Dienstplan am Montag noch nicht fertig, ist das rechtens?

1 Antwort

Da die Fristen, wann Schicht-/Dienst-/Arbeitspläne im Gesetz nicht geregelt sind, bezieht sich die Rechtsprechung i.d.R. hier auf den § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Bei der "Arbeit auf Abruf" gibt es die Vorgabe dass der AG verpflichtet ist, eine Mindestankündigungsfrist von vier Tagen einzuhalten.

Prof. Dr. Peter Wedde schreibt dazu im Arbeitsrechtkommentar:

"Die Fristberechnung erfolgt nach den Vorschriften der §§ 186 ff. BGB. Der Tag des Zugangs der Mitteilung zählt bei der Berechnung der Frist ebenso wenig mit wie der Tag der Arbeitsleistung.

Ist der letzte Tag vor dem Vier-Tages-Zeitraum ein Samstag, Sonntag oder ein Feiertag, so muss die Mitteilung am nächsten Werktag, wegen der vorzunehmenden Rückrechnung folglich am nächsten vorhergehenden Werktag erfolgen.

Ist der geplante Arbeitstag beispielsweise ein Montag, so muss der Arbeitsabruf am vorhergehenden Mittwoch beim AN zugegangen sein. Ist der geplante Arbeitstag ein Mittwoch, Donnerstag oder Freitag, so muss der Abruf spätestens am Freitag der Vorwoche erfolgen."

Wenn Dein AG Dich also am Samstag zur Arbeit einteilen will, muss er Dir das spätestens am Montag sagen.