Umsatzsteuer einer Modernisierungsmaßnahme in Privatmiete - Ist das erlaubt?

4 Antworten

Diese Vorgehensweise ist vollkommen korrekt. Der Vermieter muss ja die Mehrwertsteuer bezahlen. Deswegen ist die Mehrwertsteuer in der Neukalkulation der Miete mit zu berücksichtigen. 

Das Mietverhältnis an sich ist umsatzsteuerfrei und bleibt es auch nach wie vor. 

MarcTM 
Beitragsersteller
 07.05.2017, 19:39

Danke für die Nachricht. Gedankengang: Die Sache, also die Fenster sind ja das Eigentum des Vermieters und damit ist dieser doch der Letzte in der Mehrwertkette. Kann der Vermieter sich nicht Vorsteuer ziehen? 

lesterb42  07.05.2017, 20:51
@MarcTM

Nein kann er nicht, weil er in diesem Zusammenhang nur umsatzsteuerfreie Umsätze erziehlt.

schleudermaxe  07.05.2017, 21:39
@MarcTM

... könnte er, wenn denn in der Miete die Märchensteuer geleistet wird.

Es gibt keine Modernisierungspauschale. Die Kosten müssen wohnungsbezogen ermittelt und ein konkreter Intandsetzungsanteil in Abzug gebracht werden. Bei Fenstern wird niemals der volle Aufwand umgelegt.

Bei der Errechnung des Modernisierungsaufwandes wird die Mehrwertsteuer natürlich (für den Vermieter) mit angerechnet. In dem Modernisierungsmieterhöhungsverlange gegenüber dem Mieter hat sie nichts zu suchen. Dort ist sie in den jeweiligen Kosten bereits enthalten.

Bauleistungen sind keine Mieten. Und Bauleistungen werden, ausgenommen beispielsweise § 13 b UStG, zuzüglich Umsatzsteuer berechnet.

... da hat sich aber ein kleiner Fehler eingeschlichen.

Wir Vermieter legen nicht unsere Kosten und Lasten um. Wenn die lieben Mieter diese mit der Erhöhung bezahlt haben, beginnt unser Geschäft.

Wir senken doch nicht ab!