Umlaufbeschluss WEG abändern oder aufheben

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Der Text des Umlaufbeschlusses ist unsinnig (falsch).

Denn er kann natürlich nicht durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer abgeändert oder aufgehoben werden, wenn es sich wie hier (inhaltlich) um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 handelt. Wollte man einen diesbezüglich zustande gekommenen Umlaufbeschluss abändern oder aufheben, bedarf man der gleichen Mehrheiten, wie beim zustandekommen des Beschlusses (bei baulichen Veränderungen i. d. Regel alle Wohnungseigentümer; seltene Ausnahme siehe Antwort @chrismuc)

Bei baulichen Veränderungen war es seit jeher so, dass die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist, dessen Rechte über das in § 14 Abs. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wird. Besagter § 14 Abs. 1 schreibt vor, dass der betreffende Wohnungseigentümer vom gemeinschaftlichen Eigentum nur in der Weise Gebrauch machen darf, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Dieser Nachteil kann sich bei einem Fenstertausch (von Einflügelig zu einem Zweiflügeligen Fenster) allein schon dadurch einstellen, dass er sich nachteilig auf das Einheitliche Bild der Fassadenansicht auswirken kann. In diesem Fall wäre die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich.

Kommt diese, wie jetzt bei eurem Umlaufbeschluss, nicht zu Stande, ist damit der Antrag abgelehnt.

Sara137 
Beitragsersteller
 26.08.2014, 14:13

DH. Entspricht exakt meiner Sichtweise. Jetzt auch nochmal entsprechend untermauert und bestätigt.

Wenn nicht alle zugestimmt haben, dann ist der Umlaufbeschluss auch nicht zustande gekommen. Somit muss er auch nicht abgeändert oder aufgehoben werden.

In der ETV kann dann ein neuer Beschluss gefasst werden. Sofern das Fenster an einer eher unauffälligen Stelle abgeändert wird (Hinterhof, Dachgeschoss) - dann kann ein einzelner ET diesen Beschluss auch nicht verhindern - auch nicht gerichtlich - da diese Änderung Ihn nicht wesentlich beeinträchtigt, somit ist seine Zustimmung entbehrlich.

Sara137 
Beitragsersteller
 22.08.2014, 14:11

muss das ergebnis vom umlaufbeschluss eigentlich auch in die beschlußsammlung eingetragen werden?

chriskmuc  22.08.2014, 14:17
@Sara137

gute Frage - bin mir nicht sicher. Aber ich denke schon. Diese Arbeit bleibt dem Verwalter. Aber das ist auch unerheblich - auch bzgl. eines weiteren Beschlusses.

Tabaluga1961  22.08.2014, 15:18
@chriskmuc

natürlich gehört in diese doofe und überflüssige Sammlung dieser Beschluss. Genau wie vor Beschlussbuch auch

Sara137 
Beitragsersteller
 24.08.2014, 17:25
@Tabaluga1961

warum überflüssig?

was bedeutet "genau wie vor Beschlussbuch auch"?

Immofachwirt  26.08.2014, 12:35
@Sara137
...warum überflüssig?

Die Beschlusssammlung wurde nur deshalb ins WEG mit aufgenommen, weil die Notare zu faul waren, die Protokolle/Niederschriften durchzulesen. Die Beschlüsse der WEG stehen bereits in den Versammlungsprotokollen /-niederschriften. Den reinen Beschlusstext nochmals mit Anmerkungen, Eintragungsdatum usw. in eine Beschlusssammlung zu übertragen ist überflüssig, aber gesetzlich seit dem 01.07.2007 leider vorgeschrieben.

Sara137 
Beitragsersteller
 26.08.2014, 14:12
@Immofachwirt

ok. auch eine interessante Sichtweise. Aber wenn der Verwalter das Protokoll grundsätzlich erst nach der Anfechtungsfrist versendet, hat der ET aber keine Möglichkeit die Beschlüsse zu kontrollieren. Aus ET-Sicht finde ich die Beschlusssammlung daher gut.

Sara137 
Beitragsersteller
 22.08.2014, 14:04

aber bauliche veränderung müssen doch auch auf der versammlung einstimmig sein, oder nicht? das fenster hier ist zur hofseite hin, da stört es im prinzip keinen. wofür dann der umlaufbeschluss?

chriskmuc  22.08.2014, 14:15
@Sara137

Ein Umlaufbeschluss wird gemacht, wenn man davon ausgehen kann, dass ALLE Eigentümer dem zustimmen. Ist nur bei kleinen WEGs sinnvoll. Dies erspart die Einberufung einer ETV und man braucht den Verwalter dazu nicht unbedingt.

Nein - seit der Novellierung des WEG zum 1.07.2007, können auch bauliche Veränderungen (unter bestimmten Voraussetzungen) durchgeführt werden, auch wenn nicht alle zugestimmt haben.

Damit einzelne Eigentümer nicht immer alles blockieren können.

Voraussetzung ist, dass der ET, der dagegen ist, nicht benachteiligt ist und Ihm die bauliche Änderung auch zumutbar ist. Selbstverständlich darf er auch an den (Mehr-)Kosten nicht beteiligt werden.

Das ganze ohne Gewähr - lies Dir auch die §§ 21, 22 ggf. 23 des WEG mal durch. Und google dann im Internet nach diesen §§ und Gerichtsurteile, dann findest Du auch entsprechende Beispiele in der Rechtsprechung.

ja das heißt es. Aber das ist doch immer so. Beschlüsse - egal auf welchem Weg gefasst - können in einer eigentümerversammlung wieder geändert, aufgehoben oder was auch immer werden.

Sara137 
Beitragsersteller
 24.08.2014, 17:28

schon klar. geht hier aber explizit darum, ob ein Umlaufbeschluss zu einer baulichen Veränderung einfach so mit Mehrheitsbeschluss auf einer Versammlung geändert werden kann. müßte doch dann auch einstimmig sein, weil ja bauliche Veränderung.

Immofachwirt  26.08.2014, 12:49
@Sara137

@Sara137

Ja, es ist genauso, wie du schon richtig geschlussfolgert hast.

Aber es fehlt doch der Beschluß, daß es überhaupt einen Umlaufbeschluß geben soll. Wie bitte soll es denn da zu einem Ergebnis kommen? Und was bitte soll eine Sonderversammlung sein? Diesen Begriff kennt das WEG nicht.

Sara137 
Beitragsersteller
 22.08.2014, 14:07

das weg kennt viele begriffe nicht. sonderumlage ebenfalls nicht, trotzdem wird hier selbst von gerichten dieser und andere begriffe immer verwendet.

antworte bitte mal ganz konkret auf meine fragen von oben.

schleudermaxe  22.08.2014, 14:18
@Sara137

Also, aufgrund der gesetzlichen Vorgaben kann ein Beschluß so nicht erfolgen. Es fehlt der Antrag der WEG, der Beschluß, wie hier der Verwalter vorzugehen hat, bis wann das Ergebnis einzugehen hat, wer das Ergebnis festsetzt und bekannt macht und in das Beschlußbuch einstellt und wie bei einer "Ablehnung" vorzugehen ist. Das Fenster ist zudem gemeinschaftliches Eigentum und somit kann die ETin gar nicht möchten, basta!