Fußgänger mit Fahrrad angefahren
Folgendes Szenario
Radfahrer quert bei Grün eine Kreuzung, dabei übersieht der Radfahrer eine Radweg, für den eigentlich, weil entsprechend gekennzeichnet, Benutzungspflicht besteht, der Radfahrer befindet sich also verkehrswidrig auf der Straße.
Kurz hinter der Kreuzung kommt es zum Unfall mit einem Fußgänger, der, ohne den Straßenverkehr zu beachten und unter Missachtung einer roten Ampel, die Straße betritt, den Radfahrer übersieht und von diesem gestreift wird.
Fußgänger und Radfahrer kommen zu Fall, beide werden leicht verletzt, das Fahrrad ist beschädigt.
Wer ist Schuld? Welche Versicherung zahlt? Bagatellschaden? Liegt fahrlässige Körperverletzung vor? Was passiert wenn Fußgänger Strafantrag stellt wegen fahrlässiger Körperverletzung (Antragsdelikt), kann der Radfahrer mit Gegenanzeige kontern?
5 Antworten
Wenn bewiesen werden kann dass der Fußgänger bei Rot die Strasse betreten hat, würde sowohl als auch schuldig sein. Wie das ggf. ein Richter entscheiden wird ???
Wie das die Versicherungen mit den Krankenkassen auseinander klamüsern ???
Schmerzensgeld wird es für Keines von Beiden geben.
Dass der Radfahrer auf der Fahrbahn und nicht auf dem Radweg gefahren ist, ist weder unfallursächlich noch unfallbegünstigend gewesen. Die Vorfahrt ist unabhängig vom benutzten Straßenteil und gilt auch dann, wenn man den falschen Straßenteil benutzt. Deshalb trägt auch ein Autofahrer die Schuld oder Hauptschuld, wenn er einen Radfahrer auf einem Fußweg anfährt. Hier trägt also der Fußgänger die Schuld.
Den Radfahrer trifft hier voraussichtich keine Schuld. Im Falle eines Unfalles muß sich ein Beteiligter nicht immer sämtliches eigenes Fehlverhalten vorhalten lassen.
In diesem Fall kommt es nur darauf an, daß der Radfahrer genau so ein Fahrzeug ist wie jedes andere auch und es nicht Ziel des Benutzungsverbotes ist, Fußgänger, die bei Rot über Kreuzungen laufen, vor vorbeifahrenden Radfahrern zu schützen. "Der hätte da gar nicht sein dürfen" ist dabei schlicht kein Argument. Der Radfahrer sollte gegen den Fußgänger deshalb Anspruch auf Ersatz seines gesamten Schadens haben. "Gegenanzeigen" gibt es im deutschen Strafrecht nicht, ein Verfahren gegen den Radfahrer würde totsicher eingestellt.
Klare Sache..... aber dann doch nicht.
Also pass acht.
Ob der Radfahrer nun auf dem Radweg hätte fahren müssen oder nicht, ist zunächst einmal völig wurst, zumal das so klar nicht einmal ist, ob der das dort benutzen müsste oder nicht.
Der Fußgänger rennt bei Rotlicht vor das Velo, der ist bei Grün gefahren, beide krachen zusammen, Fußgänger ist klar schuld, Radfahrer verletzt, fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil des Radfahrers, auch wenn der dort gar nicht hätte sein dürfen.
Und nun freut sich der Radfahrer und will hinterher auch sein Radl ersetzt bekommen und jetzt kommt der Hammer, jetzt kommt das Haftungsrecht und das schaut genauer hin.
Hierbei prüft man auch den kausalen Zusammenhang, dass der Radler dort an der Stelle eigentlich nichts verloren hatte, gar nicht dort gewesen wäre, wenn er den Radweg benutzt hätte, der Unfall wäre also gar nicht passiert und nun schaut der Radler in die Röhre, im Gegenteil, der darf die zerschlissene Kleidung des Fußgängers bezahlen.
Verkehrsrecht und Haftungsrecht sind oft genug gegenau gegenteiliger Meinung.
Das führt gerne zu Verwirrungen, daher sicher Deine Frage.
Der vorhandene Radweg muß nicht benutzt werden.