Darf ich einen Einbrecher oder Räuber erstechen Ist das Notwehr?
Wenn ich sehe, dass jemand einbrechen will, darf ich ihn dann schon das Messer in den Hals rammen ? Er ist ja möglicherweise bewaffnet
16 Antworten
Vorweg: Ich sehe das es hier viele Antworten gibt. Am Ende läuft dies bestimmt auf eine nicht endende Diskussion heraus. Deshalb werde ich auch auf Kommentare unter meiner Antwort nicht reagieren.
Erstmal ist es zu wissen wie genau der Einbruch ablaufen wird. Wenn ein 10 Jähriger versucht die Tür aufzubrechen darfst du ihn natürlich nicht direkt abstechen. Es kommt auf die genauen Umstände an, um dies beantworten zu können müsste man schon den genauen Ablauf kennen.
§ 34 Rechtfertigender Notstand regelt:Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht,.... handelt nicht rechtswidrig. Es ist natürlich zu schauen ob man die Gefahr nicht auch anders lösen kann. Z.B. Polizei rufen. Falls es wirklich nicht anders geht darfst du auch nicht gezielt auf sein Kopf mit dem Messer einstechen. Vorerst währe ein Stich ins Bein Empfehlenswert.
Falls du unter diesen Umständen nicht klar denken/handeln kannst und den Einbrecher denn doch abstichst greift folgende Regelung::
§ 33 Überschreitung der NotwehrDoch da gebe ich dir zu 100 % Recht. Ich habe versucht es im nachhinein zu ändern. Aber es hat irgendwie nicht funktioniert. Ich konnte es zwar ändern aber nach dem Speichern war es wieder so wie jetzt. Ich habe dies mit meinem Handy geschrieben. Ich war schon froh das ich es überhaut hinbekommen habe zu Antworten weil meistens geht da irgendwas schief. Es ist für mich meistens schon kompliziert genug wenn ich ein Link kopieren und einfügen will.
Rechtfertigender Notstand ist das hier nicht, relevant ist §32 StGb.
§32 StGb ist es nicht. Dort heißt es nämlich: '
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.' Von Angriff der auf dich gerichtet ist abzuwenden. So ist dies zu verstehen. Und wenn ein Einbrecher einbricht findet der Angriff nicht gegen dich statt. Anders gesagt wenn jemand bei dir Einbricht hast du ja keine Schmerzen.
Der von dir genannte Notstand trifft nicht zu.
In dem geschilderten Fall träfe nur die Notwehr zu. Du kannst gegen jeden Angriff auf ein Rechtsgut Notwehr ausüben. Einbruch richtet sich gegen die Rechtsgüter Unverletzlichkeit der Wohnung und das Eigentum und ist damit absolut notwehrfähig.
Deiner Logik folgend müsste man daneben stehen und zugucken, während der Einbrecher die Wohnung leerräumt.
Notwehr bedeutet einen Angriff auf Dich, Deine Person oder eine andere Person abzuwehren. Ein Einbruch ist kein Angriff auf Deine Person.
Nothilfe dann eben
Ein Einbruch berechtigt nicht einen bewaffneten Angriff auf eine Person.
Der BGH sagt hier was anderes:
lese Dir nochmals die Frage durch. Der als Quelle genannte Beweis von spiegel.de hat mit der Frage nichts zu tun. Die Behauptung des Fragestellers ist "Wenn ich sehe, dass jemand einbrechen will, darf ich ihn dann schon das Messer in den Hals rammen ? " wenn er also einen Einbrecher beobachtet dass der Einbrecher in ein Haus einsteigt will er ihm ein Messer in den Hals rammen. Das hat mit dem genannten Fall absolut nichts zu tun. Wenn er das so macht ist er mindestens wegen Totschlags dran. Auch der Vorsatz das Messer in den Hals zu rammen ist eine Tötungsabsicht, da wäre selbst Totschlag nicht ausreichend sondern eher Mord, denn die Tötungsabsicht liegt mit so einem Stich ja vor.
Totschlag ist auch eine vorsätzliche Tötung eines Menschen ..
falsch
@pilot, du solltest dich zunächst mit den grundlegenden Begriffen des Strafrechts auseinandersetzen, bevor du dich derart positionierst.
@furbo, was ich zunächst sollte kannst du nicht entscheiden und wie ich mich positioniere ist meine Angelegenheit. Bevor Du Dich auf die Kritik von Kommentare einlässt und Dich nur darauf konzentrierst solltest Du Quellenangaben darstellen und mit denen zum Sachverhalt beitragen anstatt Deinem Verlangen nach Selbstdarstellung nachzukommen.
Steht im §32 StGB. Einzelheiten klärt hinterher der Richter.
Nein, darf man natürlich nicht
Wenn du im Affekt handelst, weil du unvermittelt angegriffen wirst und du verletzt oder tötest ihn dabei UNBEABSICHTIGT, dann ist es Notwehr. Aber nur dann.
Und bestimmt gibt dir der augenkrebsauslösende Fett- und Großdruck recht. Hast du es so nötig? Angst, daß du sonst nicht gehört wirst?