Unfallbericht schreiben, nach Autounfall, für Arbeitgeber.?

2 Antworten

Moin,

bei uns gibt es dazu Richtlinien im Umgang mit dem Dienst-KfZ. In denen ist der Umgang, die Verfahrensweise im Fall der Fälle usw. geregelt. Musste dafür unterschreiben.

Denke es wir bei Euch ähnliches geben, vlt. wie Überlassungsvereinbarung o.ä.

Auf jeden Fall braucht der AG die Unfall-Nr. der Polizei.

MfG

xXColonelXx 
Beitragsersteller
 05.09.2017, 14:26

Handelt sich um ein LKW. in meinem Fall.

xXColonelXx 
Beitragsersteller
 05.09.2017, 14:31
@xXColonelXx

Es gibt ein Absatz miz selbstbehalt für Schäden an Firmenfahrzeugen, dort ist aber keine Regelung vorhanden, bzg. Plfichten. Nur "Bei Grobfahrlässigen Unfällen, trägt der Arbeitnehmer, die Selbstbeteiligung

LKuIK  05.09.2017, 14:35
@xXColonelXx

Fahrzeugart ist unerheblich. Weiß nicht wie es bei Euch geregelt ist. Muss doch etwas zu Verhaltensregeln geben.

Die Versicherung benötigt auf jeden Fall einen Unfallbericht wegen ggf. Regressansprüche. AG muss in der Regel nur wissen das es einen Unfall gab und wie es in etwa mit dem Sachschaden aussieht.

LKuIK  05.09.2017, 14:41
@LKuIK

Grobfahrlässig, wäre z.Bsp. Alkohol, Drogen, geschlossene Bahnschranke umfahren etc.

Ob der Unfallhergang dem AG gemeldet werden muss, steht nirgends? Naja um ein gutes Auskommen zu haben würd ich es dann auf Anfrage machen.

xXColonelXx 
Beitragsersteller
 05.09.2017, 14:42
@LKuIK

Gibt nix weiter, als diese Zeilen.  Hatte bisher nie ein Unfallbericht schreiben müssen, jetzt auf einmal muss ich....

Tuehpi  05.09.2017, 14:44
@xXColonelXx

Wo ist denn das Problem einfach einen doofen Unfallbericht zu schreiben? 

LKuIK  05.09.2017, 14:50
@xXColonelXx

wie geschrieben, um des Friedens Willen.

Kleiner Tipp, schreibe nicht so etwas wie "bin wie auf dem Verkehrsschild angegeben 70 gefahren." Immer schreiben der "Verkehrssituation angepasst" Nie auf etwas festnageln, denn 70 kann auch unangepasst sein, auch wenn es das Schild erlaubt.

xXColonelXx 
Beitragsersteller
 05.09.2017, 14:50
@Tuehpi

Das ist estwas komplizierter, als es wirkt ;)

Tuehpi  05.09.2017, 15:06
@xXColonelXx

Ich Interpretiere einfach mal, das du dich tatsächlich grob fahrlässig verhalten hast und nicht möchtest das dein Arbeitgeber davon wind bekommt? Das wird so oder so passieren, wenn die Versicherung mit dem Schaden durch ist. Dein AG als Versicherungsnehmer bekommt doch ebenfalls die Unterlagen... 

xXColonelXx 
Beitragsersteller
 05.09.2017, 15:13
@Tuehpi

Nein, Grobfahrlässig nicht, habe ein Zusammenbruch erlitten - am Steuer - wo für ich nix kann.Ich bin kerngesund.. Nur habe ich angst, dass die Versicherung sagt, es sei Grobfahrlässig, da das ganze durch Streß und Termindruck geschehen ist..... Mein Arzt konnte das Verhalten meines Körpers nachvollziehen und sagt, es war eine natürliche Reaktion.

LKuIK  05.09.2017, 15:13
@Tuehpi

nö bekommt keine Unterlagen, meist nur das der Schaden in Höhe von ausgeglichen wurde.

LKuIK  05.09.2017, 15:20
@xXColonelXx

von der Polizei, Bußgeldstelle müsste dazu dann auch noch ne Anhörung kommen.

xXColonelXx 
Beitragsersteller
 05.09.2017, 15:24
@LKuIK

Da kommt ein Bußgeld. Die POL  weiß schon bescheid, was los war.

xXColonelXx 
Beitragsersteller
 05.09.2017, 15:39
@LKuIK

Beschädigung, an Fremdeigentum. Leitplanke

LKuIK  05.09.2017, 15:44
@xXColonelXx

das ist der Schaden, müsste ehe lauten: gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr oder so.

xXColonelXx 
Beitragsersteller
 05.09.2017, 15:47
@LKuIK

Wie kommst du denn jetzt auf, gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr?

LKuIK  05.09.2017, 15:52
@xXColonelXx

weil das die Standard Sprüche sind.

xXColonelXx 
Beitragsersteller
 05.09.2017, 15:54
@LKuIK

Achso als Beispiel...?

Wenn sie Schuld sind können sie sich auf Paragraph 55 berufen !

Sonst sollten sie es , peinlich genau machen ! Wenn nicht gibt es Haftungsansprüche auch vom AG

Tuehpi  05.09.2017, 14:42

Keine Ahnung was das mit beruflicher Strahlenexposition zu tun hat. 

(Es gibt deutlich mehr als EINEN § 55. )

Und die Strafprozessordnung interessiert weder Arbeitgeber noch Versicherung. 

Alexuwe  05.09.2017, 14:45
@Tuehpi

Blödsinn in Potenz !!!

Das Recht , die Aussage zu verweigern steht ihm uneingeschränkt zu ! Das darf auch nicht umgangen werden !

Vgl. Grundsatzurteil OLG Hamm 

ronnyarmin  05.09.2017, 14:52
@Alexuwe

Du hast die berechtigte Antwort von Tuehpi nicht verstanden.

Auf welchen §55 berufst du dich?

Tuehpi  05.09.2017, 14:59
@Alexuwe

Ausrufezeichen machen deine Aussagen auch nicht wahrer. 

Die StPO setzt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Strafverfolgung. Und hat, egal wie viele Ausrufezeichen du auch benutzen magst, nichts mit den rechten und pflichten von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Versicherungen zu tun. Völlig egal in welcher Kombination. 

Vgl. irgendeine juristische Fachveröffentlichung 

"Vgl. Grundsatzurteil OLG Hamm"

Aha. 

Tuehpi  05.09.2017, 15:01
@Alexuwe

Und was hat das ganze nun mit der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe zu tun? 

Familiengerd  05.09.2017, 17:17
@Alexuwe

@ Alexuwe:

"auf Paragraph 55 berufen" und "Vgl Grundsatzurteil OLG Hamm" ...

Ah ja, alles klar! Dann wissen ja jetzt alles Bescheid.