Unfall auf Anliegerstraße (Rechts vor links?)
Hi ein Freund von mir ist beim Ausfahren aus einer Anliegerstraße von links gerammt worden. Allerdings wohnt er in dieser Straße nicht und hat dort auch niemanden besucht, sprich er durfte dort gar nicht rein fahren. Er war bei einem Freund, der ne Straße oben drüber wohnt und hatte sich irgendwie verfahren. Es wurde keine Polizei gerufen und wir würden gerne wissen wer an dem Unfall Schuld ist und ob die Versicherung seinen Schaden bezahlt MfG
3 Antworten
Das sind ja zwei getrennte Sachen. Zum Unfallhergang spielt es keine Rolle, ob er sich in der Straße hätte aufhalten dürfen. Es ist eine normale befahrene Straße, wo nur bestimmte Personenkreise (die Nichtanlieger) ausgeschlossen sind. Also muß der andere Verkehrsteilnehmer damit rechnen, daß da Autos herkommen. Und wenn dort rechts vor links gilt und dein Freund von rechts kam, hatte er Vorfahrt. Also Schuld an dem Unfall hatt dann doch der Verusacher. Sollte dein Freund für das befahren der Anliegerstraße noch ein Bußgeld kriegen, ist das ganz unabhängig davon.
Also Schuld an dem Unfall hatt dann doch der Verusacher.
Daran besteht kein Zweifel ... :-)
"Dennoch" DH
Wenn nicht durch verkehrszeichen anderst geregelt gilt In deutschland bei vollwertigen strassen rechts vor links , dabei ist es unereheblich ob es nun eine Anlieger frei Strasse ist oder eine andere Zufahrtsstrasse die öffendlichem Verkehrsraum zu geordnet ist. Nur bei Grundstücks Aus und Zufahren kanns etwas anderst aussehen weil dann die strasse bevorrechtigt ist.
joachim
Ob er in der Straße ein Anliegen hatte ist vollkommen irrelevant, es gelten die Vorfahrtsregeln unverändert, wie sie auch gelten, wenn an Stelle Deines Kumpel ein Anwohner oder Besucher aus dieser Straße gekommen ist.
Nachtrag: Es sei denn die Anliegerstraße ist untergeordnet. Das kann auch baulich ohne Beschilderung sein, in dem z.B. ein Fußgängerweg durchgepflaster ist und man dann über diesen Weg und eine Bordsteinabsenkung auf die andere Straße fahren muß, dann gilt kein rechts vor links. Siehe §10 StVO:
§ 10 Einfahren und Anfahren Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.