Unterhaltsdauer bei Scheidung im Pflegefall der Frau
Hallo, ich habe eine Frage zur Unterhaltssituation bei folgender Sachlage:
Meine Frau und Ich sind aktuell 19 jahre verheiratet. Wir haben eine gemeinsame Tochet (18 Jahre) und insgesamt 3 Kinder aus vorherigen Ehen (Sie 2 und ich 1). Meine Frau ist seit einem geplatzeten Aneurysma im Gehirn und weiteren 3 Schlaganfällen ein Pflegefall (100% Schwerb., Pflegestufe 3) und in einem Pflegeheim untergebracht. Ich zahle monatlich bereits 1.200 Euro an Pflegekosten dazu. Meine Frau untersteht einer Betreuerin (Rechtsanwältin).
Wie sieht es mit dem Ehegattenunterhalt aus, wenn ich eine Scheidung anstreben würde ? Gibt es in deisem Fall auch eine zeitliche Begrenzung oder ist das ein Ausnahmefall ?
Vielen Dank im Voraus
4 Antworten
Hallo,
hier eine interessante Antwort :
Antwort von himako333 15.03.2013 - 11:29
Nachehelicher Unterhalt, ehebedingte Nachteile und die nacheheliche Solidarität unter
....http://www.rechtslupe.de/familienrecht/nachehelicher-unterhalt-ehebedingte-nacht...
findest Du schon mal aktuelle info's, druck Dir die aus und streiche alles an, was für Dich wichtig ist. Denn ein Anwalt sollte auch gefüttert werden, das ist wohl genaustens zu prüfen:
ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die schon deswegen regelmäßig einer Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegenstehen bzw. zu entkräften
alles Gute ;)h.
Kommentar von Eifelmensch 15.03.2013 - 12:08
Da der 1578b zum 1.1.13 geändert wurde, reicht alleine die lange Ehedauer, damit der Unterhalt nicht befristet wird. oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre
Kommentar von himako333 15.03.2013 - 13:10
Durch die Änderung des § 1578 b BGB seit dem 01.01.2013 tritt nunmehr die lange Ehedauer gleichberechtigt und alternativ neben den Gesichtspunkt des ehebedingten Nachteils. Die reine Zeitdauer der Ehe erhält infolgedessen ein eigenes hervorgehobenes Gewicht,** das für sich allein zum unbefristeten Unterhaltsanspruch führen kann.............führen kann,** nicht muß :)h
Gruß, Emmy
§ 1572 BGB
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
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der Scheidung,
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der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
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der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
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des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Es war weder eine Kurzzeitehe noch ist deiner Ehefrau die Arbeitsaufnahme zuzumuten. So wirst du nicht deiner Verpflichtung entgehen.
Was ich nicht verstehe ist die Betreuerin, warum machst du das nicht bzw. eure erwachsene Tochter?
Ich empfehle dir diese Frage einem "Web" Anwalt zu stellen, der gibt dir für überschaubares Geld eine qualifizierte Antwort.
unendlich...
Da die Partnerin nicht mehr geistig in der Lage ist, selbst zu entscheiden, muss das Gericht diese Frage lösen.
Was hat das jetzt mit der Frage zu tun ??
"Etwas" hat es schon mit der Frage zu tun .. nämlich, dass irgend jemand selbstverständlich auch die Rechte der Frau (das Recht auf nachehelichen Unterhalt z.B.) wahrnehmen muss ...
das wird vermutlich die Betreuerin machen - bzw. sie wird entsprechend einen Anwalt beauftragen ...
Es geht mir nicht um die Verpflichtung "an sich", sondern darum, das es 2008 eine Unterhaltsreform gab, die geregelt hat, das es wohl keinen "lebenslangen" Unterhalt mehr gibt. Mich interessiert ob der Ehegattenunterhalt zeitlich befristet wäre oder in dieser Konstellation doch "unendlich".
Es gab Konflikte mit der Pflegeeinrichtung und dem Sozialamt wegen meiner Zuzahlung, deswegen wurde die Betreuung einer unabhängigen Person übertragen, das ist aber eigentlich nicht das Thema und irrelevant in diesem Zusammenhang.