche Anspruch bleibt unberührt - und wenn man zehnmal etwas Anderes unterschrieben hat!