Mutter hat das alleinige Sorgerecht...welche Rechte hat nun noch der Kindsvater?
Ich nehme mal an, keine?
Kind ist 6 Jahre alt, Eltern haben sich vor knapp 2 Jahren getrennt.Wird seitdem aber auch vom Vater betreut...Jedes 2. Wochenende...dazu unregelmässig mal in der Woche und auch mal tagelang hintereinander, wenn Mutter "was vor hat"...
Hat der Vater jetzt wirklich nur das "Recht" Unterhalt zu zahlen (zahlt er seit der Trennung)?
Vaterschaft ist anerkannt...wie ist es jetzt mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, Schulwahl, grössere Operationen, Umzug der Mutter mit Kind innerhalb Deutschlands. usw.
6 Antworten
Zahlt er Unterhalt und hat regelmäßig Umgang, ist das gemeinsame Sorgerecht eigentlich garantiert. Das bekommt er auch ohne Verhandlung. Im gem. Sorgerecht ist das ABR, Schulwahl, OP, etc enthalten.
Er hat natürlich das Umgangsrecht, und während des Umgangs hat er das Recht, über alltägliche Dinge allein zu entscheiden, also wann ins Bett, was essen etc.
Wenn er die Möglichkeit hat, das Kind spontan zu sich zu nehmen, ok, er ist aber nicht dazu verpflichtet. So was sollte man langfristig regeln.
Man sollte auch darüber nachdenken, ob das Wechselmodell möglich ist, also beide Eltern das Kind zu gleichen Teilen betreuen. Dann wäre er nicht mehr unterhaltpflichtig.
Er hat selbstverständlich das Umgangsrecht und während des Umgangs darf er ganz alleine bestimmen, wo, was und wie der Umgang stattfindet.
§ 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.
§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
er hat das recht das kind regelmässig zu sehen. ansonsten hat die mutter das alleinige recht zu bestimmen, es sei denn, sie entscheidet etwas, was gegen das kindeswohl verstößt. dann kann der vater das jugendamt einschalten.
Da die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, kann sie in einer anderen Stadt umziehen, ohne den Vater fragen zu müssen.
Der wird sein "natürliches Recht" auf Zahlen beibehalten dürfen. Sein Recht auf Betreuung des Kindes wird er sich in die Haare schmieren können.
Sollte er sich doch noch dazu aufraffen, das gemeinsame Sorgerecht zu bekommen, sollte er zunächst die Mutter darauf ansprechen, ob sie nicht eine gemeinsame Sorgerechtserklärung unterschreiben würde?
Wenn es ihm gelingt, die Juristen aus dem Familienleben rauszuhalten wäre es für die Kinder garantiert schöner. Das Geld, das sich die Beiden dabei einsparen, können sie für ein Urlaub mit den Kindern verwenden.
Sollte die Mutter nicht einwilligen, sollte er bei dem Antrag vor Gericht etwas nicht vergessen: Den neuen §1626 a BGB wegen Verfassungswidrigkeit RÜGEN! Es verletzt Art. 6, V und Art. 3, II, GG!
Denn es ist doch eine Schande für ein Land, das so viele Milliarden für Gleichstellung ausgibt und das nicht eheliche Kind nach wie vor DISKRIMINIERT! Art. 6, V, GG sagt doch ganz deutlich: "Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern."
Bei der Erbschaft sind die nicht ehelichen den ehelichen Kindern gleichgestellt, beim Sorgerecht hingegen nicht! Die ehelichen Kinder dürfen einen (natürlich) sorgeberechtigten Vater haben, die nicht ehelichen eben nicht.
Aber das Geld vom bösen Papa, wenn er stirbt, das ist den Politikern gut genug!
Sorgecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht sind zwei verschiedene Sachen....nur wenn man das Sorgerecht hat hat man nicht gleichzeitig auch das ABR...also nur wer das ABR hat bestimmt wo das Kind sich aufhält
wie ist es jetzt mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, Schulwahl, grössere Operationen, Umzug der Mutter mit Kind innerhalb Deutschlands. usw.
Wenn die Mutter das alleinige Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, hat der Vater in diesen Dingen gar nichts zu sagen. Er hat das Umgangsrecht (was er ja auch wahrnimmt) und die Pflicht zu Unterhaltszahlungen.