Unbefugt mein Zimmer im Wohnheim betreten
Hallo, ich Miete seit Oktober ein Zimmer in einem Wohnheim (ähnlich einem Studentenwohnheim). Ich habe einen Universalschlüssel für die Eingangstür und für meine Zimmertür. Als ich heute morgen, dass erste mal nach der Schlüsselübergabe, in mein Zimmer wollte stand die Tür weit offen und meine Töpfe waren weg (gehören zu Einrichtung) ich war völlig verwirrt. Ich habe die Tür dann zugezogen und bei der Hausverwaltung angerufen - die wie immer nicht zu erreichen war. Neun Stunden später hat mich der Hausmeister angerufen und mir erzählt das er ALLE die einen Generalschlüssel haben (HAusmeister, Eigentümer, Putzpersonal etc) gefragt hätte ob sie die Töpfe genomen hätten aber er konnte keine Erklärung finden. Desweiteren hat er gesagt das die Person wohl davon ausgegangen war, weil ich noch keine persönlichen Gegenstände in der Wohnung hatt, das noch niemand das Zimmer bezogen hat. Jetzt frage ich mich natürlich wieviele Personen dürfen einen generalschlüssel für mein Zimmer haben und was soll ich jetzt machen - die Töpfe bekomme ich ersetzt (gehören zum Inventar) aber es wurde nicht geklärt wer in meiner Wohnung war. Ich fühle mich jetzt sehr unwohl und möchte wissen was ich tun kann damit niemand unbefugtes Zugang zur Wohnung hat. Ich wäre für eine Antwort sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen Krüger
6 Antworten
verlangen Sie einen eigenen Schlüssel für ihr Zimmer, niemand darf das Betreten. Weigert sich die Hausverwaltung, lassen Sie die Arbeiten von einem Handwerker ausführen und ziehen Sie die Kosten dafür von der Miete ab. Der Hausmeister und die Verwaltung werden zwar dagegen sein, weil sie meinen, sie müssten ständig Zugriff haben. Das wäre aber Hausfriedensbruch. Sagen Sie denen das, schriftlich mit Nachweis.
In Wohnheimen gelten andere Regeln, als bei der Wohnraummiete. Hier gibt es eine Hausordnung, Satzung, die die allg. Ordnung sowie auch das Zutrittsrecht regeln. Mieterechte, wie aus der Wohnraummiete bekannt gibt es hier nur sehr eingeschränkt. und ja, das ist rechtens.Sie solten die Satzung lesen. Den Rat ein eigenes Schloss einzubauen sollten Sie schnellstens verwerfen. Dies verstößt i.d.R. gegen die Satzung und kann zur Abmahnung und Kündigung führen. Ein Wohnheim ist wie Knast mit eigenem Schlüssel. MfG
Die Nutzungsvereinbarungen in einem Studentenwohnheim sind zivilrechtlicher Natur und damit Mietverträge iSd §§ 535 ff. BGB für die es in § 549 Abs. 3 BGB ein paar, hier aber nicht einschlägige, Sonderregelungen gibt.
Und natürlich hat jeder Student das ausschließliche Besitzrecht aus dem Mietvertrag an dem gemieteten Zimmer und kann jedem untersagen, dieses zu betreten. Anderslautende AGB sind gem. § 307 BGB unwirksam.
Das Besitzrecht des BGB macht hier überhaupt keinen Unterschied und kein Mietvertrag, ob Wohnung oder Wohnheim, kann eine Klausel enthalten, die irgendwelche eigenmächtigen Zutritssrechte gewährt, so diese nicht ohnehin Fälle der §§ 227, 228 BGB darstellen.
Der Mieter eines Studentenwohnheims ist Besitzer des Zimmers iSd § 854 BGB und kann daher jeden anderen hiervon ausschließen einschließlich des Vermieters oder gar irgendwelcher Sicherheitsdienste. Ggf. muss der Vermieter ein Zutrittsrecht einklagen.
Es handelt sich hier um Mietverträge wie alle anderen auch iSd § 535 BGB und damit geht der Besitz auf den studentischen Mieter mit allen Rechten der §§ 854 ff. BGB über.
Und das bedeutet, dass ein Hausmeister bei einem offenen Fenster in einem Studentenwohnheim nicht mehr Rechte hat, als ein Hausmeister in einem normalen Wohnhaus mit mehreren Wohnungen.
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Das Besitzrecht des BGB macht hier überhaupt keinen Unterschied und kein Mietvertrag, ob Wohnung oder Wohnheim, kann eine Klausel enthalten, die irgendwelche eigenmächtigen Zutritssrechte gewährt, so diese nicht ohnehin Fälle der §§ 227, 228 BGB darstellen.
Irreführend ist auch der Verweis auf das Hausrecht bei Studentenwohnheimen. Denn dieses bezieht sich - auch in den einschlägigen Quellen im Internet - auf den Zugang Dritter zu dem Gebäude, nicht auf den Zugang des Vermieters zu den Zimmern. Es ist auch etwas anderes als das Besitzrecht aus § 854 BGB des Studenten an seinem Zimmer und hat mit der hiesigen Frage nichts zu tun.
Vorankündigung rechtzeitig mit Verlaufszeit (§ 555 a Absatz 2 BGB). Anklopfen ist keine Vorankündigung
Sie haben Internet, nutzen Sie es. Schauen Sie sich eine Satzung aus einem Wohnheim einmal an. Und wenn man das Ganze betrachtet macht diese Reglementierung durchaus Sinn. Immer bedeenken, wir sind nicht bei der Wohnraummiete. MfG
In Deinem gemieteten Zimmer hast Du Hausrecht. Wenn jemand ohne Erlaubnis sich Zutritt verschafft, begeht Hausfriedensbruch.Tausche das Schloss Deiner Zimmertür einfach aus und baue das alte Schloss wieder bei Deinem Auszug ein.
keiner darf ohne deine erlaubnis einen generalschlüssel haben oder deine wohnung betreten. das hausrecht hast du allein.
du kannst ein eigenes schloss einbauen, musst dann aber bei auszug zurückbauen.
generalschlüssel ist ok aber nur für die türen die in räume führen die alle mieter nutzen dürfen, einen schlüssel für den hausmeister wäre auch ok damit der in einem schadensfall auch die wohnung betreten kann sonnst muss auch der hausmeister sich anmelden wenn z.b. ein zähler oder ähnliches abgelesen werden muss, ansonsten glid die wahrung der privatesphäre, und somit ein schloss das nicht jeder öffnen kann, steht auch in unseren grundgesetz die würde dse menschen ist unantastbar und mit jeglicher staatlicher gewalt zu schützen dazu zählt auch die privatesphäre der wohnung in einen studentenheim
Hmh, ein angemietetes Zimmer darf jeder betreten, auch wenn er nicht der Mieter ist? Klingt ziemlich falsch für mich. Hast du Quellen?