Umsatzsteuerpflicht als Dienstleister in der eingliederungshilfe ueber persönliches budget?
Hallo ihr lieben, ich bin Dienstleister in der eingliederungshilfe fuer behinderte Menschen. Das Sozialamt bezahlt die leistungsempfaenger und diese bezahlen mich, als leistungserbringer. Bin ich mit dieser Leistung Umsatzsteuer pflichtig? Bis jetzt lief ich ueber Kleingewerbe. Aber die 17.500 werden bald überschritten. Laut paragraph 4 Nr. 15 b UStG sind Einrichtungen Umsatzsteuerfrei. Aber ich bin ja keine Einrichtung. Hierbei könnte mir das FA und mein Steuerberater leider noch keine Auskunft geben. Kann mir jemand helfen? Können solche Leistungen auch ueber eine freiberufliche taetigkeit laufen.?
5 Antworten
Hallo, es scheint mir wirklich so, als wenn das für euch alles richtig einfach ist.
Das ist sehr schön. Und nochmal zu meinem Thema, dass FA hat mich weggeschickt, mein StB weiss auch nicht Bescheid. Leider.
Ich habe keine Zulassung nach §178, also demnach dachte ich, bis vor kurzem immer, dass ich keine Einrichtung bin. Bis mir jemand sagte (Anwalt für Steuerrecht) dases keine Rolle spielt was für eine Rechtsform man hat (steht ja auch hier bei den Antworten). Also heisst das jetzt für mich im Kontext, dass ich eine Einrichtung bin und somit meine Leistungen umsatzsteuerfrei sind.
Waere jetzt meine Vermutung.
Ich habe auch gelesen, dass mind. 25% der Fälle direkt vom Träger und nicht von den zu betreuenden Menschen kommen müssen. Ist das so richtig? Stand im Schreiben vom FA. (Um umsatzsteuerbefreit zu sein)
Also im Klartext die Leistungen welche ich über das persönliche Budget erziele, werden vom Soziamt an die Leistungsempfänger gezahlt und diese bezahlen dann mich.
Die Frau vom Sozialamt meinte auch, ich sei nicht die einzigste Dienstleisterin, die damit Probleme hat..wie beruhigend.. :(
Vielen Dank für eure Antworten
Jetzt drehst Du den Paragraphen um. Nur weil Du keine Zulassung nach § 178 SGB hast, kannst Du doch daraus nicht schließen, dass Du keine Einrichtung bist.
Warum hast Du denn keine Zulassung nach § 178 SGB?
Hast Du eine solche Zulassung denn schon einmal beantragt?
Wenn ja, warum wurde diese abgelehnt?
Wenn du einen Vertrag mit den Leistungsempfängern hast und auch von den Leistungsempfängern das Geld bekommst, so bekommst Du es nicht direkt vom Träger.
Was hat Dir den der Fachanwalt für Steuerrecht emphohlen, zu unternehmen?
Zu "Laut paragraph 4 Nr. 15 b UStG sind Einrichtungen Umsatzsteuerfrei."
Woher weist Du, ob Du Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 15b. UStG erbringst?
Könnten Deine Leistungen nicht auch aufgrund einer anderen Vorschrift des § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit sein?
Und zum dritten Mal - aus welchem Grund solltest Du keine Einrichtung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein können?
Hallo ihr lieben, danke fuer eure antworten. Ich verstehe ja, dass fuer die, welche Ahnung haben von recht und Steuern meine Frage bestimmt doof klingt. Meine Leistungen, welche ich abrechne laufen ueber paragraph 4 budget Verordnung. Momentan noch ueber das Kleingewerbe. Das ich keine Einrichtung bin, weiss ich. Nur ist es im Gesetz, wahrscheinlich nur fuer mich, nicht klar geäußert ob ich Umsatzsteuerfrei Leistungen erbringe oder nicht. Ich habe Verträge mit den leistungsempfaenger und diese mit dem Sozialamt. Das Sozialamt zählt und das Geld fliesst dann von den leistungsempfaenger auf mein Konto. Leider konnte mir auch das FA HIERBEI nicht helfen. StB und FA sagen, komplizierte Geschichte. Ich frage mich, bin ich denn der einzige der da etwas macht.
Zitat wfwbinder: "Du musst doch am besten wissen, ob Du eine Zulassung nach § 178 SGB 3 hast, oeder einen Vertrag mit einem Träger nach SGB 2 hast, oder einen Vertrag mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hast."
Entweder die Voraussetzungen des § liegen vor oder nicht. So - und wenn nicht mindestenes einer dieser Punkte vorliegt, dann sind deine Einnahmen eben nicht steuerbefreit. Das ist doch nun nicht so schwierig.
Eingliederung heisst DL erbringen, wobei die beeintraechtigten Menschen Unterstützung benötigen. Im alltäglichen
Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen LeistungenVon den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:(...)
Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,
- a) die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
- b) die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern
-
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder -
c) die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit
juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit
dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen
haben; (...)
1. Warum bist Du keine Einrichtung?
§ 178 SGB III TrägerzulassungEin Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn
- 1. er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,
- 2. er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,
- 3. Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,
- 4. er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und
- 5. seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.
2. Wo ist der Begriff Einrichtung definiert?
3. Weshalb stellt Du die Frage nach der Freiberuflichkeit? Ich frage nur zurück, weil die Freiberuflichkeit nicht bedeutet, dass die Leistungen eines Freiberuflers umsatzsteuerbefreit sind.
Ich stelle die Frage nach der freiberuflichkeit, da ich Leistungen ( zusätzliche Betreuungsleistungen) bald abrechne und diese in die freiberuflichkeit fallen, da es Leistungen sind, die ueber die Pflegekassen abgerechnet werden. Ich dachte, man könnte da die eingliederungshilfe mit rein nehmen. Weiss ich aber nicht..
Ich versteh Deine Frage nicht. Meinst Du die Pflegekassse bezahlt diese Leistungen, obwohl es nicht vereinbart ist? ?????????????
SGB, EStG und UStG haben grundsätzlich nix miteinander zu tun.
Hast Du einen Rechtsanwalt?
Mein Rat: Ab zu einem Rechtsanwalt, der sich mit dem Sozialrecht auskennt und Dir hilft, eine Zulassung im Sinne des § 178 SGB III zu bekommen.
Wenn Deine Schule nicht heißt "Mein Papa hat gesagt", Deine Ausbilung "Ist doch logisch" und Dein Studium "Hat mir jemand am Stammtisch erzählt", dann müsstest Du doch mal jetzt selbst ein paar gute Antworten liefern können. Hast Du denn nun eine Zulassung im Sinne des § 178 SGB III oder nicht? - Wir wollen doch alle nur helfen!!!
Zu: "Das ich keine Einrichtung bin, weiss ich."
Aus welchem Grund bist Du keine Einrichtung?
Woher hast Du diese Information?
Wo ist definiert, was eine Einrichtung im Sinne des Gesetzes ist?
Ich weiß, es klingt unlogisch, eine natürliche Person als Einrichtung zu bezeichnen. Dennoch würde es einem der Grundprinzipien des Umsatzsteuerrechts widersprechen, wenn ein Leistungserbringer aufgrund seiner Rechtsform anders behandelt werden würde als ein anderer Leistungserbringer mit einer anderen Rechtsform.