Eigene Firma - Blaulicht auf Firmengelände?
Hallo zusammen!
eine kleine Frage in die Runde: Ein guter Freund von mir hat eine eigene Firma, welche ein riesiges Firmengelände besitzt.
Auf diesem Firmengelände fährt er ab und an mit einem Dienstfahrzeug herum, um sich einfach das Gelände ein wenig näher anzuschauen, ob irgendwelche technischen Einrichtungen defekt sind, etc.
Nun zu meiner Frage:
Dürfte er auf seinem Privatgelände ein Fahrzeug besitzen, welches Blaulicht und Martinshorn besitzt? - Solange er es eben nur auf seinem Firmengelände nutzt (z.B. mit einer Magnet-Kennleuchte mit eingebautem Martinshorn)?
... angeschlossen daran die Frage: Dürfte er dann z.B. als Schild ausstellen, dass dem "Firmenfahrzeug mit Blaulicht" bitte Platz gemacht werden soll, wenn die Einfahrten, etc. blockiert sind?
Das Gelände ist halt wirklich oft SEHR GUT besucht.
Freundliche Grüße & einen schönen Morgen.
9 Antworten
Ein Martinshorn ist laut und durchdringend, was wäre mit Immisionsschutz, auch wenn der auf gewerblichem Grund sicherlich keine niedrigen Werte hat.....
Ja darf er.
Du kannst auf deinem Privatgelände auch Linksverkehr einführen wenn du Lust dazu hast.
Er darf damit nur nicht, auf öffentlichen Straßen fahren.
Es gibt, bei großen Industriewerken, auch Sicherheitsdienste, die Fahrzeuge mit Blaulicht nutzen.
Wie gesagt, es ist Privatgelände, dies muss nur kenntlich gemacht sein (Umzäunung).
Die Frage, die man stellen muss: Wann zählt auch ein Privatgelände zum öffentlichen Verkehrsraum? Eine Umzäunung reicht dafür nicht, die Zufahrt müsste durch geschlossene Tore oder Schranken eingeschränkt sein. Dazu empfehle ich, den Beitrag von @migebuff zu lesen und zu verstehen.
BGH, Beschluss vom 30.01.2013 - 4 StR 527/12:
Ein Verkehrsraum ist auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird (hier: Schließung einer Parkplatzschranke)
Sofern das Gelände nicht abgesperrt ist, handelt es sich somit um öffentlichen Verkehrsraum.
Wenn das Gelände nicht angeschlossen ist, dann nicht. Abgeschlossen heißt komplett zu. Da aber scheinbar viel besuch darauf herrscht, geh ich davon aus das hier jeder wie er will das Grundstück betreten kann, somit ist es öffentlicher Raum und ein Martinshorn und Blaulicht tabu
Nur wenn das Gelaende mit Mauern/Zaeunen, Toren etc. gegen das Befahren und Betreten betriebsfremder Personen gesichert ist.
Wenn das Firmengelaende barrierefrei zugaenglich ist wie z. B. ein Supermarktparkplatz, dann gilt es als oeffentlicher Verkehrsraum. In diesem Fall sind Blaulicht und Martinshorn nur an behoerdlichen Kfz mit Hohheitsrechten statthaft.