Unterlassungsklage gegen Miteigentümer
Hallo,
hatte heute Post von der Hausverwaltung im Briefkasten. Geht um eine vermietete Eigentumswohnung. Kenne also die Gegebenheiten vor Ort jetzt nicht so genau.
Jedenfalls wird zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung geladen. Es geht darum einen Miteigentümer per Unterlassungsklage zu verbieten, Gemeinschaftseigentum zu privaten Zwecken zu verwenden.
Eingebracht wurde der Antrag vom Verwaltungsbeirat.
Wir sollen als WEG jetzt also die Hausverwaltung ermächtigen einen Rechtsanwalt aufzurufen, damit Unterlassungsklage eingereicht werden kann.
Oder: Sofern die Verwaltung selbst im Namen der ETG Klage erhebt, wird ihr eine Sondervergütung nach den Vergütungssätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gewährt. (Also Klage ohne Anwalt?!)
Beginn der Versammlung ist um 15 Uhr. Für mich sehr merkwürdig.
Finde das Vorgehen jetzt sehr hart, kenne aber leider die Umstände nicht, da die Versammlungen immer so früh am Nachmittag sind und ich dann keine Zeit habe dort hinzugehen.
Wie seht ihr das ganze so?
3 Antworten
Also, außerordentliche Versammlungen kennt das WEG nicht, jede Versammlung wird ja ordentlich sein, oder? .. und wenn das Thema bisher in den Versammlungen nicht so wichtig war für eine Erörterung, kann jetzt eigentlich auch keine Eilbedürftigkeit vorliegen. Zudem ist ein Beirat nicht befugt, in solchen Angelegenheiten eine Versammlung zu fordern. Frage nach beim Verwalter, wer genau die Versammlung fordert und aufgrund welcher Rechtsgrundlage er einlädt und wer die Fahrt- und Reisekosten trägt der einzelnen ET. Frage auch nach, warum diese Angelegenheit nicht warten kann bis zur Jahresversammlung. Ich bin gespannt!
Bis zum Wörtchen "Oder" entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung.
Der Absatz danach ist unsinnig. Denn ein Verwalter sollte nie - wirklich nie im eigenen Namen handeln (ist seit 01.07.2007 sogar gesetzlich vorgeschrieben), sondern stets im Namen und Auftrag der WEG. Gleiches gilt natürlich für das Führen eines Rechtsstreits. Das ist Sache von Rechtsanwälten und nicht Sache des Verwalters.
Ob eine Unterlassungsklage sinnvoll ist, hängt davon ab, ob der Delequent bereits ermahnt oder abgemahnt wurde, bzw. auch von den einzelnen Umständen. Insofern kannst weder du noch wir beurteilen, ob die Massnahme zu hart ist.
Frag doch mal deine Mieter, was die von der Sache halten. Die haben das vielleicht hautnah mitbekommen und können Dir genau sagen was dort vor sich geht/ging. Vielleicht sind sie ja auch selbst betroffen?!
Da auch wir den Sachverhalt nicht kennen, können wir dazu nichts sagen.
Seltsam finde ich aber Eure Uhrzeiten für Eigentümerversammlungen. Die sollten eigentlich so gelegt sein, dass jeder die Möglichkeit hat daran teilzunehmen ohne deshalb Urlaub oder Gleitzeit nehmen zu müssen. Sind bei uns immer Abends ab 19:30 Uhr.
....Die Entscheidung, wann die Eigentümerversammlung stattzufinden hat, steht im Ermessen des Verwalters. Er darf sie allerdings nicht zur Unzeit einberufen. Er muss also einen Zeitpunkt wählen, an dem möglichst viele Eigentümer an der Versammlung teilnehmen können. Die Versammlung sollte deshalb weder in den üblichen Ferienzeiten stattfinden noch an Sonn- und Feiertagen. Bei der Wahl der Uhrzeit sollte ebenfalls auf übliche Arbeitszeiten Rücksicht genommen werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Eigentümerversammlung nur in den späten Abendstunden stattfinden darf. Die Einberufung der Wohnungseigentümer empfiehlt sich grundsätzlich ab 18 Uhr an einem der Tage der 5-Tage-Woche, sodass auch berufstätigen Wohnungseigentümern die Teilnahme unproblematisch möglich ist.
in den bisherigen protokollen hatte ich nichts davon gelesen, dass es mit diesem eigentümer mal ärger gab. da gab es nur mit anderen eigentümern immer mal ärger. deswegen überrascht mich das ganze jetzt so sehr.