Untermiete - Kündigung unbefugtes Betreten des Hauptmieters?
Guten Morgen, folgende fiktive Situation: Mieter A wohnt in einer WG zur Untermiete und der Hauptmieter (wohnt nicht im Haushalt) hatte sich aus freien Gründen die Wohnung angeschaut als niemand zu hause war, ohne vorherige Absprache. Das scheint wohl gang und gebe zu sein (A ist neu in der WG). Für ihn ein unangebrachtes Verhalten! Nun steht im Untermietvertrag aber folgende Bedingung stehen: "§ 8 Zugangsberechtigung 1. Der Hauptmieter, der Vermieter oder von diesen Beauftragte dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres Zustandes oder zum Ablesen von Messgeräten in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung betreten. Auf eine persönliche Verhinderung des Untermieters ist Rücksicht zu nehmen. 2. Bei längerer Abwesenheit hat der Untermieter sicherzustellen, dass die Rechte des Hauptmieters nach Absatz 1 ausgeübt werden können." Schließt das eine fristlose Kündigung aus oder nicht? Immerhin hat keine Absprache stattgefunden. Mit freundlichen Grüßen T. B.
7 Antworten
Folgende fiktive Antwort:
Der Hauptmieter ist jederzeit und ohne Ankündigung berechtigt seine Mietsache zu betreten, denn trotz Abwesenheit bleibt er Besitzer der Mietsache und ist daher berechtigt diese wunschgemäß zu nutzen.
Die Untermieter sind verpflichtet die Anwesenheit des Hauptmieters jederzeit zu dulden. Übrigens hat der Hauptmieter auch das Hausrecht, er kann also anwesende Personen zum Verlassen seiner Mietsache veranlassen.
Ob der Hauptmieter seine Recht gegenüber Untermietern wirksam einschränken kann erscheint insofern zweifelhaft als er allein gegeüber dem Vermieter haftet!
Entschuldige bitte, dass ich deine Antwort als hilfreich gewertet habe. Das Gegenteil ist der Fall. So viel Rechtswidriges in einer Antwort ist fast einmalig.
Was genau hat denn A gemietet und was hat der Vermieter betreten?
Die Wohnung an sich darf der Vermieter, er ist ja schließlich Mieter der Wohnung, betreten.
Für Mieter die fristlos kündigen wollen gilt übrigens das selbe wie für Vermieter (Ausnahme Mietrückstand).
Erst nach fruchtloser Abmahnung.
Also nur ein Zimmer und nicht die komplette Wohnung. So lange der Vermieter das vermietete Zimmer nicht unbefugt betritt liegt kein Hausfriedensbruch vor. Folglich auch kein Grund fristlos zu kündigen.
Frage ist sehr verwirrend, niemand kennt den Mietvertrag, ausser Dir. Jeder Miertschutzverein o.ä. kann Dir aber unter Vorlage desselben Auskunft geben!
Eigentlich ganz simpel - braucht man dazu wirklich den Mieterschutzverein? Jeder kann doch seine eigene gemietete Wohnung betreten wann und so oft er will - nur das Zimmer des Untermieters nicht. Denn nur das ist gemietet.
Der Untervermieter ist Vermieter wie jeder andere. Sein Untermieter hat also Anspruch auf Mieterschutz gemäß Grundgesetz, da er der Besitzer des von ihm gemieteten Teiles der Wohnung ist. Sein Vermieter darf also nur mit ausdrücklicher Zustimmung sich Zutritt verschaffen oder fordern. Regelmäßige Besichtigungen müssen nicht geduldet werden. Ein aktuelles Urteil befindet, dass aller 5 Jahre er das Recht hat zur Inspektion.
Ich rate dir, den nur dir vermieteten Wohnraum durch Wechsel des Schließzylinders abzusichern.
Ob der Hauptmieter dort wohnt oder nicht, ist völlig schnuppe. Es ist SEINE Wohnung, er hat gemietet. DEr Untermieter hat nicht die gesamte Wohnung gemietet, sondern nur einen Bereich. Daher kann der Hauptmieter die Wohnung jederzeit und ohne Ankündigung betreten. Das ist kein unbefugtest Betreten, wie kommst du auf das schmale Brett? Das einzige, was er nicht ohne Ankündigung und Zustimmung betreten darf, ist der vom Untermieter gemietete Bereich.
Eine fristlose Kündigung rechtfertigt das auf keinen Fall.
Einen Wohnraum innerhalb der zwei Zimmerwohnung. Ob der Vermieter diesen betreten hat ist nicht nachgewiesen.