Umsatzsteuer-Rückerstattng für anderswo montierte Reifen?
****Hallo Umsatzsteuer-Experten,
meine Freundin wohnt in der Schweiz und braucht neue Reifen für ihr Auto. Die möchte sie in Deutschland beim Händler H kaufen und zur Werkstatt W (ebenfalls in Deutschland) schicken lassen, die sie auch montiert. Danach will sie mit den neuen Reifen am Auto in die Schweiz zurückfahren. Ausfuhrlieferungen im privaten Reiseverkehr sind ja grundsätzlich von der USt befreit, aber für "Lieferungen zur Ausrüstung oder zur Versorgung von privaten Beförderungsmitteln" gilt eine Sonderregelung. Diese besagt, daß lose Teile (z.B. Stoßstange, Reservekanister, aber natürlich auch nicht montierte Reifen) nicht USt-befreit sind, sogenannte Werklieferungen (die Teile sind montiert, und auf der Rechnung stehen sowohl Arbeit als auch Teile) aber schon. Dasselbe gilt für Rechnungen, die ausschließlich Arbeitslohn der Werkstatt enthalten, in diesem Fall also die Rechnung der Werkstatt W. Diese wäre also ebenfalls von der USt befreit, bzw. die USt wäre rückforderbar. Allerdings ist die Montage verglichen mit dem Preis der Reifen selbst ja der kleinere Teil. Beim Grenzübertritt wären die Reifen zwar montiert, aber der Preis der Reifen steht nicht auf der Rechnung der Werkstatt W, sondern auf derjenigen des Händlers H. Ist die USt-Befreiung der Reifen in diesem vermutlich gar nicht so seltenen Fall nun möglich oder nicht? Oder müßte man der Werkstatt W gut zureden, damit sie die Reifen auf ihren Namen vom Händler H kauft und ohne Preisaufschlag auf ihre Rechnung schreibt? Was sagt Ihr dazu? Vielen Dank schon mal!
3 Antworten
Dann soll sie die Reifen eben auf Felgen montiert, aber nicht am Auto montiert ausführen.
Das würde nicht klappen, weil sie nur 4 Felgen hat und das Auto auch noch irgendwie bewegen muß. Außerdem wären die Teile (Kompletträder) dann nicht befestigt, so daß eine USt-Rückerstattung sowieso nicht möglich wäre.
Habe mit der zentralen Informationsstelle des deutschen Zolls telefoniert. Die meinte, der Zoll würde wohl die beiden Rechnungen (Reifen und Montage) abstempeln, aber damit sei noch nicht gesagt, daß es auch mit der MwSt-Rückerstattung klappen würde. Also das zuständige Finanzamt des Reifenhändlers angerufen. Antwort: MwSt-Rückerstattung sei nicht möglich, da kein Unternehmer und für Privatpersonen Teile und Arbeit auf der gleichen Rechnung stehen müßten. Sie haben sich dabei aber streng an den Gesetzestext (§§ 4 und 6 UStG) gehalten. Nicht auszuschließen, daß ein anderes Finanzamt eine andere Auskunft gibt.
Ohne Umsatzsteuer ID geht da gar nichts
Stimmt nicht. USt-IDs gibt es nur für Unternehmen und Gewerbetreibende, die innerhalb der EU (genauer: im gemeinschaftlichen Steuergebiet) ansässig sind, und nicht für Privatpersonen. Private Ausfuhrlieferungen in ein Drittland sind aber grundsätzlich steuerbefreit. Nur für Autoteile gilt wie beschrieben eine Sonderregelung.