Darf man aus Notwehr jemanden töten?
Ist sowas in Deutschland erlaubt?
8 Antworten
https://dejure.org/gesetze/StGB/32.html
https://dejure.org/gesetze/StGB/33.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr_(Deutschland)
...
Gemäß § 32 Absatz 2 StGB setzt eine Notwehrlage voraus, dass der Angriff rechtswidrig ist.
...
Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung. Eine Verteidigung ist erforderlich, wenn sie das mildeste aus allen möglichen und gleichwertig effektiven Mitteln darstellt, die sich dazu eignen, den Angriff sicher und endgültig zu beenden.
...
Sofern jedoch die Erfolgsaussichten des Bedrohens ungewiss sind, ist dies nicht gleichermaßen zur Abwehr geeignet wie das Verletzen. In diesem Fall ist daher das Verletzen erforderlich. Der Notwehrübende ist also nicht gehalten, zu seinen Lasten Risiken bei der Verteidigung einzugehen.
...
Nicht erforderlich ist Notwehr, wenn der Angegriffene rechtzeitig staatliche Hilfe in Anspruch nehmen kann, die das bedrohte Gut ebenfalls effektiv schützen kann.
...
Liegen die Voraussetzungen des § 32 StGB nicht vor, kann sich eine Straflosigkeit des Verteidigers aus § 33 StGB ergeben.
...
Ein intensiver Notwehrexzess liegt etwa vor, wenn der Verteidiger den Angreifer tötet, obwohl er ihn bereits durch einen nicht lebensbedrohlichen Schlag hätte angriffsunfähig machen können. Da die Notwehrhandlung nicht erforderlich ist, handelt der Täter nicht durch § 32 StGB gerechtfertigt. Straflosigkeit kann sich jedoch aus § 33 StGB ergeben.
usw. Die Aussage ist also wie meist bei strafrechtlich relevanten Fällen: Das kommt auf den Einzelfall an.
Ja, das ist natürlich zulässig. Soweit die Voraussetzungen der Notwehr vorliegen ist es egal, welche Folgen die Notwehrhandlung hat. Auch die (vorsätzliche) Tötung eines Menschen kann daher durch Notwehr gerechtfertigt werden.
Ist die Tötung zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs auf die eigenen individuellen Rechtsgüter - Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Eigentum, Ehre, ... - erforderlich, so ist die Tötung grundsätzlich auch durch Notwehr gerechtfertigt und damit erlaubt.
Selbstverteidigung zum Schutz des eigenen Lebens ist ein Menschenrecht. Über das Delikt an sich wird richterlich entschieden. Wird es als Notwehr eingestuft, wird man freigesprochen und die Ermittlingen eingestellt. Eine Erlaubnis zum Todschlag gibt es nicht.
Eine Erlaubnis zum Todschlag ist § 32 StGB trotzdem nicht ;)
§32 und §33 stellen den Todschlag (bzw. überhaupt die ergriffenen Maßnahmen) straffrei. Aber gerade dann wenn ein Menschenleben betroffen ist entscheiden trotzdem erstens die Gerichte über die Sachlage und zweitens ist das noch lange kein Freibrief einen Menschen zu töten.
Eine Erlaubnis zum To dschlag ist § 32 StGB trotzdem nicht ;)
Ich wollt's net auch noch ansprechen^^
§32 und §33 stellen den Todschlag (bzw. überhaupt die ergriffenen Maßnahmen) straffrei.
Straffrei ist an dieser Stelle zu ungenau. Straffreiheit gibt es auch, wenn die Schuld oder eine objektive Strafbarkeitsbedingung fehlt.
Die Rechtfertigung führt dazu, dass eine Tat in Einklang mit der objektiven Rechtsordnung steht, rechtmäßig und damit erlaubt ist.
NOTWEHR wird geregelt in §32StGB, www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html
danach darf man alles ! tun was "erforderlich" !!! ist einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Das muß auch kein Angriff auf Leib & Leben sein, alle individuellen Rechtsgüter sind Notwehrfähig.
Im §32StGB steht nichts von verhältnismäßig*. Es kann auch Notwehr sein einen unbewaffneten Angreifer zu töten, wenn kein milderes erfolgversprechende Mittel verfügbar ist.
Man muss sich auch keinesfalls auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen. (Von wegen Angriff nur mit gleichen Mitteln abwehren).
Selbstverständlich endet das Recht auf Notwehr sobald der Angriff beendet ist.
Ausserdem wird jede Körperverletzung nachträglich durch unser Rechtssystem im Einzelfall untersucht und dann werden Unbeteiligte anhand der Fakten und Zeugenaussagen entscheiden ob die Tat "erforderlich" war oder bestraft wird.
Es gibt kein Rezept und keinen Freibrief für eine Situation die jemand von vornherein ein Recht auf ein bestimmtes Notwehrverhalten zuspricht.
Wenn du dir einen Überblick verschaffen möchtest was Gerichte für Urteile fällen lies hier:
https://dejure.org/dienste/lex/StGB/32/1.html
Ein besonders interessantes Urteil weil hier zur Notwehr eine illegale Schusswaffe eingesetzt wurde:
http://www.quellengrun.de/index.php?option=com_content&view=article&id=160
Oder hier mit einer legalen Schusswaffe gegen die Polizei:
Ich möchte aber nicht verschweigen dass man vor Gericht auf das Wohlwollen des Richters angewiesen ist.
Es kann auch so ausgehen:
*In Beiträgen zum Thema Notwehr/Selbstverteidigung wird oft das Wort "verhältnismäßig" benutzt,
leider meist von Leuten die den Wortsinn missdeuten.
Verhältnismäßig (lt. Duden: 1.im Verhältnis zu etwas anderem,
verglichen mit oder gemessen an etwas anderem, relativ --
2. einem bestimmten Verhältnis angemessen; entsprechend) würde bedeuten dass
die Abwehr im "fairen/vergleichbaren" Verhältnis zum Angriff steht
also wenn der Angreifer unbewaffnet wäre dürfe man nicht schiessen o.ä.
Daß das so nicht stimmen kann erklärt sich schon dadurch dass niemand
von einer Frau verlangt sie dürfe sich gegen eine Vergewaltigung nur mit einem Penis verteidigen.
Selbstverständlich darf sie den Angreifer notfalls töten (sofern eine mildere Verteidigung nicht erfolgversprechend ist) und zwar mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln.
Ja doch. Wenn eine Tat durch Notwehr gerechtfertigt ist, ist sie gerade nicht rechtswidrig, sondern erlaubt.
Notwehr greift übrigens nicht nur zum Schutz des eigenen Lebens. Vielmehr ist jedes Individualrechtsgut - auch die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, das Eigentum und auch die Ehre - notwehrfähig.