Unterschied Sonderrechte & Wegerechte

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Nochmal von vorne:

Sonderrechte dürfen NICHT von jedem benutzt werden, sondern:

  • StVO §35 (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Heißt: Personengebundene Sonderrechte zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben.

  • StVO §35 (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Heißt: Fahrzeuggebundene Sonderrechte zur Menschenrettung.

Bzgl. des Beispiels mit der Oma und dem ruptuierten Bauchaortenaneurysma:

Mal ganz abgesehen davon, dass du es in dem Falle nicht weit schaffen wirst, stehen dir in diesem Falle KEINE Sonderrechte zu. Du bist nunmal kein Fahrzeug des Rettungsdienstes. Lediglich der rechtfertigende Notstand würde dich von einem Blitzerfoto mit einer Übertretung von maximal 10 km/h bewahren, aber auch nur mit Glück.

Sonderrechte gelten für alle oben genannten Behörden / Einrichtungen / Fahrzeuge, wenn entsprechender Auftrag gilt. Für diese Leute tritt die StVO dann außer Kraft und sie dürfen die Geschwindigkeitsbegrenzungen übertreten, rote Ampeln missachten, im Gegenverkehr fahren, und und und. Dafür ist auch rein rechtlich gesehen KEIN Blaulicht nötig.

Jetzt kommen die Wegerechte ins Spiel:

StVO § 38 (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Wenn du einmal Sonderrechte hast, kannst du natürlich auch das Wegerecht durchsetzen, da für beide die selben Voraussetzungen gelten (Menschenleben / hoheitliche Aufgaben). Das bedeutet, wenn du Blaulicht UND Martinhorn ZUSAMMEN nutzt, ordest du anderen Verkehrsteilnehmern an, freie Bahn zu schaffen. Heißt natürlich auch, wenn du ein Fahrzeug der Polizei oder des Rettungsdienstes nur mit Blaulicht hinter dir hast, musst du rechtlich gesehen kein Platz machen, aber empfiehlt sich selbstverständlich ;) (Ich bin schon ausgestiegen und hab mal "freundlich" vorne darauf hingewiesen, dass wir mal durch müssten.. Horn lief die ganze Zeit.)

Und bezüglich des Blaulichtes im Alleinigen Betrieb, also ohne Horn:

StVo §38 (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

Ich glaube, dass erklärt sich von alleine.

Meine Quellen: Ausbildung zum Rettungssanitäter, Ausbildung zum Gruppenführer im Katastrophenschutz NRW, sowie etliche Sonder- und Wegerechtsbelehrungen. Bei einem Rotlichtverstoß würdest du trotzdem dein Lappen los sein.

Wegerecht= Nur wenn man das Martinhorn und Blaulicht an hat. Gilt also für rettungkräfte und dürden dieses nur nutzen

Sonderrecht= Man muss sicht nicht an rote ampeln halt (hupen warnblinker) dazu muss man wirklich ein grund haben (wenn höchste eile besteht) als es muss schon um Menschenleben gehen!!! Kann jeder nutzen aber nur wenn es auch kein gefärdt also muss aupassen (sicherheit trotz der raserei) auf andere Verkehrsteilnehmer usw... ich verstehe es so das es jeder nutzen kann.

Hoffe ich konnte bissel helfen :)

Kerberus1 
Beitragsersteller
 24.09.2013, 22:26

mhh okay also Wegerecht nur Fahrzeuge mit Blaulicht oben drauf und Sonderrechte kann jeder..also auch ich oder mein Vater oder sonst wer...wenn ich grad zufällig ein Ultraschallgerät am Mann habe^^, feststelle, dass meine Oma ein rupturiertes Bauchaortenaneuyrsma hat und ich dann in meinem Kia Picanto zum etwa 2 km entfernten KH mit Warnblinkanlage und Hupen über rote Ampeln fahre und auch zu schnell fahre..wenn ich dabei niemand anderes gefährde?

Ist das in etwa richtig?

thomasheins  25.09.2013, 08:05
@namenochfrei

Doch? ... Dann könnte es im Rahmen des Rechtfertigenden Notstands durchgehen.

EmtBayern  25.09.2013, 12:51
@Kerberus1

Wenn du die rupturierte Oma fährst ja :-)

EmtBayern  25.09.2013, 13:14
@Kerberus1

Sonderrechte darfst du dann in Anspruch nehmen wenn höchste Eile geboten ist und Gefahr für Leib und Leben besteht. Klar ist aber hier du darfst zwar die StVO übertreten aber es darf nichts passieren also im Zweifel lieber die 90sec an der Ampel warten.

Das gleiche gilt wenn du im KatS zur Wache mußt. Hier noch was zur StVZO: Du darfst für Fahrten zur Wache einen Dachaufsetzer, ein Sonnenblenden- oder Heckscheibenschild verwenden, diese dürfen aber nicht beleuchtet sein. Solltest du ohne Genehmigung ein Blinklicht während der fahrt benutzen ist das eine OWI und kostet 40 Eur. Zudem kann das Blinklicht eingezogen werden.

namenochfrei  25.09.2013, 13:25
@thomasheins

Das sind dann aber keine Sonderrechte mehr, sondern ist ein Notstand. Danach wurde hier nicht gefragt und wenn es um die Sonderrecte nach §35 StVO geht, ist das auch falsch.

Kann ja nicht sein...bei den 100 Fragen zu diesem Thema, müsste eigentlich die Suchfunktion helfen....

Einfach gesagt, natürlich nicht bindend, weil hab ich mir selber ausgedacht:

Sonderrechte haben taxifahrer, Müllabfuhr, Bahn-Fahrzeuge, Energieversorger... die dürfen manchmal da parken wo andere nicht dürfen und olche sachen...das und wenn man noch ein blauclicht und ein Horn hat, kommen die Wegerechte dazu, nur im Notfall, bei rot über ampel, alle anderen müssen platz machen.... usw.

lies am besten direkt in der StVO nach.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__35.html

Sonderrechte bezeichnen die Befreiung von bestimmten oder auch allen Regeln der StVO für bestimmte Personen oder Organisationen (deren Fahrzeuge).

Wegerechte (§38) bezeichnen eigentlich kein Recht, sondern die Anordnung, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn zu schaffen haben. Die sind nur mit Blaulicht und Horn geltend machbar.

Allgemein gilt aber, dass auch zum Überfahren roter Ampeln und dem Nutzen anderer Sonderrechte das Blaulicht und das Horn erforderlich sind, da die übrigen Verkehrsteilnehmer vor dem Gebrauch der Sonderrechte gewarnt werden müssen (" Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.").

Wenn du also ohne Blaulicht und Horn eine rote Ampel im EInsatz überfährst, ist das zwar nicht illegal, wenn es dann aber zum Unfall kommt, trägst du die Schuld.