Umsatzsteuer nachträglich erheben - wie?
Hallo allerseits,
ich bin davon ausgegangen, dass ich erst 2011 die Umsatzgrenze überschritten habe, bis zu der man noch die sog. "Kleinunternehmer-Regelung" in Anspruch nehmen kann. Das Finanzamt hat mich aber gerade darauf hingewiesen, dass das schon 2010 passiert ist.
Entsprechend soll ich für 2011 eine "berichtigte Umsatzsteuer-Erklärung" abgeben. Das ist für mich natürlich ein Worst-Case-Szenario, weil ich damit auf alle Einnahmen in 2011 die USt abführen muss, obwohl ich die (durch eigenes Versehen, keine Frage) gar nicht erhoben habe,
Zunächst mal stehen da ~4.000 Euro Nachzahlung im Raum (an Bußgeld o.ä. mal gar nicht zu denken), die mich sehr an eine persönliche Pleite treiben würden. Freundlicherweise hat sich mein Haupt-Auftraggeber (macht ca. 75% meiner Umsätze aus) bereit erklärt, von mir korrigierte Rechnungen entgegen zu nehmen und nachträglich die USt zu zahlen.
Dazu meine Frage: Wie muss sowas buchhalterisch (und für das FA) sauber von statten gehen?
- einfach nur die Rechnungen zu korrigieren (und die USt zusätzlich auszuweisen), scheint mir zu simpel?!
- geht eine Gutschrift über die in 2011 gezahlten Beträge und eine gleichzeitige Neu-Berechnungen aller Leistungen plus USt.? (mit welchem Datum?)
- geht eine Art "Sammelrechnung", die die 2011 gezahlten Beträge abzieht und damit nur noch die USt ausweist? (auch hier: mit welchem Datum?)
Falls sich da jemand auskennt, wäre ich für einen Ratschlag sehr dankbar! Rein subjektiv kann/will ich mir keinen Steuerberater leisten, da ich mich immer knapp oberhalb der 17.500-Euro-Grenze langhangele...und bei diesen Umsätzen ginge überpropotionale viel für steuerliche Beratungsleistungen drauf (auch wenn ich die vermutlich durchaus bräuchte).
Besten Dank & viele Grüße,
Stefan
3 Antworten
Erwarte bitte hier in diesem Forum keinen kostenlosen Tip von einem Steuerberater, und den Tips von Laien würde ich nicht folgen. Also musst Du Dich entscheiden: entweder mit Risiko eine Variante wählen, oder doch die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. Der hätte Dir wohl auch bei Deiner Kundenstruktur empfohlen, von Anfang an zur Regelbesteuerung zu optieren und damit allen Problemen hinsichtlich der Umsatzgrenze aus dem Weg zu gehen.
Hallo Helmut,
danke für die Antwort (auch wenn die inhaltlich keinen direkten Bezug hat). Dass hier keine vertrackten steuerrechtlichen Fragen (rechtssicher) geklärt werden, ist mir bewusst. Aber vielleicht hat hier jemand schon einmal etwas ähnliches gehandhabt.
Bzgl. "Kundenstruktur": Das Überschreiten der Bemessungsgrenze war ein langwieriger Prozess. Den Anfang machte das ganze vor zehn Jahren mit einer Nebenbei-Tätigkeit als Student (auf einem Niveau, das aus heutiger Sicht nicht einmal den Aufwand der Buchführung rechtfertigte...). Den Punkt, wo sich ein Umstieg auf Regelbesteuerung per se ergeben hätte, gab es bis in den Zeitraum 2010/11 m.E. nicht. Dumm eben nur, dass ich es selbst erst Ende 2011 bemerkt habe (und damit ein Jahr zu spät).
