Unterhaltsvorschusskasse vom jugendamt verlangt doppelt so viel Unterhalt!

6 Antworten

Auch der Bezieher von ALG II / Hartz IV schuldet Kindesunterhalt; er ist verpflichtet und bleibt verpflichtet in Höhe des Mindestunterhalts, und macht sich strafbar nach § 170 StGB, wenn er nicht zahlt.

Gut für die Kinder, gut für Väter, die sich um ihre Kinder kümmern wollen, schlecht für Väter, die meinen, Kindesunterhalt versüße nur der blöden Mutter das Leben: Die wandern jetzt, wenn sie sich nicht mindestens um geringfügigse Einkommen bemühen, das sie unterhaltsrechtlich leistungsfähig macht, jetzt alle in den Knast, wenn sie nur angezeigt werden: § 170 StGB zeigt Zähne.

diese 4Jahre alte Rechtssprechung wird in der Praxis immer häufiger angewendet ,* fast alle Kommunen sind Pleite und müssen stärker auf die Unterhaltberechtigten einwirken ihre Ansprüche auch gerichtlich durch zu setzen* & ggf. auch mit "Beugehaft" .... die Verhaftung kann mehrmals erfolgen.. .. bis die Schulden und laufenden Unterhaltszahlungen beglichen sind/ reglmäßig geleistet werden

, einige Jugendämter waren da auch schon von sich aus aktiv..im Namen der bedürftigen Kinder... weiß im Monent nicht welche Kommune/Stadt auf der Art über 70% ausstehende UVG-Leistungen zurück geholt hat..ging letztes Jahr schon durch die Presse..

http://www.hukuk24.de/rechtsberatung/rechtsberatung-kostenlos.html

Hier findest Du evtl. Hilfe. - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

Hast die die Unterlagen über Deine Arbeitslosigkeit beim Jugendamt persönlich abgegeben? Zahlst Du denn überhaupt Unterhalt?

Aeffle88 
Beitragsersteller
 29.11.2014, 18:09

Danke.

Persönlich abgegeben beim Jugendamt und sogar mehrmals per Einschreiben, Mail und Fax. Ich bin absolut nicht Unterhaltszahlungsfähig

Berlinfee15  29.11.2014, 18:16
@Aeffle88

Dank für Feedback.

Doch bleibt unklar z.B. Gerichtsvollzieher. Der müsste doch einen Titel gegen Dich in der Hand haben. Vermutlich hat bereits ein Gericht ein Urteil über Kindergeldzahlungen gefällt. Oder irre ich hier?

Nun, die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes richtet sich nicht danach ob Du arbeitslos bist oder nicht, sie richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, anhand der man den zu bezahlende Unterhalt gut erkennen kann. Nach dieser Tabelle liegt der zu zahlende Unterhalt bei einem Einkommen bis zu € 1.500 bei € 317,--. Nun kommen die Pfändungsgrenzen zum Tragen, diese besagen das Dir ein Eigenbehalt von € 1.000,-- im Monat bleiben muss. Die Rechnung ist nun einfach, beziehe ich mtl. € 1.200,-. habe ich demnach € 200,-- Unterhalt im Monat zu leisten, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Bei einem Einkommen von also € 1.000,-- und weniger bezahle ich keinen Unterhalt, dieser wird dann i.d.R. vom Amt als Unterhaltsvorschuss bezahlt. Problematisch ist dabei aber oft, dass eben die Nachweise über das Einkommen usw. nicht fristgerecht vorgelegt, also zu spät Nachweis geführt wird. Der dadurch zu hoch berechnete Unterhalt wird aber aufgrund dessen für den fraglichen Zeitraum nicht gekürzt, woraus sich die horrenden Summen ergeben. Die angedrohte Haft dient als Beugehaft mit der man dazu gezwungen werden soll den Verpflichtungen nach zu kommen, es liegt nun also an Dir glaubhaft zu versichern dies nicht leisten zu können. Für den tatsächlichen Fall, dass hier ein Anwalt benötigt wird kannst Du zudem Prozesskostenhilfe beantragen (beim Anwalt Deiner Wahl), damit bist auch Du in der Lage dich anwaltlich vertreten zu lassen. Über die Bewilligung wird anhand des Einkommens und der Erfolgsaussichten entscheiden.

sry. da sind soviel ungereimtheiten drin - da hilft nur gericht und anwalt. (geht auch über "beratungsschein")

Du kannst auch mit Hartz 4 jederzeit einen Anwalt konsultieren, da greift das sogenannte Armenrecht. Such dir einen Anwalt der auf Familienrecht spezialisiert ist und gib an dass du von deinem Recht auf anwaltliche Hilfe Gebrauch machen möchtest. Dann musst du einmalig glaube ich 10 Euro bezahlen