Unterhalt für Fremdes Kind?
Man nehme einmal an, aus der Beziehung eines nicht verheirateten Paares ginge ein Kind hervor, welches allerdings nicht biologisch vom derzeitigen Partner der Mutter abstammt. Müsste der Partner der Kindsmutter in diesem Fall im Falle einer Trennung Unterhalt bezahlen? Ich glaube nicht, oder, er ist ja weder der rechtliche noch der biologische Vater? Nehmen wir mal an, der Partner hat die Vaterschaft nicht anerkannt und die Mutter versucht, im Falle einer Trennung an Unterhalt zu kommen, könnte sie damit trotz des Sachverhaltes Erfolg haben?
9 Antworten
Das Kind hat einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater. Die Mutter hat mindestens bis zum 3. Lebensjahr des Kindes den Grunde nach ebenfalls einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes.
Allein die Tatsache, eine gewisse Zeit mit jemanden zusammengelebt zu haben begründet hingegen keinen Unterhaltsanspruch.
im Falle einer Trennung an Unterhalt zu kommen, könnte sie damit trotz des Sachverhaltes Erfolg haben?
Nein, es fehlt schlicht an einer rechtlichen Grundlage für eine solche Forderung.
Die Mutter sollte im Interesse des Kindes den potentiellen Vater benennen und die Vaterschaft feststellen lassen. Dann hat auch der derzeitige Partner den Beweis, das er es nicht ist. Unterhalt für das Kind muss der Partner dann nicht zahlen und auch keinen Betreuungsunterhalt für die Mutter- das wäre vom biologischen Vater einzufordern.
Nein. Nur durch eine Beziehung erwirbt man erstmal keinen Anspruch auf Unterhalt.
GAR KEINEN!
Das stimmt nicht ganz.
Für das Kind erwirbt man gar keinen Anspruch, wenn er nicht, wie geschrieben der Biologische oder rechtliche Vater ist.
Für sich wenn sie mit ihrem Partner in einer sogenannten eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat schon welche laut BGB.
Für das "fremde" Kind muss er nicht zahlen. Für den Expartner nur dann, wenn es sich um eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt.
Die Kindsmutter sollte sich zwecks Unterhalt an den Kindsvater wenden, ihn ggf. gerichtlich feststellen lassen. Oder sie wendet sich an das Jugendamt für den Unterhaltsvorschuss, wenn der leibliche Vater nicht zahlen kann.
Wenn der Partner die Vaterschaft nicht anerkannt hat oder diese vom Gericht nicht festgestellt wurde, dann muss er für das Kind auch nichts bezahlen.
Keinen wesendlichen Anspruch erwirbt man.