Unterschied: Notwehr , Notstand, Selbsthilfe?
Wisst ihr das?
3 Antworten
§ 227 Abs. 2 BGB = § 32 StGB:
"Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."
§ 228 Abs. 1 Satz 1 BGB:
Notstand ist, wenn jemand "eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden".
§ 229 BGB:
Selbsthilfe ist, wenn jemand "zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt,.. wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde".
Die Frage kann recht umfangreich beantwortet werden, insbesondere weil es teilweise Probleme bei der Abgrenzung zwischen Notwehr und Notstand geben kann. Außerdem gibt es eine Notstandsregelung im BGB und eine im StGB. Um den Unterschied zwischen denen zu erfahren, würde ich dich doch sehr bitten, den Notstandsartikel bei Wikipedia aufzurufen.
Für eine kurze Übersicht zwischen Notwehr und Notstand knüpfe ich mal an die Antwort von Blackleather mit einer Erläuterung an:
§ 227 Abs. 2 BGB = § 32 StGB:
"Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."
-> Die Notwehr ist also einfach ausgedrückt die geringstmögliche Rechtsgutsverletzung, die seitens des Verteidigenden notwendig (im juristischen Sinne erforderlich, demnach geeignet und das relativ mildeste mittel, und geboten) ist, um sich vor einer gegenwärtigen (!) Rechtsverletzung sich selbst oder einem anderen gegenüber (in dem Fall bezeichnet als "Nothilfe") zu wehren.
§ 228 Abs. 1 Satz 1 BGB:
Notstand ist, wenn jemand "eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden".
-> Erläutere ich hier nicht weiter, da ich davon ausgehe, dass du vom Notstand im Sinne des StGB sprichst; außerdem ist dieser neben dem §904 BGB nur eine Sonderregelung des unten aufgeführten rechtfertigenden Notstands.
§ 34 StGB, Rechtfertigender Notstand:
"Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden."
-> Der rechtfertigende Notstand iSd StGB beschreibt einen Tatbestand, in welchem sich eine Person einer der aufgezählten Gefahren ausgesetzt sieht. Hier muss also im Gegensatz zur Notwehr kein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorliegen, sondern es genügt eine "allgemeine" Gefahr, um ggf. ausgeführte rechtswidrige Taten, die diese "allgemeine" Gefahr verhindern oder abwenden sollen, zu rechtfertigen. Dies gilt aber nur, wie oben beschrieben, im Rahmen der juristischen Angemessenheit.
§ 229 BGB:
Selbsthilfe ist, wenn jemand "zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt,.. wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde".
-> Eine Möglichkeit der privaten Rechtsdurchsetzung, die ebenfalls zur Rechtfertigung einer rechtswidrig begangenen Tat führen kann. So kannst du dich z.B., wenn dich ein Hund angreift und du zu deiner Verteidigung aus einem Lattenzaun, der nicht dir selbst gehört, ein Stück herausbrichst, nicht wegen rechtswidriger Sachbeschädigung am Lattenzaun strafbar machen. Dies gilt aber selbstverständlich wieder nur, solange das Rechtsgut, welches du beschädigst, nicht das, welches gefährdert war, übersteigt.
AKW-Katastrophe --> Notstand wird ausgerufen (Japan)
Notwehr, Einbrecher hat deine Frau als Geisel und du erschießt ihn...
Selbsthilfe--> sich selbst irgendwo einliefern lassen wegen Droegnprobleme etc.
nein, im bereich des Rechts meine ich