Unterhaltsvorschuss Rückzahlung obwohl Unwissend über kind?

5 Antworten

Glückwunsch zum Nachwuchs.

Ich würde das auch von einem Anwalt prüfen lassen. Allerdings schreibt § 7 Abs. 2 UVG auch vor:

"Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

  1. ...
  2. der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden kann."

Es käme also wohl darauf an, ab wann du das erste mal erfahren hast, dass dein Kind UH-Vorschuss erhält.

Nikkon12 
Beitragsersteller
 08.01.2020, 08:57

Das erste mal erfahren habe ich NACH der Vaterschaftsfestellung im September.

Danke dir für die Antwort!

Die Frage ist hier eigentlich, warum du erst Monate später von dem Kind erfahren hast? War die Mutter daran gehindert ihre Unterhaltsansprüche geltend zu machen, weil sie nicht wusste wer bzw. wo du bist?

Für den Unterhalt gilt:

Hiernach sei ein Unterhaltsanspruch dann verwirkt, wenn der Berechtigte diesen über längere Zeit nicht geltend gemacht habe, obwohl er dazu in der Lage gewesen sei ( Zeitmoment)
und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieses Recht auch zukünftig nicht geltend gemacht werde ( Umstandsmoment).

https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/unterhalt-auch-bei-verschwiegener-vaterschaft-moeglich_220_287002.html

Mit "längere Zeit" sind allerdings kaum ein paar Monate gemeint. In diesem Fall trat das volljährige Kind erst eine Weile nach der Volljährigkeit an den Vater heran. Die Mutter hatte nie Unterhalt gefordert - all`die Jahre nicht.

Du darfst also durchaus davon ausgehen, dass du ab Geburt zahlen darfst.

Dazu auch:

Unterhalt wird grundsätzlich nicht für die Vergangenheit, sondern nur für die Zukunft gezahlt. Dieser  Grundsatz kennt aber Grenzen . Eine Grenze ist die rechtliche Unmöglichkeit....
...Bei Feststellung der Vaterschaft kann daher auch der Unterhalt rückwirkend bis zur Geburt des Kindes geltend gemacht werden, da erst mit  Feststellung der Vaterschaft deutlich wird, wer den Unterhalt zahlen muss.

https://www.machleb.eu/familienrecht/vaterschaft/vaterschaftsfeststellung/

Da der Unterhalt dem Kind zusteht, das Kind aber rechtlich gehindert war Unterhalt zu verlangen, kommt auch die rückwirkende Zahlung in Betracht. Dabei ist es (auch nach Jahren) unerheblich wer die Hinderung verursacht hat, da das Geld dem Kind zusteht und nicht der Mutter.

Auch dies geht aus § 1613 BGB hervor:

für den Zeitraum, in dem er
a) aus rechtlichen Gründen oder
b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

Und genau hierauf wird sich das Jugendamt berufen! Du kannst selbstverständlich versuchen Ratenzahlung zu vereinbaren oder nachzuweisen, dass du nicht leistungsfähig warst. Der "rechtliche Grund" ist der, dass du noch nicht als Vater eingetragen warst.

Dennoch solltest du einen Fachanwalt für Familienrecht aufsuchen. Allerdings wirst du dir auch die Frage stellen müssen, ob es sich wirklich lohnt sich auf eine Gerichtsverhandlung einzulassen mit ungewissem Ausgang. Denn wir reden hier von Unterhaltsvorschuss für 8 Monate, was in Summe "nur" 1200 Euro macht. Und du darfst auch nicht vergessen, dass auch die Kindsmutter Anspruch auf Unterhalt hat und hier kann sie auch noch bis zu einem Jahr nach der Geburt ihre Forderungen stellen. Das wird ggf. auch noch auf dich zukommen.

Warum wurdest du nicht im Januar also angeschrieben von der Unterhaltskasse, dass man für das Kind Unterhaltsvorschuss zahlt? Denn die Unterhaltsvorschusskasse zahlt eigentlich nicht, wenn es einen greifbaren Vater gibt und man hier zur Not eine Vaterschaftsfeststellungsklage einleiten könnte?! Die Mitwirkung der Kindsmutter ist ja zwingend notwendig... Das gilt es hier ebenso zu klären! Warst du also nicht greifbar für die Mutter? Hat sie ggf. angegeben sie wüsste nicht wer der Vater ist? Gab es vielleicht im Vorwege Zahlungsaufforderungen die bei dir nie ankamen?

Also viele Fragen die du mit dem Anwalt erörtern solltest...

Nikkon12 
Beitragsersteller
 08.01.2020, 10:18

Danke dir für die ausführliche Antwort! Ja da sind wohl einige Fragen offen.

Zu deiner Frage: Mutter hat erst spät die Beistandsschaft zugezogen und es kamen 2 in Frage. Hat sich sehr lang hingezogen, da der erste den test verweigerte und es gerichtlich erzwungen werden musste.

Kessie1  08.01.2020, 10:38
@Nikkon12

OK, also hast du bereits vor September von der möglichen Vaterschaft erfahren? Dann wirst du auf jeden Fall herangezogen... Die Unterhaltskasse verlangt halt von der Mutter die Mitwirkungspflicht und hier dürftest du dann auch einen Brief bekommen haben, dass du als Vater genannt wurdest. Damit wäre die Forderung des JA rechtens.

Nikkon12 
Beitragsersteller
 08.01.2020, 11:01
@Kessie1

Habe erst einen Brief im August bekommen, dass ich als Vater genannt wurde und habe dann den test gemacht. Vorher kam nie etwas. Sehr suspekt alles.

Ich wusste also definitiv vorher nichts dass ich in frage komme.

Kessie1  08.01.2020, 11:05
@Nikkon12

Ändert aber nichts daran, dass das Kind rechtlich an der Durchsetzung gehindert war. Wer dies zu verantworten hat ist nicht die Frage. Allerdings könnte man dies als Einwurf gegen das JA nutzen. WARUM hat das JA bis August rum getrödelt? Warum haben sie nicht gleich geschrieben? Die Forderungen des JA abzuwehren ist dann eine Sache. Aber die Kindsmutter muss nur einen Anwalt aufsuchen und ihre Ansprüche zivilrechtlich geltend machen und käme dann auch damit durch. Also ist die Forderung des JAs das günstigere Übel :-). Hast du Kontakt zur Mutter? Wie ist sie finanziell aufgestellt? Denn auch da können Forderungen auf dich zukommen in Punkto Betreuungsunterhalt. Es sei denn, du schaffst gerade mal den Kindesunterhalt.

Ab zum Anwalt. Denn: Du hast recht, eigentlich müsstest du nach aktueller Rechtlage erst ab dem Zeitpunkt zahlen, ab dem du die erste Zahlungsaufforderung erhalten hast. Aber es gibt Ausnahmen. Und vermutlich sagte der Anwalt der Kindsmutter: "Probieren können wir es ja mal."

Suche dir einen Anwalt, der kommt dir auf jeden Fall billiger als die geforderte Summe die das Jugendamt meiner Ansicht nach dann zu Unrecht von dir fordert.

Das solltest du dringend von einem Anwalt prüfen lassen