Blaulicht im Notstand?

7 Antworten

Wenn der Besitz eines Blaulichtes nicht verboten ist, bedeutet das aber nicht, daß man es auch benutzen darf.

Und es gibt auch keinen "Notstand", der das Überfahren roter Ampeln erlaubt - ob das straffrei bleibt, entscheidet anschließend immer ein Gericht

PolNRW93  05.05.2019, 22:57
Und es gibt auch keinen „Notstand“, der das Überfahren roter Ampeln erlaubt

“Erlaubt“ im Sinne von völlig unproblematisch jederzeit anwendbar vielleicht nicht. Aber einen rechtfertigenden Notstand für eben solche Situationen gibt es schon. (Siehe §16 OwiG)

https://dejure.org/gesetze/OWiG/16.html

Schon mal den § 38 StVO richtig gelesen? https://dejure.org/gesetze/StVO/38.html

Blaues Blinklicht allein nutzt dir nix.

Garnelenking 
Beitragsersteller
 09.05.2019, 12:54

Nein, aber es kann Unfällen vorbeugen. Das habe ich so auch geschrieben

Nomex64  09.05.2019, 14:45
@Garnelenking

Schon mal mit Blaulicht unterwegs gewesen? Das Blaulicht macht Alles aber in keinem Fall Unfälle vorbeugen. Der Großteil der Verkehrsteilnehmer ist beim Auftauchen von Fahrzeugen mit Sondersignal völlig überfordert. Die Fahrer von SoSi-Fahrzeugen müssen doppelt aufpassen. Manchmal überlege ich ob es nicht besser ist, im Sinn der Sicherheit, das SoSi abzuschalten.

Nein. Du darfst das Blaulicht nicht benutzen. Wenn im Notfall Verkehrsregeln überschritten werden, kann das gerechtfertigt werden.

Der Notstand wäre Gefahr in Verzug (z.B. Lebensgefahr einer Person die ins Krankenhaus muss)... ob das wirklich so war wird in jedem Fall durch ein Gericht geklärt werden. Die Owig für das Blaulicht dürfte da dann sowiso nicht weiter ins Gewicht fallen und würde da in Tateinheit nicht gewertet werden.

Ergo... wenn man "zufällig" ein Blaulicht dabei hat kann man es in einer solchen Situation einsetzen um Unfällen vorzubeugen... letztendlich entscheidet aber dennoch der Richter und das blaulicht berechtigt zu gar nichts.

martinreschke  06.05.2019, 08:48

Die StVO regelt eindeutig wer zum führen von Blaulicht berechtigt ist. Der Fragesteller in keinem Fall, auch nicht im Notstand

PolNRW93  05.05.2019, 22:58
Der Notstand wäre Gefahr in Verzug

Das ist Quatsch. Mit Gefahr im Verzug hat das nicht das Geringste zu tun.

geheim007b  05.05.2019, 23:07
@PolNRW93

In wie fern denn nicht? Auch wenn Gefahr in Verzug vor allem von der Polizei als begründung genutzt wird bestimmte rechte außer Kraft zu setzen bzw. sich Befugnisse zu beschaffen, so ist es trotzdem keine Polizeisache sondern im Strafverfahrensrecht zu finden.

Ich zitiere hier einfach mal Wikipedia

Gefahr im Verzug ist ein Begriff aus dem Verfahrensrecht. Er bezeichnet eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde oder ein Beweismittel verloren ginge, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person unmittelbar tätig wird. Es findet sich auch Gefahr in Verzug.

Bei einer potentiel tötlichen Verletzung würde also die Person die den Verletzten ins Krankenhaus fährt weil ein Krankenwagen z.B. zu lange dauern würde sich die Rechte z.B. eines Notarztes zu eigen machen... nämlich die Person unverzüglich ins Krankenhaus zu bringen, auch wenn da eben rote Ampeln überfahren werden müssen. Das wird zwar in zig kleinteile aufgeteilt werden müssen (insb. ob gefährdung durch die Fahrt bestand), letztendlich ist die Begründung meinem Verständnis nach trotzdem Gefahr in Verzug aufgrund diese Rotlichtverstöße, Geschwindigkeitsübertretungen etc. nicht weiter verfolgt werden müssen.

geheim007b  05.05.2019, 23:11
@geheim007b

oder ein anderes Beispiel... wenn ein Amokläufer rumläuft und Leute abknallt und ich ihn überfahre damit keine weiteren Leute zu schaden kommen... dann ist das auch nicht strafbar (obwohl es natürlich trotzdem zum Verfahren kommt).

PolNRW93  05.05.2019, 23:45
@geheim007b
Auch wenn Gefahr in Verzug vor allem von der Polizei als begründung genutzt wird bestimmte rechte außer Kraft zu setzen bzw. sich Befugnisse zu beschaffen, so ist es trotzdem keine Polizeisache sondern im Strafverfahrensrecht zu finden

Da verdrehst du jetzt ein paar Sachen.

“Gefahr im Verzug“ ist ein Begriff sowohl aus dem Strafverfahrensrecht als auch aus dem Polizei- und Ordnungsrecht und nicht beliebig auf jede Privatperson anwendbar. Wenn du auf der Wikiseite, die du zitiert hast, etwas weiter liest und im dritten Absatz „Eilzuständigkeit“ anklickst, kannst du das dort auch lesen. Es geht grundsätzlich um die Ermöglichung des Tätigwerdens einer Behörde.

Der Begriff wird also von der Polizei nicht „als Begründung genutzt, um Rechte außer Kraft zu setzen“. Er ist eben für Behörden, wie die Polizei da, um geltendes Recht zum Zweck der Gefahrenabwehr sinnvoll anwenden zu können.

Für Privatpersonen gibt es andere gesetzliche Grundlagen. Für den Fall des FS würde der §16 OwiG zutreffen.

PolNRW93  06.05.2019, 00:57
@geheim007b

Deine Aussage bezüglich des Amokläufers ist richtig, aber trotzdem hat dies dann genausowenig mit Gefahr im Verzug zu tun, sondern mit Notwehr! (Siehe §32 StGB)

Als Privatperson? Nicht erlaubt