Stefan
Hallo Stefan, wir hatten diesen Fall - allerdings nicht so weit rückwirkend. Wir haben aufgrund der Menge der Belege quartalsweise die Rechnungen gutgeschrieben, dabei genaue Angaben zu Rg. Nr. und Erstelldatum der stornierten Belege gemacht und eine neue Rechnung mit USt-Ausweis geschrieben. Vorher haben wir mit allen Rechnungsempfängern dieses Vorgehen besprochen, um Mißverständnissen aus dem Weg zu gehen. Buchhalterisch stellt sich das so dar, dass für dich der Umsatz in 2011 gehört und dort samt Steuer in die EÜR gehört. Die Rechnungsempfänger können die zusätzliche Belastung zu dem Zeitpunkt geltend machen, zu dem deine geänderten Belege bei Ihnen vorliegen. Sie machen also die Vorsteuer aus deinen Rechnungen in 2012 geltend. Kosten fallen ihnen dabei nicht an, da die Nettobeträge ja übereinstimmen (rein-raus) und die Vorsteuer kriegen sie ja vom FA zurück. Und du fragst mal beim FA nach, wie du die USt für 2011 erklären sollst, eine Jahreserklärung oder quartalsweise oder monatlich - und in dem Rhythmus würde ich die Stornierungen und Neuberechnungen vornehmen. Nicht den Kopf hängen lassen, das kriegst du hin! Gr. Kathi
Warum will das Finanzamt dann, dass man rückwirkend die Steuererklärung ändert? Wenn man bei EÜR zur Versteuerung verpflichtet ist, müssen die Umsätze zu dem Zeitpunkt versteuert werden, zu dem sie anfallen.
Deine angebotenen Versionen betreffen ja nur die geänderte Rechnungsstellung - da würde ich die Version 1 nehmen.
Also eine korrigierte Rechnung, den bereits bezahlten Betrag unter dem Bruttobetrag als Anzahlung ausweisen und um Überweisung des Restbetrages bitten.
Für die buchhalterische Abwicklung kommt es drauf an, ob Dein Finanzamt auch eine Bilanz haben möchte oder noch mit einer Einnahmen-/Überschußrechnung zufrieden ist.
Für die Steuererklärung kommt es drauf an, ob Du Soll-Versteuerung machen mußt oder Ist-Versteuerung beantragt hast.
Denk bei Deiner Umsatzsteuererklärung daran, daß Du im Gegenzug zur Mehrwertsteuer auch die Vorsteuer aus Deinen Eingangsrechnungen geltend machen kannst.
Such Dir die Zahlen einfach schon mal zusammen. Eine einzelne Beratung beim Steuerberater ist nicht soo teuer, spart Dir aber für die Zukunft evtl. jede Menge Ärger.
(Auch manche Finanzbeamte helfen weiter, wenn man ganz nett darum bittet. ^^)
Viel Erfolg!
Dankeschön! Ich muss nicht bilanzieren und arbeite mit Ist-Versteuerung. Eingangsrechnungen in nennenswertem Umfang habe ich leider keine - ich produziere quasi nur Einnahmen...
Der Kunde selbst (hat auch eine eigene Buchhaltungs-Abteilung) hat jetzt vorgeschlagen, für die ursprünglichen Rechnungen eine Gutschrift zu schreiben und dann nochmal neue Rechnungen mit Ausweis der USt. zu stellen. Damit würde ich aber die Buchung aus dem Jahr 2011 nach 2012 ziehen, oder?! (Was für mich auch nicht ideal wäre, da ich aus Versicherungsgründen unter 17.500 Euro GEWINN bleiben muss...)
Damit würde ich aber die Buchung aus dem Jahr 2011 nach 2012 ziehen, oder?!
Nur die Differenz. Beispiel:
Gutschrift alte Rechnung -100,00
Neue Rechnung ............. 119,00
Saldo Umsatz neues Jahr 19,00 Euro
Bei Einnahmen- Überschußrechnung und Ist-Versteuerung würde ich die Zahlungseingänge im alten Jahr und die USt-Nachzahlung von Deinem Kunden im neuen Jahr jeweils als Bruttoerlöse behandeln, die USt also im Hundert rausrechnen.
Bei obigem Beispiel im alten Jahr also 100/119x19
Bei obigem Beispiel im neuen Jahr 19/119x19
Laß Dir aber von Deinem Finanzamt oder Deinem Steuerberater bestätigen, daß Du so verfahren kannst.
Bei Einnahmen-/Überschußrechnung und Istversteuerung gilt das Zuflußprinzip. Das heißt, daß nur die erhaltenen Beträge versteuert werden.
Nur bei Bilanzierung und Sollversteuerung gilt das Leistungsprinzip und die periodengerechte Gewinnermittlung.